Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
1
Feuerwehr und Gewerberecht
HBI Mag. Gerald PETER Kdt. der FF Baden-Stadt Jurist im Land NÖ November 2012
2
Inhalte Abgrenzung / Aufgaben Gewerbenahe Tätigkeiten Veranstaltungen
Konsequenzen bei Verstößen Amtshaftung
3
Abgrenzung / Aufgaben Verhütung von Bränden Bekämpfung von Bränden
§ 2 NÖ FG (örtliche Feuerpolizei) Verhütung von Bränden Bekämpfung von Bränden Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand Erhebungen über die Brandursache und ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der Gemeinde
4
Abgrenzung / Aufgaben § 3 Abs.1 NÖ FG (örtliche Gefahrenpolizei)
Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter, Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, Notversorgung der Bevölkerung und öffentl. Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern
5
Abgrenzung / Aufgaben Besorgung der Aufgaben – Feuerpolizei:
Örtlich Gemeinde Überörtlich Land und LFV Besorgung der Aufgaben – Gefahrenpolizei: Überörtlich im NÖ FG nicht geregelt Bestimmungen der Katastrophenhilfe oder anderer Materien (StVO, WRG etc.)
6
Schadenersatz durch Gemeinde
Abgrenzung / Aufgaben § 30 NÖ FG (Allgemeine Pflichten): Unterlassen von Behinderungen Meldepflicht Mitarbeitspflicht Überlassung von Gegenständen Duldungspflicht Schadenersatz durch Gemeinde
7
Abgrenzung / Aufgaben § 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen)
Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet sind. KEINE Erweiterung des Aufgabenbereiches
8
Verlängerter Arm der Behörde
Abgrenzung / Aufgaben § 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen In verschiedenen Materiengesetzen ist auch die Feuerwehr vorgesehen StVO WRG Luftreinhaltegesetz etc. Verlängerter Arm der Behörde
9
Abgrenzung / Aufgaben § 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen)
Hilfeleistungen anderer Natur Möglichkeit für private Auftraggeber, auch die Feuerwehr heranzuziehen privatrechtlicher Vertrag Fiskalgeltung der Grundrechte
10
KEINE Ausnahme für Feuerwehr definiert
Gewerbe § 1 Abs.2 Gewerbeordnung Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie selbstständig regelmäßig mit Gewinnabsicht betrieben wird. ANMELDEPFLICHT KEINE Ausnahme für Feuerwehr definiert
11
Gewerbe Selbstständigkeit: Ausübung auf eigene Rechnung und Gefahr
Regelmäßigkeit: Jede Handlung, die nach den Umständen auf Wiederholungsabsicht schließen lässt Auch einmalige Handlung
12
Gewerbe Gewinnabsicht:
Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen Auch, wenn der Ertrag den Mitgliedern einer Personenvereinigung zugute kommen soll Unabhängig von konkretem Gewinn oder Verlust Auch mittelbar über Naturalleistungen
13
Gewerbe Reglementierte Gewerbe Befähigungsnachweis Freie Gewerbe
Anmeldungsgrundsatz (ev. Ausübungsvorschriften)
14
Gewerbenahe Tätigkeiten
Abschleppen von Fahrzeugen: Aufgabe der Feuerwehr Bergung von Fahrzeugen Verbringung von Fahrzeugen zum nächsten gesicherten Abstellplatz Entfernen von Fahrzeugen (StVO) Gewerbeausübung Transport von Fahrzeugen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem hzGG von mehr als 3,5 t Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz reglementiertes Gewerbe
15
Gewerbenahe Tätigkeiten
Baumschnitt: Aufgabe der Feuerwehr Entfernen von Bäumen oder Ästen, welche Gefährdungen bewirken Üben solcher Tätigkeiten ohne Entgelt und Wiederholungsabsicht Gewerbeausübung Sonstige Baumschnitte Baumrodung und Baumfällung freies Gewerbe
16
Gewerbenahe Tätigkeiten
Shuttle Dienste: Aufgabe der Feuerwehr keine Gewerbeausübung Heimbringdienste Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen
17
Gewerbenahe Tätigkeiten
Catering Service: Aufgabe der Feuerwehr Versorgung bei Veranstaltungen innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches Gewerbeausübung Versorgung außerhalb eigener Veranstaltungen Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO reglementiertes Gewerbe
18
Gewerbenahe Tätigkeiten
Kantine: Aufgabe der Feuerwehr Versorgung der Mannschaft zu Selbstkostenpreisen Gewerbeausübung Entgeltliche Versorgung der Mannschaft und ev. der Öffentlichkeit Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO reglementiertes Gewerbe Betriebsanlagengenehmigung
19
Gewerbenahe Tätigkeiten
Sprengungen: Aufgabe der Feuerwehr Sprengung aufgrund bestehender Gefährdung durch z.B. Eisstoß Gewerbeausübung Sprengungen gegen Entgelt reglementiertes Gewerbe Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
20
Gewerbenahe Tätigkeiten
Ordnerdienste: Aufgabe der Feuerwehr Brandsicherheitswache nach Anordnung durch die zuständige Behörde Gewerbeausübung Ordnerdienste außerhalb des vorbeugenden Brandschutzes gegen Entgelt Bewachergewerbe reglementiertes Gewerbe Zuverlässigkeitsprüfung
21
Konsequenzen bei Verstößen
Verwaltungsübertretung (366 Abs.1 Z1 GewO): Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, wird mit Geldstrafe bis zu € bestraft
22
Konsequenzen bei Verstößen
Gewerbeentzug (§ 87 GewO): schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen der GewO Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs.1 Z1 GewO Kann Kommandanten treffen, die selbstständig sind.
23
Konsequenzen bei Verstößen
Maßnahmenbeschwerde (Art.129a Abs.1 Z2 B-VG): Personen, die behaupten, durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) verletzt worden zu sein, können eine Beschwerde an den UVS richten AuvBZ außerhalb der Feuerwehraufgabe
24
Veranstaltungen NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für
Öffentliche Veranstaltungen (Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen) allgemein zugänglich für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt nicht ausgenommen
25
Veranstaltungen Ausnahmen z.B.
juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches NICHT bei überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung von Speisen und Getränken z.B. Feuerwehrfest, Feuerwehrball Judikatur des VwGH
26
Veranstaltungen Erkenntnis des VwGH vom 23.4.2010
Sachverhalt: FF war der Meinung, dass Feste in § 32a NÖ FG enthalten sind gesetzlicher Wirkungsbereich durch Feuer- und Gefahrenpolizei definiert Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung dieser Aufgaben, aber keine eigene Aufgabe
27
Veranstaltungen Feuerwehrfest /Feuerwehrball
Betriebsstättengenehmigung erforderlich (außer in dafür genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen) muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt grundsätzlich unbefristet Anmeldung 4 Wochen vor Beginn bei Gemeinde bei mehr als 3000 Besuchern gleichzeitig – 8 Wochen vorher bei BVB
28
Veranstaltungen Feuerwehrfest /Feuerwehrball
Kommandant gilt als Veranstalter mit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar (Plakate, Transparente, etc.) Ausnahme von der Gewerbeordnung § 2 Abs.1 Z 25 GewO iVm § 5 Z 12 KStG 3 Tage im Jahr Zivilrechtliche Haftung Haftpflichtversicherung zu empfehlen ab 500 Besuchern gleichzeitig verpflichtend
29
Keine Versicherung bei sonstigen Hilfeleistungen
Unfallversicherung § 176 Abs.1 Z 7 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt, sind Tätigkeiten in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten Keine Versicherung bei sonstigen Hilfeleistungen
30
Amtshaftung Der Rechtsträger / Dienstgeber
haftet für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Ver-halten schuldhaft zugefügt haben. Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde, die sich der Feuerwehr bedient
31
Amtshaftung nein! Feuerwehrmitglied Geschädigter Rechtsträger REGRESS
Bund, Land, Gemeinde Körperschaft öff. Rechtes Sozialversicherungsträger
32
Amtshaftung Verschuldensgrad Regress entschuldbare Fehlleistung nein
leichte Fahrlässigkeit Nein grobe Fahrlässigkeit ja richterliches Mäßigungsrecht Verjährung 6 Monate Vorsatz ja - voller Ersatz
33
Amtshaftung KEINE Amtshaftung
Tätigkeiten außerhalb der Pflichtaufgaben im Rahmen von Hilfeleistungen anderer Natur zivilrechtliche Haftung trifft Feuerwehr als juristische Person Bei Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen Amtshaftung über Behörde
34
Kraftfahrrecht § 26 Abs. 1 StVO
Warnzeichen (Blaulicht, Folgetonhorn) dürfen nur bei Gefahr im Verzug, z.B. Fahrt zum Ort der dringenden Hilfeleistung verwendet werden. Sonstige Fahrten rechtfertigen Warnsignale nicht! GERICHTSDELIKT
35
Verrechnung § 63 NÖ FG Kostenersatz gegenüber der Gemeinde
örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei Sonderlöschmittel Kostenersatz gegenüber der Feuerwehr sonstige Hilfeleistungen (auch jene im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen)
36
KEIN Bescheid der Gemeinde möglich ABER privatrechtlicher Vertrag
Verrechnung § 65 NÖ FG Kostenersätze für Hilfeleistungen außerhalb der Pflichtaufgaben sind von der Feuerwehr selbst zu verrechnen und auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. KEIN Bescheid der Gemeinde möglich Tarifordnung gilt ABER privatrechtlicher Vertrag
37
Retten – Löschen – Bergen – Schützen
Im Rahmen unserer Feuerwehrtätigkeit sind wir in erster Linie verpflichtet, Hilfe zu leisten, wo sie benötigt wird Retten – Löschen – Bergen – Schützen Wo keine Gefahr besteht, ist auch keine Gefahr abzuwehren
Ähnliche Präsentationen
© 2024 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.