Veranstaltungen, Feste,… rechtlich richtig abhalten Gewerberecht bei Veranstaltungen, Kellergassenfesten, Vereinsfesten, Buschenschank, … Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Allgemeines zur Gastgewerbeberechtigung Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung GASTGEWERBE reglementiertes Gewerbe (Befähigungsnachweis) Betriebsanlagengenehmigungspflicht Verabreichung sämtlicher Speisen und Getränke ganzjährig zulässig Einhaltung in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften (LMSVG, Jugendgesetz, Preisauszeichnung, etc.) Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Gastgewerbeberechtigung - Verabreichung von Speisen und Getränken außerhalb des Standorts vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten zulässig Keine gesonderte Genehmigung Keine weitere Betriebsstätte Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung FREIES GASTGEWERBE Kein Befähigungsnachweis erforderlich bis zu acht Verabreichungsplätze Verabreichung von einfachen Speisen und Getränken sowie Bier in verschlossenen Gefäßen in der Regel Betriebsanlagengenehmigungspflicht erforderlich Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Gewerbeberechtigungen bei Kellergassenfesten, Vereinen und Buschenschänke Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Körperschaften Öff. Rechts, Vereine 1998 - Novelle der Gewerbeordnung 1994 Ausnahme –“3-Tages-Regelung“ (§ 2 (1) Z 25 GewO 1994): - Körperschaften des öffentlichen Rechts - sonstige juristische Personen (Vereine, etc.), die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind - höchstens 4 Veranstaltungstage im Jahr - an höchstens 3 Tagen gastronomische Tätigkeiten Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung VEREINE Kriterien im § 5 Abs 1 Z 12 Körperschaftssteuergesetz: - Zweck in den Statuten klar und eindeutig - Gewinnverwendung aus der Veranstaltung zweckgebunden - Zweck muss unmittelbar erfüllt werden – durch den Verein selbst - Verwendungszweck bereits in der öffentlichen Ankündigung („Der Reinerlös wird für …) Keine Gewerbeanmeldung erforderlich Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
VEREINE „3-Tages-Regelung“ findet keine Anwendung: oder Verabreichung von Speisen und Getränken durch Gastwirt auf dessen Namen und Rechnung oder Verein erwirbt eigene Gewerbeberechtigung Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Land- und Forstwirtschaft Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen wie Kellergassenfeste, „Offene Kellertür“,… grundsätzlich nicht zulässig A U S N A H M E Buschenschank (§ 2 Abs 1 Z 5 GewO 1994) Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Buschenschank Besitzer von Wein- bzw. Obstgärten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke Alle kalten Speisen sowie best. Mehlspeisen (z.B. Grammel- und Schmergebäck, Obstkuchen aus eigener Erzeugung nach typisch bäuerlichen Rezepten) Darüber hinaus Gastgewerbeberechtigung und BA-Genehmigung Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
„Buschenschankbuffet“ Freies Gastgewerbe (§ 111 Abs 2 Z 5 GewO 1994) Berechtigungsumfang wie Buffetbetrieb („Würstelstand“) Keine Beschränkung bei Verabreichungsplätzen wie bei Buffetbetriebe BA-Genehmigung nur f. Küche, ev. Kücheneinrichtung und Verkaufsvitrinen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
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