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Quellenangaben : Der Verein , Kapitel ( Haufe Index : )

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Präsentation zum Thema: "Quellenangaben : Der Verein , Kapitel ( Haufe Index : )"—  Präsentation transkript:

1 Quellenangaben : Der Verein , Kapitel 5.2.5 ( Haufe Index : 951054 )
EHRENAMT , AUFWENDUNGS- VERGÜTUNGEN ( Anlage 2 zum Protokoll vom ) Quellenangaben : Der Verein , Kapitel 5.2.5 ( Haufe Index : )

2 Gliederung Der ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter Arten der Vergütungen
2.1 Der Begriff des Aufwendungsersatzes 2.2 Die Ehrenamtspauschale 3. Zusammenfassung

3 1. Der Ehrenamtliche Vereinsmitarbeiter

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7 2. Arten der Vergütung

8 2.1 Aufwendungsersatz § 670 BGB
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Auf- wendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet .

9 Was gehört zum Aufwendungsersatz ?
- Porto - Telefon - Fax - Internet - Fahrtkosten - Verpflegungs – und Übernach- tungskosten - uäm.

10 Wer kann Aufwendungsersatz erhalten ?
- Grundsätzlich : alle beauftragten Organmitglieder - Einzelheiten sind in der Satzung zu regeln

11 Welche Regelungen sind in einer Satzung möglich ?

12 1. Möglichkeit Keine Regelung Folge : 1. alle Organmitglieder haben
Anspruch auf Aufwendungsersatz . 2. für den Verein kann dies teuer werden .

13 2. Möglichkeit Die Organmitglieder erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit weder eine Vergütung noch einen Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB . Rechtlich zulässig ?

14 3. Möglichkeit Siehe § 21 der Satzung des TGLD

15 Pauschalvergütungen Zulässig , wenn der Freibetrag von
€ 256.– nicht überschritten wird .

16 2.2 Die Ehrenamtspauschale
Rechtsgrundlage : § 3 , 26a EStG Höhe : € jährlich

17 Wer kann diese Pauschale erhalten?

18 Wann kann die Ehrenamtspauschale gezahlt werden ?
Ab dem Zeitpunkt , wo eine Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist

19 Satzungsbeispiel Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden .


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