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Veröffentlicht von:Fridric Heiser Geändert vor über 11 Jahren
1
Anzeige- und Genehmigungspflicht Genehmigungs- und Anzeigefreiheit
Nebentätigkeiten Anzeige- und Genehmigungspflicht Genehmigungs- und Anzeigefreiheit
2
Regelungen Begründung: Der Dienstvorgesetzte hat darüber zu wachen, dass eine neben dem Hauptamt ausgeübte Tätigkeit (mit oder ohne Entgeld) dieses weder zeitlich, noch durch seine Art beeinträchtigt
3
Keine Nebentätigkeit ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Entschädigung
Vormundschaft oder Pflegschaft öffentliches Ehrenamt
4
Anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig.
Tätigkeit beansprucht weniger als 1/5 der Arbeitszeit.(42 Wo.Std.) Entgeld ist geringer als € Sie findet außerhalb der Dienstzeit statt Diese Form der Nebentätigkeit gilt als allgemein genehmigt und muss deshalb nur angezeigt werden.
5
Anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig
Vortragstätigkeit schriftstellerische, künstlerische, wissenschaftliche Tätigkeit Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen Sind diese Tätigkeiten unentgeltlich geringfügig oder Gewerkschaftsarbeit dann sind sie auch nicht anzeigepflichtig
6
Genehmigungspflicht Alle anderen Tätigkeiten
(mehr als 1/5 der Arbeitszeit oder sonstige Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen) Die Genehmigung erfolgt für längstens 5 Jahre Bei einer Ablehnung ist der Personalrat zu beteiligen
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