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Veröffentlicht von:Heidi Pfaff Geändert vor über 8 Jahren
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Termin 1: Kartellverbot Examinatorium im SPB 3 Sommersemester 2016
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Examinatorium Teil I 25.4.: Kartellrecht I: Kartellverbot 2.5.: Kartellrecht II: Privater Rechtsschutz 9.5.: CISG 23.5.: Schiedsgerichtsbarkeit
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Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV? I. Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV? 1. Vereinbarung zwischen Unternehmen/Unternehmensvereinigungen Unternehmen = wirtschaftlich selbstständig tätige Einheit Vereinbarung = Vertrag oder gentlement’s agreement, hier: Vertrag = Vertikalvereinbarung (+) Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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I. Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV? 2. Wettbewerbsbeschränkung Beschränkung der Handlungsfreiheit der Apotheker (Einzelhändler) ? o Vertriebsvereinbarung müsste eine „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs“ bezwecken oder bewirken Bei Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks muss ein „Bewirken“ nicht mehr geprüft werden Maßgeblich sind Inhalt der Vereinbarung und deren objektive Ziele nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien Hier: Verbot sämtlicher Verkaufsformen über das Internet = erhebliche Einschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit der Vertriebshändler Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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I. Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV? 3. Zwischenstaatlichkeitskriterium Gemeinschaftsweites Vertriebsnetz, daher (+) 4. Erheblichkeitsschwelle (de minimis) Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, vgl. De-Minimis-Bekanntmachung der Kommission Betrachtung der Markteinteile aller an Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf allen betroffenen relevanten Märkten Spürbarkeitsgrenzen sind nicht überschritten bei Marktanteilen o Bei Horizontalvereinbarungen unter 10 % o Bei Vertikalvereinbarungen: Marktanteil unter 15 % Hier: Vertikalvereinbarung, P mit Marktanteil von 20 % auf franz. Markt, daher Überschreiten (+) Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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I. Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV? 5. Zwischenergebnis Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (+) Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO? a. Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO Sämtliche Vereinbarungen im Vertikalverhältnis, Art. 1 Abs. 1 lit. a) Veritkal-GVO, hier (+) Vertikale Beschränkung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit a Vertikal-GVO (+) Keine vorrangigen Verordnungen einschlägig, Art. 2 Abs. 5 GVO (+) Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung b. Marktanteilsschwellen, Art. 3 Abs. 1 GVO Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung b. Marktanteilsschwellen, Art. 3 Abs. 1 GVO Hier: weder P noch dessen Abnehmer haben Marktanteil von über 30 % am relevanten Markt Daher grds. Freistellung (+) Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung c. Keine Ausnahmebestimmung, Art 4, 5 Vertikal-GVO? Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung c. Keine Ausnahmebestimmung, Art 4, 5 Vertikal-GVO? Sog. Kernbeschränkungen/„Schwarze Klauseln“ nicht freistellungsfähig Art. 4 lit. c Vertikal-GVO: Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems o Verbot des Internetvertriebs = Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher o Verbraucher außerhalb des physischen Einzugsgebiets der jeweiligen zum Vertriebsnetz zugehörigen Apotheke können Produkt nicht erwerben Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung c. Keine Ausnahmebestimmung, Art 4, 5 Vertikal-GVO? Ausnahme d. Art. 4 lit. c Hs. 2 Vertikal-GVO ? Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung c. Keine Ausnahmebestimmung, Art 4, 5 Vertikal-GVO? Ausnahme d. Art. 4 lit. c Hs. 2 Vertikal-GVO (-) Begriff „zugelassene Niederlassungen“ erfasst nur Verkaufsstellen, in denen Direktverkäufe vorgenommen werden Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung d. Zwischenergebnis Art. 4 c Vertikal-GVO (+) Keine Gruppenfreistellung nach Vertikal-GVO Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 1. Gruppenfreistellung 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV Str.: (Einzel-)Freistellungsfähigkeit von Kernbeschränkungen? h.M.: (+), sonst würde die GruppenfreistellungsVO zu einer GruppenverbotsVO, die das EU-Recht nicht kennt Vss. d. Art. 103 Abs. 3 AEUV müssen kumulativ erfüllt sein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV a. Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder Förderung des technischen Fortschritts (vgl. „Geeignetheit) Notwendigkeit fachlicher Beratung wg. Gefahr von Hautproblemen o Dadurch besser auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmter Verkauf der jeweiligen Produkte, Steigerung des Serviceniveaus o = typischer Effizienzvorteil dar, vgl. Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt: Art. 101 Abs. 3 AEUV), Rn. 72 Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV a. Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder Förderung des technischen Fortschritts (vgl. „Geeignetheit) Vermeidung von Trittbrettfahren o Trittbrettfahrerproblem: Kunden lassen sich von Apotheker beraten, kaufen dann aber doch günstiger im Internet o e.A.: Trittbrettfahrerproblem führt zur Verringerung des Serviceniveaus: preisorientierte Anbieter profitieren von serviceorientierten Anbietern serviceorientierte Anbieter müssen ggf. ihr Serviceniveau verschlechtern ggf. allgemeine Verschlechterung des Serviceniveaus Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV a. Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder Förderung des technischen Fortschritts (vgl. „Geeignetheit) Vermeidung von Trittbrettfahren o Trittbrettfahrerproblem: Kunden lassen sich von Apotheker beraten, kaufen dann aber doch günstiger im Internet o a.A.: Trittbrettfahrerproblem führt nicht zwingend zur Verschlechterung des Serviceniveaus Apotheker wird auch weiterhin umfassende Beratung liefern (müssen) Differenzierung zwischen einzelnen Produkten unwahrscheinlich CONTRA: Möglicherweise nimmt Apotheker Produkt mangels Umsätzen aus Sortiment dann kompletter Wegfall der Beratung Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV a. Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder Förderung des technischen Fortschritts (vgl. „Geeignetheit“) Zwischenergebnis: Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen Fortschritts (+) Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV b. Unerlässlichkeit der den beteiligten Unternehmen auferlegten Beschränkungen für die Zielverwirklichung (vgl. „Erforderlichkeit“) Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV b. Unerlässlichkeit der den beteiligten Unternehmen auferlegten Beschränkungen für die Zielverwirklichung (vgl. „Erforderlichkeit“) Beratung durch Internet genauso gut möglich? o Z.B. detaillierte Kundeninformationen in Form von Texten, Bildern, interaktiven Elementen o Aber keine Gleichwertigkeit mit konkret auf den einzelnen Kunden zugeschnittener und unmittelbarer Beratung eines Apothekers Alternative vertragliche Lösung? o Verpflichtung der Apotheker in Servicevertrag zum Erbringen von Beratungsleistungen und Entlohnung durch Rabatte o.ä. o Dadurch Gewährleistung eines entsprechenden Serviceniveaus o Aber gleich effektiv? Mehrere Ansichten vertretbar Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV c. Angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn (vgl. „Verhältnismäßigkeit“) -Angemessen = Weitergabe der Vorteile muss die tatsächlichen oder voraussichtlichen negativen Auswirkungen mindestens ausgleichen, die durch die Wettbewerbsbeschränkung entstehen Abwägung von Vorteilen und Nachteilen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV c. Angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn (vgl. „Verhältnismäßigkeit“) -Angemessen = Weitergabe der Vorteile muss die tatsächlichen oder voraussichtlichen negativen Auswirkungen mindestens ausgleichen, die durch die Wettbewerbsbeschränkung entstehen Abwägung von Vorteilen und Nachteilen o Vorteil: Anstieg/Gewährleistung der Beratungsqualität o Nachteil: Verpflichtung zur physischen Anwesenheit eines Apothekers führt de facto zu einem Verbot des Internetvertriebes o Internetvertrieb kann jedoch erhebliche Vorteile mit sich bringen: Bestellen von Produkten von zu Hause aus, Möglichkeit des Vertriebs von Produkten außerhalb des Tätigkeitsbereichs der jeweiligen Händler -Verschiedene Ansichten vertretbar Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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II. Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV? 2. Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV d. Keine Ermöglichung der Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren PRO Ausschaltung: komplette Ausschaltung eines kompletten Vertriebsweges CONTRA Ausschaltung: o P hat lediglich einen geringen Marktanteil o Hoher inter-brand-Wettbewerb auf relevantem Kosmetik-Markt Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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III. Ergebnis Die in der Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel ist gem. Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig. P hat gegen V somit keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe?
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I.Abstellungsverfügungen, Art. 7 VO 1/2003 bzw. § 32 GWB II.Bußgeldentscheidungen, Art. 23 VO 1/2003 bzw. §§ 81 f. GWB III.Verpflichtungszusagenentscheidungen Art. 9 VO 1/2003 bzw. § 32 b GWB IV.Einstweilige Maßnahmen Art. 8 VO 1/2003 bzw. § 32a GWB V.Feststellung der Nichtanwendbarkeit Art. 10 VO 1/2003/ Kein Anlass zum Tätig werden § 32c GWB Verfügungen der Kartellbehörden
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Verfahrensgang o EuG, Urteil v. 11.7.2007, T-170/06 – Alrosa, WuW EU-R S. 1284, 1291 o EuGH, Urteil v. 29.6.2010, C-441/07 P - Alrosa, Slg. I-2010, S. 6012, 6033 Problem: Verhältnismäßigkeitsmaßstab bei Zusagenentscheidungen EuG: Gleicher Umfang wie Abstellungsverfügungen nach Art. 7 VO 1/2003 EuGH: Deutlich großzügigerer Maßstab als bei Abstellungsverfügungen nach Art. 7 VO 1/2003 Arg.: Freiwilligkeit der Verpflichtungszusagen CONTRA: Erpressungspotential, Rechtsstaatlichkeit, Drittinteressen Verpflichtungszusagen und Verhältnismäßigkeit Die Alrosa-Rechtsprechung
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