Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ"—  Präsentation transkript:

1 Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller

2 Gesetze und Verordnungen
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Gesetze und Verordnungen Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Bildschirmarbeitsverordnung (BilscharbV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere: • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), • Baustellenverordnung, (BaustellV), • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), • Biostoffverordnung (BioStoffV), • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV). Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

3 Unfallverhütungsvorschriften
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Unfallverhütungsvorschriften Allgemeine Vorschriften Erste Hilfe Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Unfallverhütungsvorschriften (UVV) findet man in den DGUV – Schriften (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), BGUV – Schriften (Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung), u.a. DGUV Vorschrift 1 = Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1, Dritter Abschnitt = Erste Hilfe BGUV A3 = Elektrische Anlagen und Betriebsmittel UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

4 Technische Regeln DIN – Normen VDE – Vorschriften VDI - Vorschriften
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Technische Regeln DIN – Normen VDE – Vorschriften VDI - Vorschriften DIN = Deutsches Institut für Normung VDE = Verband der Elektrotechnik VDI = Verein Deutscher Ingenieure UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

5 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Unternehmer / Arbeitgeber Vorgesetzte / Führungskräfte Sicherheitsfachkräfte Betriebsärzte Personalräte Beauftragte Mitarbeiter UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

6 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Allgemein Universität Unternehmer / Arbeitgeber Rektor / Kanzler Leiter des Betriebes Dekane Professoren Leiter Zentraler Einrichtungen Dezernenten Vorgesetzte / Führungskräfte Akademische Räte Wiss. Mitarbeiter Laborleiter Abteilungsleiter Werkstattleiter Meister Siehe Informationsblatt der RUB vom über Verantwortlichkeiten und Pflichten bei der Durchführung von Rechtsvorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes Die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeits-und Umweltschutzes, wie: das Arbeitsschutzgesetz, - Arbeitsstättenverordnung, - die Biostoffverordnung, - die Betriebssicherheitsverordnung, - das Bundesimmissionsschutzgesetz, - das Gefahrgutrecht, die Gefahrstoffverordnung, - das Gentechnikgesetz, - das Jugendarbeitsschutzgesetz, - das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, -das Mutterschutzgesetz, - die Röntgenverordnung, - das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches, - die Strahlenschutzverordnung, - die Unfallverhütungsvorschriften, - das Wasserhaushaltsgesetz, sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen amtlichen Verordnungen, Anordnungen, Genehmigungen und Auflagen verpflichten sowohl die Universität in ihrer Gesamtheit, als auch im Einzelnen die wissenschaftlichen Einrichtungen der Hochschule. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

7 Unternehmer / Arbeitgeber
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Unternehmer / Arbeitgeber Pflichten des Unternehmers § 2 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention 1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen……… DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention, ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Unfallkasse NRW, gültig ab 1. Oktober Bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, Nr. 26, Seite 525, vom UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

8 Unternehmer / Arbeitgeber
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Unternehmer / Arbeitgeber Arbeitgeber § 2 Arbeitsschutzgesetz, Begriffsbestimmungen (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten arbeitnehmerähnliche Personen .... Beamtinnen und Beamte (2) Beschäftigte ... sind 1. 2. 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten 4. 5. Richterinnen und Richter 6. Soldatinnen und Soldaten 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

9 Sicherheitsbeauftragter
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Sicherheitsbeauftragter Sicherheitsbeauftragte nach § 22 Sozialgesetzbuch VII und § 20 der DGUV Vorschrift 1 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten § 20 DGUV Vorschrift 1 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind: • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren, • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, • Anzahl der Beschäftigte (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen ... und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

10 Sicherheitsbeauftragter
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Sicherheitsbeauftragter Sicherheitsbeauftragte nach § 22 Sozialgesetzbuch VII und § 20 der DGUV Vorschrift 1 Arbeitsrechtliche Stellung Schriftlich zu bestellen Tätigkeit ist freiwillig und ehrenamtlich darf durch die Ausübung seine Tätigkeit nicht benachteiligt werden keine Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern § 20 DGUV Vorschrift 1 (3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben. (4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken. (5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus-und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten Verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist Verantwortung keine rechtliche Verantwortung „ Moralische Verantwortung“ UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

11 Gesetze und Verordnungen
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Aans-Jürgen Müller Gesetze und Verordnungen Sonstige Beauftragte Strahlenschutz Beauftragte(r) für Biologische Sicherheit Gefahrgutbeauftragte(r) Gleichstellungsbeauftragte(r) Brandschutzbeauftragte(r) Datenschutzbeauftragte(r) Strahlenschutz : Strahlenschutzbevollmächtigter, Dipl.-Ing. Bodo Schalwat Beauftragte für Biologische Sicherheit gibt es mehrere in den Bereichen: Biologie und Biotechnologie, Chemie und Biochemie und Medizin Gefahrgutbeauftragter: Dipl.-Ing. Christian Steinberg Gleichstellungsbeauftragte: Frau Dr. Beate von Miquel Brandschutzbeauftragter: Dipl.-Ing. Hans-Joachim Franz Datenschutzbeauftragter: Prof. Dr.-Ing. Thomas Herrmann UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

12 Sicherheitsfachkraft
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Sicherheitsfachkraft Aufgaben Hierzu gehören insbesondere Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen der Beschaffung von Arbeitsmitteln der Auswahl von Körperschutzmitteln der Einführung neuer Arbeitsverfahren der Gestaltung der Arbeitsplätze ... und sonstigen Fragen der Ergonomie der Beurteilung der Arbeitsbedingungen Fragen könne Sie bei der für Sie zuständigen Sicherheitsfachkraft oder direkt an die Bereichsleiterin der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Frau Dr.-Ing. Ursula Fornefeld-Schwarz stellen. Telefon 27070 UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

13 Betriebsärzte Aufgaben Hierzu gehören insbesondere Beratung bei
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Betriebsärzte Aufgaben Hierzu gehören insbesondere Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen und sanitären Einrichtungen der Beschaffung von Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen der Auswahl von Körperschutzmitteln der Einführung neuer Arbeitsverfahren der Gestaltung der Arbeitsplätze ... und sonstigen Fragen der Ergonomie der Beurteilung der Arbeitsbedingungen DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 3 Aufgaben der Betriebsärzte (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb, f ) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Die Betriebsärztin der RUB ist in der Regel von Montags bis Freitags, von ca. 7:30 Uhr – 16:00 Uhr unter Telefon erreichbar. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

14 Betriebsärzte Aufgaben Betriebsbegehungen durchführen
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Betriebsärzte Aufgaben Betriebsbegehungen durchführen Mitwirkung, damit sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, zu belehren. DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 3 Aufgaben der Betriebsärzte (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit aus gesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Die Betriebsärztin der RUB ist in der Regel von Montags bis Freitags, von ca. 7:30 Uhr – 16:00 Uhr unter Telefon erreichbar. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

15 Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Hans-Jürgen Müller Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 § 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung stehen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Melde-Einrichtungen, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte, Transportmittel und Sanitätsräume. Eine optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe ist Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung Die Vorstellung beim Arzt ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. (4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt, – bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden, – bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Durch die Aufzeichnung der Ersten Hilfe besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann. Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:* Name des Verletzten bzw. Erkrankten,* Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschaden,* Ort,* Hergang,* Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,* Namen der Zeugen,* Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,* Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,* Name der Erste-Hilfe-Leistenden. (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

16 Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Hans-Jürgen Müller Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 § 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel (1) Der Unternehmer hat .... durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Der Unternehmer hat Melde-Einrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann. Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z.B. der kleine Verbandkasten nach DIN (Kann im Chemiekalienlager bestellt werden) Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z.B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören z.B. Notduschen, Rettungsgurte, Sprungtücher oder Atemschutzgeräte für Helfer und zur Selbstrettung. (5) ……In Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

17 Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer 2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % in sonstigen Betrieben 10 % in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Die Ausbildung für Mitarbeiter der RUB ist kostenlos. Anmeldungen nimmt Frau Giesen, Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz entgegen. Tel.: 25568 UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

18 Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Hans-Jürgen Müller Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 § 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. (4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die 1. an einer Grundausbildung und 2. an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden……… 1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

19 Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Hans-Jürgen Müller Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 § 28 Unterstützungspflichten der Versicherten (1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten ... haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen ... nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen. DGUV-R Grundsätze der Prävention (05/2014) 4.10 Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter auszuwählen. Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch 7)sind die Beschäftigten des Unternehmens. Die Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, entfällt z.B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Krankheiten. Unterläuft dem Ersthelfer ein Fehler, obwohl er im Rahmen seines Wissens und Könnens gehandelt hat, so kann er dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Andererseits kann die unterlassene Hilfeleistung -auch aus Angst vor falschem Handeln- strafrechtlich verfolgt werden. Nähere Hinweise enthält die DGUV Information "Erste Hilfe im Betrieb" Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Unfallkasse Erste-Hilfe-Lehrgang für MitarbeiterInnen ohne Vorkenntnisse (Grundkurs) Erste-Hilfe-Training für Ersthelfer (Fortbildung alle 2 Jahre) Anmeldung Formlos schriftlich an die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

20 ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge § 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. § 1 Ziel und Anwendungsbereich (2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes. (3) Diese Verordnung lässt sonstige arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), unberührt. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

21 ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (2) ….Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicheits- gesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen……. § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers 13 (1) (vgl. AMR 3.1)  Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen. (2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren. (3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen. (4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

22 ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge § 4 Pflichtvorsorge (1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Arbeitsmedizinische Pflicht- und AngebotsvorsorgeAnhang 10 10a 13 Teil 1 13 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (1) Pflichtvorsorge bei: Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen: Acrylnitril, Alkylquecksilberverbindungen, Alveolengängiger Staub (A-Staub), Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Arsen und Arsenverbindungen, Asbest, Benzol, Beryllium, Bleitetraethyl und Bleitetramethyl, Cadmium und Cadmiumverbindungen, Chrom-VI-Verbindungen, Dimethylformamid, Einatembarer Staub (E-Staub), Fluor und anorganische Fluorverbindungen, Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol), Hartholzstaub, Kohlenstoffdisulfid, Kohlenmonoxid, Methanol, Nickel und Nickelverbindungen, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material), weißer Phosphor (Tetraphosphor), Platinverbindungen, Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen, Schwefelwasserstoff, Silikogener Staub, Styrol, Tetrachlorethen, Toluol, Trichlorethen, Vinylchlorid, Xylol (alle Isomeren), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann; Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag, Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird, Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen, Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial, Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter, Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft. (2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015

23 ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge § 5 Angebotsvorsorge (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. § 5 Angebotsvorsorge 13 (vgl. AMR 5.1) (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. (2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. (3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat. § 5a Wunschvorsorge 13 Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. (2) Angebotsvorsorge bei: Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat; Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung, Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung, Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff nicht in Absatz 1 Nummer 1 genannt ist, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und aa) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag, Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Einhaltung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die nach Absatz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a bis j keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist. UNTERWEISUNG Organisation und Verantwortung im Arbeitsschutz | Bochum | Juli 2015


Herunterladen ppt "Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen