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Veröffentlicht von:Adalwolf Geffner Geändert vor über 9 Jahren
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Rechtsgrundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
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Geschichtliche Entwicklung des dualen Arbeitsschutz-Systems
1996 Arbeitsschutzgesetz Staatlicher Arbeitsschutz 1800 2000 1900 1973 Arbeitssicherheitsgesetz 1997 Sozialgesetzbuch VII 1891 Aus Fabrikinspektion wird Gewerbeaufsicht 1925 Aufnahme der Berufskrankheiten in die Reichsversicherungsordnung 1869 Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes 1911 Reichsversicherungsordnung 1853 Preuß. Fabrikregulativ Fabrikinspektion 1884 Unfallversicherungsgesetz Gesetzliche Unfallversicherung Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Zuständigkeit der UK-Bund in Arbeitsschutz und Prävention
Ist zuständige Behörde nach Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Inneren Nimmt die Aufgaben der Prävention wahr nach Arbeitsschutzgesetz §21 (5) Sozialgesetzbuch VII §115 (3) In deren Auftrag handelt bezüglich Arbeitsschutz und Prävention Unfallkasse des Bundes Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Normensetzer im Arbeitsschutz
EU Richtlinien Arbeitsschutz Staat Gesetze, Verordn. UVT UVVn Private Techn. Regel-werke Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Verbindliche Rechtsakte der EU
Verordnungen - sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar Richtlinien - sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich - müssen in nationales Recht umgesetzt werden - Wahl der Form und Mittel bleibt dem Mitgliedsstaat überlassen Entscheidungen - sind für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnen Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Ermächtigungsgrundlage für EU-Richtlinien im Arbeitsschutz
Vertrag von Nizza Artikel Binnenmarkt, Produktbeschaffenheit (früher 100a) Artikel Sozialer Arbeitsschutz, Arbeitsumwelt (früher 118a) Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Umsetzung der EU-Richtlinien
umgesetzt in nationales Recht Artikel 137 Artikel 95 ArbSchG SGB VII GPSG Angehängt als Verordnung Angehängt als Verordnung Angehängt als UVV Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Ziele von EU-Richtlinien nach Artikel 137
Ziel: Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Adressat: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Aufsichtsbehörden Inhalt: Betriebsvorschriften (Verhalten,Organisation) Gestaltung der Arbeitsplätze (Gestaltung von Arbeitsmitteln) Methode: Mindestanforderungen; Abweichungsbefugnis der Mitgliedsstaaten, höherwertige Regelungen möglich Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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EU-Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutz-Richtlinien)
EU-Recht Nationales Recht Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstätten-RL Arbeitsstättenverordnung Arbeitsmittel-Benutzungs-RL Betriebssicherheitsverordnung PSA-Benutzungs-RL PSA-Benutzungs-Verordnung Lastenhandhabungs-RL Lastenhandhabungsverordnung Bildschirmgeräte-RL Bildschirmarbeitsverordnung Karziogene-RL Gefahrstoffverordnung Biostoff-RL Biostoffverordnung Baustellen-RL Baustellenverordnung, Mutterschutzrichtlinie Mutterschutzrichtlinien-Verordnung Sicherheit- und Gesundheitsschutz- Arbeitsstättenverordnung, GUV-V A8 kennzeichnungs RL Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Grundprinzipien des EU-Arbeitsumweltrechtes
Einheitliche Rechtssetzung Kooperationsprinzip Anpassungspflicht an den Stand der Technik Ganzheitlicher Arbeitsschutz Aktive Rolle des Beschäftigten Präventives Sicherheitsmanagement Betriebsorientierung Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Hierachie im Arbeitsschutzrecht
EU-Recht Nationales Recht Gesetze Satzungsrecht der BG Stand der Technik (DIN, VDE-Bestimmungen, BG-Regeln, Technische Regeln) Verordnungen Gesicherte Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Die wichtigsten Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes
Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen sollen verhütet werden Arbeitsschutz soll ein kontinuierlicher Verbesserungsprozeß sein Arbeitsbedingungen sollen nach festen Grundprinzipien gestaltet werden Arbeitsbedingungen sollen regelmäßig beurteilt werden Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Die wichtigsten Bestimmungen im ArbSchG
Geltungsbereich §§ 1, 2, 20 Verantwortung für den Arbeitsschutz §§ 3, 7, 8, 13 Pflichten und grundlegende Aufgaben §§ des Arbeitgebers Grundprinzipien der Gestaltung des §§ 3, 4 Arbeitsschutzes Rechte und Pflichten der Beschäftigten §§ Aufgaben bei besonderen Gefahren §§ 9 Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen §§ 10 Arbeitsmedizinische Vorsorge §§ 11 Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Anforderungen an den Arbeitgeber
Umfassende, vorausschauende Handlungspflicht hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit ArbSchG §§ Risikoorientiertes Vorgehen Kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen Geeignete Organisation schaffen Mitwirkung der Beschäftigten ermöglichen Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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Anforderungen an den Arbeitgeber
Fachkraft für Arbeitssicherheit ist schriftlich zu bestellen BMI 78´ RL §§ Betriebsarzt ist schriftlich zu bestellen Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (tagt vierteljährlich) Klaus Rading, WSD West Heinrich Schoppmann, WSA Schweinfurt
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