Kartelle sind verboten (Neues Kartellgesetz seit 1.1.2006) Alle Absprachen und Empfehlungen zur Beschränkung des Wettbewerbs Insbesondere Absprachen und Empfehlungen über: - Verkaufspreise (z.B. Autohandel) - Konditionen (z.B. Kreditkonditionen) - Marktaufteilung (z.B. Strommarkt nach Bundesländern) - Produktionsbeschränkungen (z.B. Chipproduktion) - Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen (Bieterkartelle)
Ausnahmen vom Kartellverbot - Unverbindliche Empfehlung (unverbindliche Preisempfehlung im Autohandel) - Buchpreisbindung - Absprachen zwischen Mitgliedern einer Genossenschaft (Genossenschaftsprivileg) - Bagatellkartelle (höchstens 5 % Marktanteil in Österreich oder 25 % an einem räumlichen Teilmarkt)
Marktbeherrschung und Kartellrecht - Anteil am Markt von mindestens 30 % - mehr als 5 % und höchstens zwei Wettbewerber - mehr als 5 % und einer der vier größten Unternehmer Verboten ist die Ausnützung der Marktbeherrschung durch: - Erzwingung unangemessener Einkaufs- und Verkaufs- preise bzw. Liefer- und Zahlungskonditionen - Einschränkung der Erzeugung zum Schaden der Verbraucher - Sachlich nicht gerechtfertigter Verkauf unter dem Einstandspreis