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Arbeitsschutzgesetz 2/2004 Inkrafttreten:

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsschutzgesetz 2/2004 Inkrafttreten:"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsschutzgesetz 2/2004 Inkrafttreten: 21.6.1996
Bis 2003 mehrere Änderungen (7) Das ArbSchG ist die zentrale Vorschrift des Arbeitsschutzes (Grundgesetz des deutschen Arbeitsschutzrechts); sie löste §§ 120 ff. und 139 der GewO ab. Kommentar: Kollmer/Vogl, Verlag C.H.Beck 2/2004

2 Inhalt EU-Recht / Rechtsgrundlagen Verordnungen zum ArbSchG Ziele
Pflichten des Arbeitgebers Folgen der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber Rechte und Pflichten der Beschäftigten Folgen der Pflichtverletzung durch Beschäftigte Zuständigkeiten Vollzug 2/2004

3 Arbeitsschutzgesetz und Rechtssystematik
Artikel 138 EG-Vertrag Artikel 2 Grundgesetz Arbeitsschutz- Rahmen-RL 89/391EG ArbSchG weitere Einzel-RL Verordnungen Art. 2 GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Art. 138 EG-Vertrag: Mindestvorschriften zur Harmonisierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Das ArbSchG orientiert sich an den Vorgaben der Arbeitsschutz-Rahmen-RL (89/391/EWG). Die Umsetzungsfrist war Ende 1992 abgelaufen legt die Bundesregierung den 1. Entwurf des ASG vor. Inkrafttreten: 2/2004

4 Arbeitsschutzgesetz PSA-Benutzungsverordnung PSA BV
Aufgrund des ArbSchG erlassene Verordnungen: PSA-Benutzungsverordnung PSA BV Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV Arbeitsstättenverordnung ArbStättV Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV Die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung wurde durch die „Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ vom aufgehoben. Die schon seit 1975 existierende ArbStättV wurde geringfügig geändert, insbes. ihr Geltungsbereich auf den öffentlichen Dienst ausgedehnt. Die BetrSichV wurde am veröffentlicht. 2/2004

5 Arbeitsschutzgesetz Allgemeine Grundpflichten für Arbeitnehmer und
Erstmals in Deutschland wurde eine übersichtliche und einheitliche Grundvorschrift für den betrieblichen Arbeitsschutz eingeführt Allgemeine Grundpflichten für Arbeitnehmer und Beschäftigte für alle Betriebe und Verwaltungen Der Ansatz des ArbSchG ist umfassend, es gilt nicht nur für Gewerbebetriebe, sondern für alle Tätigkeitsbereiche. Dem Arbeitsschutz wird der Stellenwert einer ständigen Aufgabe aller Beteiligten zugewiesen. 2/2004

6 Arbeitsschutzgesetz Der moderne Arbeitsschutzbegriff umfasst
die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, berufsbedingte Erkrankungen, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit Gesundheitsbegriff: Die Arbeitnehmer sollen möglichst umfassend vor körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen bei und durch die Arbeit geschützt werden. Andererseits kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht von jeglichem gesundheitsrelevanten Einfluss fernhalten (z.B. Stressfaktoren). Daher kann hier nicht auf die Gesundheitsdefinition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zurückgegriffen werden: „Zustand des vollständigen körperlichen und geistigen Wohlbefindens“. Ziel muss es vielmehr sein, vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Arbeit soll nach Möglichkeit an den Menschenangepasst sein und nicht umgekehrt. Dies bedeutet auch die Berücksichtigung individueller Faktoren, wie die körperliche und geistige Konstitution, die individuelle Belastungsfähigkeit und körperlicher Beeinträchtigungen. 2/2004

7 Arbeitsschutzgesetz Abschnitte
Das ArbSchG ist in die genannten 5 Abschnitte unterteilt. 2/2004

8 Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen 2/2004

9 Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abs. 1 “ Zielsetzung und Anwendungsbereich „ Ziele: Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit in allen Tätigkeitsbereichen Beschäftigte: Beschäftigte sind alle Personen, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen. (Arbeitsvertrag, Dienstverhältnis, Leiharbeitnehmer). Damit sind auch Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes erfasst sowie Richter und Soldaten. Problematisch: Arbeitnehmerähnliche Personen (Scheinselbständigkeit), freie Mitarbeiter. Entscheidend dürfte hier die rechtliche und tatsächliche Einflussnahme-möglichkeit des Arbeitgebers sein. Nicht erfasst sind: Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Verhütung von Krankheiten, die nicht arbeitsbedingt sind. Personen, die auf rein freiwilliger Basis Tätigkeiten ausüben (privat im Rahmen von Gefälligkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten) Tätigkeitsbereiche: Das ArbSchG gilt für alle Tätigkeitsbereiche.Durch den umfassenden Ansatz sollen alle nur denkbaren Situationen erfasst werden, in denen Arbeitgeber Personen in abhängiger Arbeit beschäftigen. 2/2004

10 Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abs. 2 „ Zielsetzung und Anwendungsbereich „ Anwendungsbereich - Ausschlüsse: Das Gesetz gilt nicht für Hausangestellte in privaten Haushalten Heimarbeiter (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) Beschäftigte auf Seeschiffen Beschäftigten in Bergbaubetrieben Heimarbeiter sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG ausgenommen. Für Beschäftigte auf Seeschiffen gilt das Seemannsgesetz. Für Beschäftigte in Bergbaubetrieben gilt das Bundesberggesetz. Seemannsgesetz Bundesberggesetz 2/2004

11 Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 2 Abs. 1 Begriffsbestimmungen Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S. des Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Gesundheitsbegriff: Die Arbeitnehmer sollen möglichst umfassend vor körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen bei und durch die Arbeit geschützt werden. Andererseits kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht von jeglichem gesundheitsrelevanten Einfluss fernhalten (z.B. Stressfaktoren). Daher kann hier nicht auf die Gesundheitsdefinition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zurückgegriffen werden: „Zustand des vollständigen körperlichen und geistigen Wohlbefindens“. Ziel muss es vielmehr sein, vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Arbeit soll nach Möglichkeit an den Menschenangepasst sein und nicht umgekehrt. Dies bedeutet auch die Berücksichtigung individueller Faktoren, wie die körperliche und geistige Konstitution, die individuelle Belastungsfähigkeit und körperlicher Beeinträchtigungen. 2/2004

12 Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 2 Abs. 2 Begriffsbestimmungen Beschäftigte i.S. des Gesetzes sind u.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Beamtinnen und Beamte Soldatinnen und Soldaten Beamte und Soldaten waren von den Bestimmungen zum Arbeitsschutz der GewO (§ 120a ff. und 139b) ausgenommen. 2/2004

13 Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 2 Abs. 3 Begriffsbestimmungen Arbeitgeber i.S. des Gesetzes sind natürliche Personen juristische Personen rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Abs. 2 beschäftigen Natürliche Personen: Einzelpersonen, Kaufleute i.S. des HGB, nicht rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts), nicht rechtsfähiger Verein. Juristische Personen: Juristische Personen des privaten Rechts: z.B. die GmbH, die Aktiengesellschaft, der eingetragene Verein,, die Stiftung des bürgerlichen Rechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Gebietskörperschaften (Staat, Kommunen), Körperschaften (z.B. gesetzliche Krankenkassen, Hochschulen), Anstalten (Fernsehanstalten) und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kirchengemeinschaften (Klöster, Altenheime, Pflegeeinrichtungen), Sekten. Rechtsfähige Personengesellschaften: x 2/2004

14 Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers § 4 Allgemeine Grundsätze § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 6 Dokumentation § 7 Übertragung von Aufgaben § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber § 9 Besondere Gefahren § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge § 12 Unterweisung § 13 Verantwortliche Personen § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Grundsätze Gefährdungsbeurteilung Organisation Arbeits-medizin Wichtigster Teil des ArbSchG. 2/2004

15 Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
Ständige Aufgabe organisatorische Verpflichtungen §§ 3 ff ArbSchG lösen die bisherige Grundvorschrift des Arbeitsschutzes, den § 120 a Gewerbeordnung ab. Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen ihre Wirksamkeit zu überprüfen, sie ggf. an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen und eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben (§3 Abs. 1): betriebliche Änderungen (Organisation, Produktionsablauf) Anpassung an den neuesten sicherheitstechnischen Stand Anpassung an geänderte körperliche oder geistige Fähigkeiten des Beschäftigten. Zielvorstellung: Integration des Arbeitsschutzes als Führungsaufgabe in den betrieblichen Aufbau und die betrieblichen Abläufe. Mittelbereitstellung und Kostenübernahme: Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen, z.B. auch für die persönliche Schutzausrüstung 2/2004

16 Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
Allgemeine Grundsätze bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes: § 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; (Rangfolge der Schutzmaßnahmen; vgl. § 19 GefStoffV) 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; (anerkannte Regeln der Technik - Stand der Technik - Stand von Wissenschaft und Technik) 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; (keine isolierte Betrachtung des Arbeitsschutzes. Wechselwirkungen sind zu beachten. Z.B.Arbeitsumfeld (Lärm, Hitze) und arbeitsorganisatorische Belastungen (Arbeitsgeschwindigkeit, Akkordarbeit)). 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; (Potentielle Gefährdungen sind zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu unterbinden. Z.B.darf persönliche Schutzausrüstung nur genutzt werden, wenn keine anderen Maßnahmen greifen.) 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; (z.B. werdende Mütter, Jugendliche / siehe auch MuSchG und JugArbSchG) 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; (Präzisierung in § 12 ArbSchG „Unterweisung“) 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. (Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 2 GG. Beispiel: sehr schwere körperliche Arbeit) 2/2004

17 Arbeitsschutzgesetz 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers § 4 „Allgemeine Grundsätze“
wünscht Allgemeine Grundsätze bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes § 4, Grundsätze 2 und 5 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; (Potentielle Gefährdungen sind zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu unterbinden. Z.B.darf persönliche Schutzausrüstung nur genutzt werden, wenn keine anderen Maßnahmen greifen.) Beispiel: Schweißarbeitsplatz -geschlossene Anlage (automatische Schweißeinrichtung) -Schweißplatz mit Absaugung (nach hinten) -Raumabsaugung ungünstig, wenn stark genug, dennoch sinnvoll -nur im Notfall: z.B. belüftete Maske nach Möglich- keit zu vermeiden 2/2004

18 Arbeitsschutzgesetz § 4 „Allgemeine Grundsätze“
Fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziel als sicher erscheinen lassen. Dabei sind wirtschaftliche Gesichtspunkte als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen nur nachrangig zu berücksichtigen. Vergleichbare Verfahren und Einrichtungen, die im Betrieb mit Erfolg erprobt sind, sind mit heranzuziehen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik: Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung der beteiligten Kreise zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Ziels geeignet erscheinen, im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgaben als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und in der Praxis allgemein bewährt sind oder Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht. Stand von Wissenschaft und Technik: Ist der höchste Sicherheitslevel und z.B. für Atomkraftwerke oder gentechnische Anlagen vorgesehen. 2/2004

19 Arbeitsschutzgesetz 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften 2/2004

20 § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Arbeitsschutzgesetz 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § Beurteilung der Arbeitsbedingungen Jeder Arbeitgeber : Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Die Verpflichtung ist unabhängig von der Betriebsgröße Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation stellen das Herzstück des ArbSchG dar. Damit wird jeder Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsbereich jedes Beschäftigten zu betrachten, zu beurteilen, erforderliche Maßnahmen festzulegen, sie durchzuführen und die Durchführung zu kontrollieren. All dies geschieht eigenverantwortlich. Hinsichtlich der Gestaltung der Dokumentation hat der Gesetzgeber den Betrieben einen größtmöglichen Spielraum eingeräumt. 2/2004

21 Arbeitsschutzgesetz 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § Dokumentation Ab 11 Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren „Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.“ Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation stellen das Herzstück des ArbSchG dar. Damit wird jeder Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsbereich jedes Beschäftigten zu betrachten, zu beurteilen, erforderliche Maßnahmen festzulegen, sie durchzuführen und die Durchführung zu kontrollieren. All dies geschieht eigenverantwortlich. Hinsichtlich der Gestaltung der Dokumentation hat der Gesetzgeber den Betrieben einen größtmöglichen Spielraum eingeräumt. 2/2004

22 § 7 Übertragung von Aufgaben
Arbeitsschutzgesetz 2. Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § Übertragung von Aufgaben (an Arbeitnehmer) Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer fähig ist, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Die Forderung stellt eine nachrangige Arbeitsschutzmaßnahme in Form einer Anpassung des Faktors „Mensch“ an die Arbeit dar. Voraussetzung ist aber, dass der AG alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum AS getroffen hat (§§ 3, 4 ff. ArbSch). Sie berechtigt aber den AG nicht, wegen besonderer Fähigkeiten Beschäftigter auf Schutzvorkehrungen zu verzichten. Andererseits verpflicht § 7 den AG darauf zu achten, dass der Beschäftigte körperlich und geistig in der Lage ist, die Schutzvorrichtungen zu verstehen und zu verwenden und doe organisatorischen Maßnahmen weisungsgemäß durchzuführen. 2/2004

23 Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt § Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (1) Verpflichtung der Zusammenarbeit der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind zur: Unterrichtung über die Gefahren Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen (2) Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb eine angemessene Anweisung erhalten haben. Abs.1 ist hauptsächlich für Arbeiten außerhalb des eigentlichen Betriebsbereichs, z.B. auf Baustellen vorgesehen. Abs. 2 ist für fremde AN im Betriebsbereich gedacht. Es geht um Gefahren, die vom Betrieb ausgehen und den fremden AN gefährden. Dem AG wird durch § 8 nicht die Verantwortlichkeit beispielsweise für fremde Beschäftigte übertragen. 2/2004

24 Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt § 9 Besondere Gefahren
Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften Siehe auch § 12 „allgemeine“ Unterweisungspflicht. Diese Verpflichtung konkretisiert diese. Gefährliche Arbeitsbereiche: AN sind Gefahren ausgesetzt, die mit der allgemeinen Unterweisung nicht abgedeckt sind. Die Unterweisung muss sich konkret auf die besonderen gefahren beziehen. Beispiel: Umgang mit krebserzeugenden oder radioaktiven Stoffen § 9 (3) Nachteilsverbot beim Verlassen des Arbeitsplatzes. Möglichkeit der Arbeitsverweigerung 2/2004

25 Arbeitsschutzgesetz - 2
Arbeitsschutzgesetz Abschnitt § Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge Erste Hilfe: sachliche Mittel, wie Verbandskästen, Notbrausen, Krankentragen näheres: §§ 38,39 ArbStättV und der BGV A5 „Erste Hilfe“ (VBG 109). Hier ist auch die Zahl der Ersthelfer festgelegt: In Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5% in sonstigen Betrieben 10% der Gesamtzahl an Beschäftigten. Bis 20 AN ist 1 Ersthelfer erforderlich. Brandbekämpfung: Siehe § 13 ArbStättV und auch BGV A 1 Evakuierung: Siehe § 55 ArbStättV: Verpflichtung zur Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans, wenn Lage, Nutzung, Ausdehnung dies erfordern. Wichtig: Zu berücksichtigen sind auch andere, nicht betriebseigene Personen! (Besuchergruppen, Reinigungsdienst, Zulieferer etc.) § 11 Arbeitsmed. Untersuchung: Die „Angebotsuntersuchung“ ist abhängig von der Gefährdung, die in der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen ist. Ist danach eine Gefährdung auszuschließen, muss auch keine Untersuchung angeboten werden. Die verpflichtenden und die Angebotsuntersuchungen sind i.d.R in Spezialvorschriften geregelt. 2/2004

26 Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt § 12 Unterweisung
Wie? Wann? Allgemeine Unterweisungspflicht. Mit individuell auf die Arbeitssituation zugeschnittenen Informationen ist die Voraussetzung gegeben, dass Aneine Gefährdung erkennen und entsprechen reagieren (handeln) können. Die Unterweisung wird oft auf andere Personen, z.B. die SiFA delegiert. Vgl. spezielle Unterweisungen nach § 9 (1) bei besonders gefährlichen Arbeitsbereichen. Keine unmittelbare Verpflichtung zur Dokumentation der Unterweisung. Aber: Im Falle eines Unfalls muss der AG ggf. z.B. vor Gericht die erfolgte Unterweisung und deren Inhalt nachweisen können. Verweis auf § 15 (1) ArbSchG: Die AN müssen die Unterweisung befolgen Nach GefStoffV § 20 (2): Unterweisung muss durch Unterschrift des AN dokumentiert werden. 2 Jahre Aufbewahrungspflicht. § 15 2/2004

27 Unterweisungspflicht gem. § 4 BGV A1
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit .....zu unterweisen. Die Unterweisung muss wiederholt werden: mind. 1 mal jährlich Die Unterweisung muss dokumentiert werden Inkrafttreten: Bis 2003 mehrere Änderungen (7) Das ArbSchG ist die zentrale Vorschrift des Arbeitsschutzes (Grundgesetz des deutschen Arbeitsschutzrechts); sie löste §§ 120 ff. und 139 der GewO ab. Kommentar: Kollmer/Vogl, Verlag C.H.Beck 2/2004

28 Arbeitsschutzgesetz - 2. Abschnitt § 13 Verantwortliche Person
Die beauftragte zuverlässige und fachkundige Person muss auch mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden, um den delegierten Pflichten nachkommen zu können. Z.B. kann ein Schlossergeselle (auch wenn er zuverlässig ist und die nötige Fachkunde hat), sicher nicht in einem größeren Metallbetrieb mit Wahrnehmung aller AG-Pflichten in dem Betrieb beauftragt werden. Eine entsprechende Stellung im Betrieb ist erforderlich. 2/2004

29 Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz 3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten Arbeitsschutzgesetz 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften § Pflichten der Beschäftigten § Besondere Unterstützungspflichten § Rechte der Beschäftigten Novum: Erstmals wird die Rechtsstellung der Beschäftigten geregelt. Die Beschäftigten sind für den Arbeitsschutz vom Grundsatz her mitverantwortlich. (soweit das in ihren Möglichkeiten liegt). Kommentar Kollmer/Vogl: Grundsatz: Schadensvorsorge geht vor Schadensausgleich Die besten Schutzvorkehrungen nützen nichts, wenn sich die AN nicht sicherheitsgerecht verhalten. Auch die AN müssen einen Beitrag leisten, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gewährleistet sind. § 15 (1) verpflichtet den Beschäftigten nach Möglichkeit für..... Sorge zu tragen. Die Pflicht besteht nur nach den Möglichkeiten des AN. Keine zu hohen Erwartungen. Der AN muss das tun, was von jedem „normalen“vernünftigen AN zu erwarten ist. Grob fahrlässiges oder mutwilliges Verhalten ist ein Pflichtverstoß Die Abgrenzung zwischen Fahrlässig und grob fahrlässig ist allerdings oft schwierig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Grobe Fahrlässigkeit, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletz wurde. Dies ist der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Den Betroffenen muss ein schweres Verschulden treffen. Ein "Augenblicksversagen" ist keine grobe Fahrlässigkeit. 15 (1): Selbstschutz Sorge für die Sicherheit u.Gesundheit von Kollegen, AG und Dritten. 2/2004

30 Pflichten der Beschäftigten nach dem ArbSchG
Treffen geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung wenn bei unmittelbarer Gefahr der Vorgesetzte nicht erreichbar ist § 9 § 15 Für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß den Unterweisungen Sorge tragen Bestimmungsgemäßes Verwenden von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transport- und sonstigen Arbeitsmitteln sowie zur Verfügung gestellte persönlicher Arbeitsmittel § 15 § 16 Unverzügliche Meldung von festgestellten unmittelbaren Gefahren sowie Defekten an Schutzsystemen an den AG oder Vorgesetzten § 16 (1): Meldung ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Gefahrenverdacht? Folgen von Pflichtverletzungen: 1. Arbeitsschutzbehörde kann gegenüber dem AN Anordnungen erlassen (§ 22 Abs 3 Nr. 1). Angemessene Frist. Führt der AN die vollziehbare Anordnung nicht durch, so kann die Behörde dem AN die betroffene Arbeit untersagen (Verwaltungsakt, Widerspruch möglich). 2. Möglichkeit eines Bußgelds § 25 (1) Nr. 2b. 3. Strafvorschriften sind nicht vorgesehen 4. Arbeitsrechtliche Folgen: Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung, evtl. Schadensersatzpflicht Unterstützung der für die Sicherheit und Gesundheit zuständigen Personen sowie Meldung von Mängeln an diese und an die Sicherheitsbeauftragten § 16 2/2004

31 Rechte der Beschäftigten nach dem ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz 3. Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten Rechte der Beschäftigten nach dem ArbSchG § 17 (1) Vorschlagsrecht § 17 (2) Kommunikations- und Anzeigerecht § 9 (2, 3) Entfernungsrecht Recht auf kostenfreie arbeits-medizinische Vorsorge 17 (1) Vorschlagsrecht zu allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit, also die Organisation und Technik betreffend. Reines Anhörungsrecht, kein Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlags. 17 (2) Anzeige an die Behörde: Dem AN dürfen keine Nachteile entstehen. Heikel! Zwischen AG und AN besteht eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Anzeigerecht wird kontrovers diskutiert. Rechtssprechung: Eine Anzeige ohne Vorwarnung ist ein Grund zur fristlosen Kündigung. Die Anzeige darf nur das letzte Mittel sein. Nachweis!! § 11 2/2004

32 Arbeitsschutzgesetz 4. Abschnitt - Verordnungsermächtigungen
§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst § 18 Verordnungsermächtigungen siehe Folie 5 2/2004

33 Arbeitsschutzgesetz 5. Abschnitt
Hier wird der staatliche Vollzug geregelt Wichtig für die Gewerbeaufsicht: § 21 § 22 § 25 2/2004

34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit !
Hier wird der staatliche Vollzug geregelt Wichtig für die Gewerbeaufsicht: § 21 § 22 § 25 2/2004


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