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Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

Kopien: 11
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als NormadressatUnternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb)

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Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als NormadressatUnternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb)

Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als NormadressatUnternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb)

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Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als NormadressatUnternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb)

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Präsentation zum Thema: "Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als Normadressat Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut „Wettbewerb“) Kartellverbot Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Fusionskontrolle Verbot der Ungleichbehandlung und un-billigen Wettbewerbsbehinderung durch marktbeherrschende Unternehmen Verbot wettbewerbs-beschränkender Absprachen Verbot von wettbe-werbsschädlichen Unternehmens-fusionen

2 Nationales Kartellrecht
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG §§ 36, 40 GWB § 1 GWB § 21 GWB §§ 19, 20 GWB Verbot von Kartellabspra-chen Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Kartellbehördliche Kontrolle von Unter-nehmensfusionen Boykottaufruf marktbeherrschende Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen + § 35 GWB Verboten sind: Aufruf zu Liefer- oder Bezugssperren Nötigung zu einem wett- bewerbsbeschr. Verhalten Androhen von wirtschaftl. Nachteilen wegen „Unter- stützung“ der Kartellbe- hörde Verboten sind: wettbewerbsbeschr Absprachen wettbewerbsbeschr. Beschlüsse abgestimmte Ver- haltensweisen Verboten ist: Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund unbillige Behinderung im Wettbewerb Verboten sind Fusionen, die: die Entstehung einer mb Stellung die Verstärkung einer mb Stellung erwarten lassen

3 Zu klärende Rechtsbegriffe:
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Zu klärende Rechtsbegriffe: Unternehmen z.B. öff. Hand als Unternehmen Marktabgrenzung marktbeherrschende Stellung Def. der Marktbeherrschung Kriterien der Marktbeherrschung Konkurrenzklausel Wettbewerbsbeschränkung Bildung von Arge gleiche Sachverhalte Ungleichbehandlung sachl. gerechtfertigter Grund Unbillige Behinderung Anmietung für Kfz-Prägestelle, OLG Düs- seldorf, WuW/E DE-R 2522 ff.

4 Europäisches Kartellrecht
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Art AEUV Art. 102 AEUV FKVO Verbot von Kartellabspra-chen Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Fusionskontrolle durch durch EU-Kommission marktbeherrschende Unternehmen marktbeherrschende Unternehmen Unternehmen + Art. 1 FKVO Unternehmen Verboten sind: wettbewerbsbeschr. Absprachen wettbewerbsbeschr. Beschlüsse wettbewerbsbeschr. abgestimmte Verhaltensweisen die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen und eine Wettbewerbsbeschränkung inner- halb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken Verboten ist: Missbrauch einer mb Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben, sofern hierdurch der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt werden kann Verboten sind Fusionen, die: durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer mb. Stellung (Art. 2 III FKVO)

5 Verbot des Art. 101 AEUV kann für unanwendbar erklärt werden
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Verbot des Art. 101 AEUV kann für unanwendbar erklärt werden Einzelfreistellung durch EU-Kommission, Art. 10 der VO 1/2003 (öffentliches Interesse) Gruppenfreistellung durch EU-Kommission, Art. 101 III AEUV, Art. 29 der VO 1/2003 Legalausnahme Art. 1 II der VO 1/2003, Art. 101 III AEUV Art. 101 AEUV Art. 102 AEUV Europäisches KartellR Nationales KartellR Nein Ja Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

6 Verhältnis zwischen Europäischem und Deutschem Kartellrecht
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Verhältnis zwischen Europäischem und Deutschem Kartellrecht Es gelten folgernde Grundsätze: § 22 GWB Kartellbehörden und Kartellgerichte der Mitgliedsstaaten wenden nicht nur ihr nationales Kartellrecht, sondern auch Artt. 101 und 102 AEUV (Anwendungskompetenz und -pflicht) Art. 3 – 6, 16 der VO 1/2003 Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zum Verbot von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 III AEUV erlaubt sind (vgl. § 22 II GWB) → Fälle oberhalb der Zwischenstaatlichkeit Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zur Gestattung von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 III AEUV verboten sind (Vorrang des Unionsrechts) → Fälle oberhalb der Zwischenstaatlichkeit nationales Kartellrecht darf aber strenger sein als Art. 102 AEUV (vgl. § 22 III 3 GWB) → bei Fällen oberhalb der Zwischenstaatlichkeit setzt sich EU- Recht durch (vgl. § 22 III 1 und 2 GWB) → bei Fällen außerhalb des EU-Rechts ist strengeres nationales Recht erlaubt (vgl. § 22 III 3 GWB) nationale Kartellbehörden und Kartellgerichte dürfen zu Artt. 101, 102 AEUV keine Entscheidung treffen , die von einer Entscheidung der EU-Kommission abweicht → notfalls: Aussetzung des nationalen Verfahrens

7 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG § 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen bezwecken oder bewirken abgestimmte Ver- haltensweisen Vereinbarung von Unternehmen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs Beschlüsse von Unternehmensver- einigungen

8 Vereinbarung von Unternehmen
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Vereinbarung von Unternehmen Vereinbarung Unternehmen inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten Es gilt der funktionale Unternehmensbegriff nicht der private Verbrauch Verträge iSd Zivilrechts nicht der Arbeitsmarkt (AN) gentlemen`s agreement nicht der konzerninterne Waren- und Geschäftsverkehr keine bloß einseitigen Maßnahmen nicht die bloße Information über künftiges Marktverhalten nicht die hoheitliche Betätigung, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436 ff. nicht die reine Beschaffungstätigkeit, der keine anbietende gegenübersteht (Nachfrage der öffentlichen Hand oder Sozialversicherungsträger), str. wohl die wirtschaftliche Betätigung des Staates, vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GWB wohl die wirtschaftliche Tätigkeit von Sport- und Berufsverbänden wohl das künftige Unternehmen (Schutz des potentiellen Wettbewerbs)

9 Beschlüsse von Unternehmens-
vereinigungen Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Beschlüsse Unternehmensvereinigung Vereinigung von mindestens 2 Unternehmen mit eines Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation Abgabe paralleler Erklärungen zum Zwecke der Verhaltensabstimmung auf die zivilrechtliche Wirksamkeit kommt es nicht an Arbeitgeberverbände DFB bei der Vermarktung von Spielen Mehrheitsentscheidung kann nach Statuten genügen; zugerechnet wird jedem, der sich dem Mehrheitsentscheid unterwirft DLTB bei der Nachfrage nach gewerbl. Spielver- mittlung, BGH, DB 2008, 2249 Rn. 25 Kammern der freien Berufe Kennzeichen ist ein nach außen zum Ausdruck gekommener Koordinierungswille der Unternehmensvereinigung zu einem bestimmten Marktverhalten vgl. BGH, DB 2008, 2249 Rn. 27 ff. nicht die Gewerkschaften als solche → anders bei wirtschaftlicher Betätigung der Gewerkschaft ! nicht die Verbraucherverbände


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