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3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV

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Präsentation zum Thema: "3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV"—  Präsentation transkript:

1 3. Teil: Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV
§ 10 Der Mißbrauchstatbestand I. Grundlegendes Begriff des Missbrauchs: Wettbewerbsbezug Formen des Missbrauchs: Ausbeutung und Behinderung

2 II. Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 lit. a AEUV)
Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen 2. Konditionenmissbrauch III. Behinderungsmissbrauch Art. 102 lit. b und c AEUV 1. Einschränkung der Erzeugung und des Absatzes (Art. 102 lit. b AEUV)

3 2. Diskriminierungsverbot (Art. 102 lit. c AEUV)
Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots: vor- oder nachgelagerte Märkte (“gegenüber Handelspart- nern“); nicht: gegenüber Wettbewerbern Gleichwertigkeit der Leistungen: Vergleichsmarktkonzept Preisunterschiede auf regional getrennten Märkten

4 3. Kopplungsverbot (Art. 102 lit. d AEUV)
Wirkungen der Kopplung unterschiedlicher Produkte auf den betroffenen Märkten Voraussetzung des Kopplungsverbots: sachlich oder nach Handelsbrauch darf keine Beziehung der gekop- pelten Produkte zueinander bestehen

5 4. Ausschließlichkeitsbindungen
Wettbewerbliche Vor- und Nachteile ausschließlicher Belieferungs- oder Abnahmeverpflichtungen Verbot ausschließlicher Bezugsverpflichtungen: EuGH , Slg. 1979, 461, Rdnr. 89 „Hoffmann/La Roche“.“ Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stel-lung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage an sich bindet, ihren ge-samten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben aus-schließlich bei ihm zu beziehen, nützt seine Stellung missbräuchlich aus, ...“.

6 Verbot von Vertriebs- und Verwendungsverbindungen. Bsp
Verbot von Vertriebs- und Verwendungsverbindungen. Bsp.: EuGH, Fall United Brands, a.a.O., Verbot für die Abnehmer von U.B. zum Verkauf grüner Bananen 5. Rabattsysteme Missbrauch: Treue- und Zielrabatte Erlaubt: Mengen- und Funktionsrabatte

7 6. Behinderungsmissbrauch
Kampfpreisunterbietung (predatory pricing) aa) Preise unter den durchschnittlichen variablen Kosten: stets missbräuchlich bb) Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten und variable Kosten): missbräuchlich, wenn die Anwendung der Preise im Rahmen eines Planes erfolgt, mit dem die Verdrängung des Konkurrenten vom Markt beabsichtigt wird

8 7. Geschäftsverweigerung
a) Grundsatz der Privatautonomie und Vertragsfreiheit b) Grenzen der Vertragsfreiheit für marktbeherrsch- ende Unternehmen. Beispiel: EuGH, a.a.O. „United Brands“: Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu einem Bananenhändler, der Bananen einer Kon- kurrenzmarke in sein Sortiment aufgenommen hat. 8. Quersubventionierung durch Unternehmen mit teilweisem Monopol

9 9. Preis-Kosten-Schere:
Möglichkeit des vertikal integrierten Marktbeherrschers, seinen Wettbewerbern, die auf dem vorgelagerten Markt zugleich seine Kunden sind, durch unangemessen hohe Preise den Zugang oder das Verbleiben am Markt zu erschweren. Beispiel: Zugangsentgelt der DTAG für andere Telekom-Dienstleister für den Zugang zu den Ortsnetzen

10 10. Zugang zu wesentlichen Einrichtungen: „Essential Facilities-Doctrine“
Wettbewerbsrechtliche Grundlagen und Entstehung b) Tatbestandsvoraussetzungen c) Rechtsfolgen d) Sonderregeln in liberalisierten Wirtschaftsbereichen. Beispiel: Telekommunikation e) Beispiele aus der Rechtsprechung: - EuGH , Rs. C-7/97, Slg. 1998, ff. “Bronner“ EuGH , verb. Rs. C-241/91 P und C-242/ 91 P, Slg. 1995, I-808 „Magill“


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