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Veröffentlicht von:Adelhard Stiers Geändert vor über 10 Jahren
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Gesundheitsschutz in der Aus- und Weiterbildung
Nicholas Hübner, Freie Universität Berlin Michael Gümbel, Sujet Organisationsberatung
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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
§ 87(1) BetrVG: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; § 87(2) BetrVG: Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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Mitbestimmungsrechte des BR
Das heißt, der Betriebsrat hat das Recht, von sich aus tätig zu werden und kann den Arbeitgeber zu Verhandlungen über alle Regelungen des ArbSchG auffordern, vor allem zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und zu den Maßnahmen, die aus den Beurteilungen folgen. Letzte Urteile des Bundesarbeitsgerichts hierzu:
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Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes
§ 3 – Grundpflichten Verpflichtung zu Maßnahmen, Wirksamkeitsüberprüfung, ständige Verbesserung, geeignete Organisation § 4 – Grundsätze Gefährdungsvermeidung Stand von Technik, Arbeitsmedizin, gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen Sinnvolle Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation usw. § 5+6 Gefährdungsbeurteilung Regelmäßige Ermittlung, welche Maßnahmen erforderlich sind Dokumentation von Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung
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Betriebliche Gesundheit aus wissenschaftlicher Sicht: „Salutogenese“
nach Aaron Antonovsky Salutogenese = „Gesundheitsentwicklung“ abgeleitet von lat. salus für Gesundheit, Wohlbefinden und griech. genesis ‚Geburt‘, ‚Ursprung‘ ‚ ‚Entstehung‘ Prinzip: Gesundheitsgefährdungen reduzieren - gesundheitsfördernde Ressourcen stärken!
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Betriebliche Gesundheit aus salutogenetischer Sicht
Quelle: BGF – Gesellschaft für Betriebliche Gesundheitsförderung
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Grundsätzliches Vorgehen zum betrieblichen Umgang mit Gesundheitspotentialen und -gefährdungen
Ermitteln = Erfassung des Ist-Zustands Beurteilen = Vergleich von Ist mit Soll Zustand Festlegen = Maßnahmen zur Gestaltung festlegen Durchführen Überprüfen = inwieweit wurde der gewünschte Effekt hergestellt?
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Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) als umfassender Ansatz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und –verhältnisse in der Organisation
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Instrumente und Elemente des BGM
z.B. Gesundheitszirkel Mitarbeiterbefragungen Bildung von Fokusgruppen, in denen sich MA gezielt mit einer Belastung und Lösungsmöglichkeiten beschäftigen Arbeitsplatzbegehungen Kurse zur Gesundheitsförderung (Stressbewältigung, Bewegung, Ernährung, Suchtprävention) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Gefährdungsbeurteilungen
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Akzeptanzherstellung im Betrieb
Überzeugungsarbeit durch: Ansatzpunkte nutzen (Unfälle, Klima etc.) Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich vorgeschrieben! Finanzierung kann - zumindest teilweise - über externe Unterstützung erfolgen (Kranken- & Unfallkasse, Berufsgenossenschaft) Maßnahmen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsmanagements zahlen sich mittelfristig aus höhere MA Zufriedenheit, erhöhte Identifikation, geringere Krankenstände ggf. auf Studien verweisen (z.B. IGA Report)
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Wie erreiche ich eine bessere Beteiligung durch die Beschäftigten?
Information und Qualifikation Unterweisungen im Dialog zum Thema psychische Belastungen am Arbeitsplatz Belegschaftsversammlung zum Thema Sprechstunden Verbesserungsvorschläge aufnehmen Beschwerderecht nutzen Gemeinsame Arbeitsplatzbegehungen Plakataktionen Initiierung von Befragungen
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