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Veröffentlicht von:Adler Bockholt Geändert vor über 11 Jahren
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Rechtliche Rahmenbedingungen der Wiederverwendung in Österreich
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Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG
Erwägungsgrund 6: Das oberste Ziel jeder Abfallpolitik sollte darin bestehen, die nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren. Die Abfallpolitik sollte auch auf die Verringerung der Nutzung der Ressourcen abzielen und die praktische Umsetzung der Abfallhierarchie fördern.
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Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG
Erwägungsgrund 7: In seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung hat der Rat bekräftigt, dass …. Wiederverwendung und stoffliches Recycling den Vorzug vor der energetischen Verwertung von Abfällen haben sollten, wenn und soweit dies unter Umweltschutzgesichtspunkten die besten Optionen sind.
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Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG
Artikel 11 Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzwerken sowie durch Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien oder quantitativen Zielen oder durch andere Schritte.
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AbfallrahmenRL - Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Fünfstufige Abfallhierarchie Abfallvermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling Sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung Beseitigung Prioritätenfolge gilt für Gesetzgeber Abweichungen möglich
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Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Begriffe: „Wiederverwendung“ ist jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren zB Weitergabe von Kleidungsstücken für Kinder an die Nachbarin Secondhand-Shops
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Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Begriffe: „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können zB Abgabe von Kleinmöbel, Elektrogeräten, etc. beim Altstoffsammelzentrum
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Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Ende der Abfalleigenschaft: Materialien gelten idR so lange als Abfall, bis sie zulässigerweise unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder Primärprodukten verwendet werden Im Fall der Vorbereitung zur Wiederverwendung: Die Abfalleigenschaft endet mit dem Abschluss des Verwertungsverfahrens (Prüfung, Reinigung, Reparatur)
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Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Berechtigung und Pflichten für Re-Use-Betriebe: Erlaubnis des Landeshauptmanns (§ 24a ff) Aufzeichnungspflichten (§ 17 iVm Abfallbilanzverordnung) Meldepflichten (Abfalljahresbilanz § 21 iVM Abfallbilanzverordnung) Einhaltung der Behandlungspflichten (§ 15 und 16)
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Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Anlagengenehmigung: Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, brauchen idR eine Genehmigung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz Anlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich damit verbundener Zerlegearbeiten) brauchen keine AWG-Genehmigung, sofern sie der Gewerbeordnung unterliegen
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Abfallvermeidungsprogramm 2011
Projekte: Recycling-Baustoffverordnung in Ausarbeitung Norm „Verwertungsorientierter Rückbau“ in Ausarbeitung Studie Gebäudepass Förderung von Re-Use (zB. Projekt betreffend Wiederverwendung von Bauteilen) Initiative Lebensmittel sind kostbar Kampagne „Sag‘s am Mehrweg“ (Getränkeverpackungen)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Mag. Christine Hochholdinger
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