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Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Präsentation zum Thema: "Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem - BG-PRÜFZERT

2 Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick

3 Grundlage GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen
Produkt- sicherheits- richtlinie europäisch nicht harmonisierter Bereich Maschinen- Richtlinie Niederspannungs- Richtlinie PSA-Richtlinie ... nationale Regelungen Übernahme in deutsches Recht Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen

4 Gliederung - Abschnitte des GPSG
1 Allgemeine Vorschriften 4 Besondere Vorschriften 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten 5 Überwachungs- bedürftige Anlagen 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten 6 Straf- und Bußgeld- vorschriften 7 Schlussvorschriften

5 Anwendungsbereich GPSG
Inverkehrbringen Ausstellen von von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

6 Produkteinteilung des GPSG
technische Arbeitsmittel Verbraucher-produkte Gebrauchsgegenstände sonstige Produkte nicht verwendungsfertig verwendungsfertig

7 Definition Inverkehrbringen
§ 2 Absatz 8 GPSG: Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.

8 Überlassen an Arbeitnehmer
„Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer: kein Inverkehrbringen

9 Anforderungen an das Ausstellen von Produkten
Wenn ein technisches Arbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anfor- derungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel ausgestellt werden.                               Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt. § 4 Abs. 5 GPSG

10 Eigenbau von Maschinen
§ 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV): Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden.

11 Anforderungen an Hersteller, Händler und Produkte

12 Hersteller – Händler K ä u f e r
Hersteller: Jede Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt. Händler: bringt ein Produkt in Verkehr Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer K ä u f e r

13 Sicherheitsanforderungen: Übersicht
technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (europ. harmonisiert) technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (nicht europ. harmonisiert) Anforderungen aus Verordnungen Produkt muss „sicher“ sein Konformitätsvermutung bei Anwendung europäisch harmonisierter Normen Konformitätsvermutung bei Anwendung national gelisteter Normen

14 Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten
beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält Namen des Herstellers angeben Produktkennzeichnung: Produktidentifikation Vorkehrungen für den Krisenfall nach dem Inverkehrbringen: Überwachung der Sicherheit Stichproben Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen Information der Händler Zusammenarbeit mit den Behörden § 5 Abs. 1 GPSG

15 Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler
Händler dürfen keine Verbraucher-produkte in Verkehr bringen, von denen sie a) wissen b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen. Pflicht zur Information der zuständigen Behörden

16 Bestimmungsgemäße Verwendung
Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

17 Vorhersehbare Fehlbenutzung
Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben.

18 Gebrauchte Produkte

19 Gebrauchte Produkte „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“. § 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG

20 Anforderungen an gebrauchte Produkte
technische Arbeitsmittel Verbraucher- produkte Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland (z.B. UVVen, GSG, GPSG) Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland (§ 4 Abs. 2 GPSG)

21 Neue gebrauchte Produkte
Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung: „Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“. Als neu gelten auch Produkte, die: erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder wesentlich verändert wurden, auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt. Weiterführende Informationen: BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“

22 Ausnahmen für gebrauchte Produkte
„Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“ § 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG

23 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV)

24 AtAV - Aufgaben Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucher- produkten Ermittlung der Normen und technischen Spezifikationen § 13 Abs. 2 GPSG

25 AtAV - Zusammensetzung
Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Zuständige Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Länder Deutsches Institut für Normung e.V. Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Her- steller und Verbraucher Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (HVBG, BLB, BUK) Arbeitgeber- vereinigungen Zugelassene Stellen § 13 Abs. 3 GPSG

26 Nationale Vermutungswirkung von Normen
Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich

27 GPSG und Marktüberwachung

28 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten der in Verkehr gebrachten Produkte Erstellen eines Überwachungskonzepts Koordinierung der Überwachung

29 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG) Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG) Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG)

30 Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen
vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4: Hersteller Bevollmächtigter Einführer wenn erforderlich: Händler

31 Zuständige Behörden Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG) (s. z.B.

32 GS-Zeichen und CE-Kennzeichnung

33 CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung = Verwaltungszeichen für die Marktüberwachungsbehörden Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich § 6 GPSG

34 GS-Zeichen GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“
freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle durch GPSG: Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert § 7 GPSG

35 GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG
Baumusterprüfung: Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte) Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung

36 GPSG und Betriebssicherheits-verordnung: Schnittstellen

37 Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO
Vorschriften zum Inverkehrbringen Anforderungen an Beschaffenheit Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz ArbSchG/BetrSichV Betriebsvorschriften Anforderungen an den Einsatz Ziel: Arbeitsschutz

38 Anforderungen BetrSichVO
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Verpflichtung des Arbeitgebers: Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die § 4 Abs. 1 BetrSichV

39 GPSG: Informations- quellen

40 Weiterführende Informationen
BG-PRÜFZERT Informationen, weiterführende Links Webcode BG-PRÜFZERT- Informationsblätter (Webcode: ) Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten


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