Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms

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 Präsentation transkript:

Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 19.Mai 2006 Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms

Inhaltsangabe Überleitung vom BAT/MT Arb in den TV-L A) Einmalzahlungen/Entgelterhöhungen B) Mantelbestimmungen C) Überleitung von Vergütungs- / Lohn- gruppen in die Entgelttabelle TV-L

Einmalzahlungen/Entgelterhöhung Einmalzahlungen-Termine Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigte Entgelterhöhung

Einmalzahlungen Mit den Bezügen werden in West und Ost ausbezahlt: Im Juli 2006: (wird vor Inkrafttreten TV gezahlt) - E 1 bis E 8 150,- € = - Vc (einschl.) - LGr 8/8a - E 9 bis E 12 100,- € = Vb - III / II a LGr 9 - E 13 bis E 15 50,- € = ab II a (orig. Eingruppierung) Im Januar 2007: (*kann auch bereits 2006 ausbezahlt werden) - E 1 bis E 8 310,- € - E 9 bis E 12 210,- € - E 13 bis E 15 60,- € Im September 2007: - E 1 bis E 8 450,- € - E 9 bis E 12 300,- € - E 13 bis E 15 100,-€

Einmalzahlungen insgesamt E 1 bis E 8 910,- € E 9 bis E 12 610,- € E 13 bis E 15 210,- € Azubi/Schüler ... 300,- €

Einmalzahlungen Teilzeitbeschäftigte anteilig ihrer vereinbarten Arbeitszeit Auszubildende nach BBiG und Schüler/innen im Pflegebereich für 2006 und 2007: - Juli 2006 100,- € - Januar 2007 100,- € - September 2007 100,-€

Entgelt Entgelterhöhung Tarifgebiet West: - ab 1. Januar 2008 2,9% Beträge werden auf volle 5,- € aufgerundet !

Mantelbestimmungen Jahressonderzahlung Leistungsbezogene Entgelte Arbeitszeitbestimmungen Entgelt im Krankheitsfall Unkündbarkeit

Jahressonderzahlung Das Arbeitsverhältnis hat am 30.06.2003 begonnen und befindet sich in tariflicher Nachwirkung: Entgeltgruppen West Ost - E 1 bis E 8 95% 71,5% - E 9 bis E 11 80% 60% - E 12 / E 13 50% 45% - E 14 / E 15 35% 30% des durchschnittlichen Entgelts Juli bis September ohne Überstunden und Leistungszulagen/-prämien 2006 zusätzlich Urlaubsgeld (nach bisherigem Urlaubs- Tarifvertrag)

Jahressonderzahlung II Beschäftigte die Abweichungen zu Zuwendung und Urlaubsgeld vor diesem TV vereinbart haben: - 2006: Anspruch nach der zum 19.Mai 2006 geltenden Landesregelung - 2007: Hälfte Differenzbeträge zusätzlich - 2008: Anpassung an „Alt“-Beschäftigte Arbeitgeber kann Anpassung schneller vollziehen Regelung gilt auch für Neueingestellte in 2006/2007 Vereinbarung zur Jahressonderzahlung kann auf landesbezirklicher Ebene zum 31.12. jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens nach voller Angleichung.

Leistungsentgelt Ab 1. Januar 2007 Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt Zielgröße 8 % Start-Volumen: 1% der ständigen Monatsentgelte aller Tarifbeschäftigten im Vorjahr größerer Topf landesbezirklich möglich Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung Ausgestaltung: landesbezirklicher Tarifvertrag Keine Vereinbarung in 2007: 12 % des September-Entgelts Ausschüttung an alle tariflich möglich (zusätzlich mit Jahressonderzahlung)

Arbeitszeit Weitere Bereiche bleiben bei 38,5 Std./Wo: - Beschäftigte mit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit - in Straßen- und Autobahnmeistereien, KFZ-Werkstätten, Theater und Bühnen, Hafenbetriebe, Schleusen und im Küstenschutz sowie Bremer Landes-KiTa´s - Liste kann landesbezirklich erweitert werden Übrige Dienststellen: Grundlage 1. Februar 2006 festgestellte Arbeitszeit (ohne Überstunden und Mehrarbeit) - Diff. Zu 38,5 Std. x 2 (Wert auf 0,4 begrenzt); Ergebnis zu 38,5 Std. addiert ergibt neue wöchentliche Arbeitszeit  z.B. in NRW 39,50 Std.

Weitere Regelungen zur Arbeitszeit Bei den Teilzeitverträgen mit festgeschriebener Stundenzahl muss auf Antrag diese angepasst werden (Einkommenssicherung!) Unterschiedliche Arbeitszeiten in den Ländern haben keine Auswirkung auf das Tabellenentgelt Inkrafttreten: 1.November 2006 Kann auf landesbezirklicher Ebene frühestens zum 31.12.2007 gekündigt werden - damit fast Synchronisation mit VKA/Kommunen hergestellt

Entgelt im Krankheitsfall / Unkündbarkeit Entgeltfortzahlung § 71 BAT bleibt für Privatversicherte 26 Wochen Beihilfe bleibt für Anspruchsberechtigte am 01.11.06 unverändert Bestimmungen Unkündbarkeit und SR 2y BAT werden wie im TVöD übernommen.

Überleitung von Vergütungs-/Lohngruppen in die Entgelttabelle TV-L Grundsätzliches Die Stufen der neuen Tabelle Zuordnung Vergleichsentgelt Bewährungs-/Zeitaufstiege individuelle Zwischenstufe Strukturausgleich Sozial-/Kinderzuschläge Vorweggewähren von Stufensteigerungen Neueinstellungen

Überleitung TV-Ü Länder ist vereinbart ( analog TV-Ü Bund; mit den aufgezählten Abweichungen) Besondere Übergangsregelung für Verg.Gr. IIa / Ib BAT/BAT-O mit extra Tabelle und Erg. für E 13 Ü Tabelle Strukturausgleiche Bund mit Ergänzung/ Änderungen (Strukturausgleiche ab 01.11.2008) Vergleichsentgelt berücksichtigt Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 Kinderbezogene Zuschläge - Stichtag: bis zum 31.12.2006 geborene Kinder Unterscheidung Arbeiter/Angestellte wird aufgehoben

1/2 3 4 1 Endstufe für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3 2 Endstufe Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 3 Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach VGr. VII BAT 4 Endstufe für Angestellte VGr. X BAT mit Aufstiegen nach VGr. Ixb BAT sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a

Zuordnungen E 1 ........ Keine Zuweisung aus jetzigen VG E 2 ........ X, IXb, IXa 1/1a E 2 Ü...... 1/2/2a 2/2a E 3 ........ VIII 2/3/3a 3/3a E 4 ........ 3/4/4a 4/4a E 5 ........ VII (einschl. Aufsteiger aus VIII) 4/5/5a 5/5a E 6 ........ VI b (einschl. Aufsteiger aus VII) 5/6/6a 6/6a E 7 ........ 6/7/7a 7/7a E 8 ........ V c (einschl. Aufsteiger aus VI b) 7/8/8a 8/8a E 9 ........ V b und IV b (einschl. Aufst. V c bzw. V b) 9 E 10 ...... IV b/IV a (einschl. V a-Starter = Stufe 1) E 11 ...... IV a / III und III E 12 ...... III / II a E 13 ...... II a E 13 Ü... II a / I b (11/15-j-Aufstieg) E 14 ...... II a / I b (3-6j. Aufstieg) E 15 ...... I b / I a, I a E 15 Ü... I

Zuordnung II Angestellte aus Verg.Gr. VIII, VII, VI b und V c werden unmittelbar zugeordnet. Unabhängig davon ob ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg schon erreicht ist oder noch bevorsteht Für alle anderen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter erfolgt die Zuordnung aus der „Aufstiegskette“ Für noch ausstehende Aufstiege (Bewährung, Fallgruppen, Zeit) werden differenzierte Übergangsregelungen und Absicherungen geschaffen (§8 TV-Ü) Höher/ oder Herabgruppierung nach altem Recht im November 2006 vorgesehen, hier wird so getan, als sei die bereits im Oktober 2006 vollzogen, dies gilt auch für Stufenaufstiege

TV-L Überleitung: 50 % Regel (1) Beendigung von Bewährungs- , Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen; gleichgestellt: Fallgruppenaufstiege entfallen ab 01.11.2006 Ausnahmen (A):  Übergeleitete aus BAT in die EG 3, 5, 6 oder 8 und am 01.11.2006 die Hälfte der jeweiligen erforderlichen Zeit erfüllt haben,  die bis zum individuellen Aufstiegspunkt weiter eine Tätigkeit ausüben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte,  bei denen zum individuellen Aufstiegspunkt keine Anhaltspunkte vorliegen die bei Fortgeltung des alten Rechts einem Aufstieg entgegen gestanden hätten, sind zu dem Zeitpunkt zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert wären in die nächsthöher EG des TV-L eingruppiert. Abweichend sind Beschäftigte aus - BAT VIII mit ausstehendem Aufstieg nach BAT VII (übergeleitet nach EG 3) in die EG 5 - BAT VIb mit ausstehendem Aufstieg nach BAT Vc (übergeleitet nach EG 6) in die EG 8 eingruppiert.

TV-L Überleitung: 50 % Regel (2) Ausnahmen (B):  Übergeleitete aus BAT in die EG 2, sowie 5-19 und am 01.11.2006 die Hälfte der jeweiligen erforderlichen Zeit erfüllt haben,  in der Zeit zwischen dem 01.12.2006 und dem 31.10.2008 höhergruppiert worden wären, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte,  bei denen zum individuellen Ausstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen die bei Fortgeltung des alten Rechts einem Aufstieg entgegen gestanden hätte erhalten ab dem Zeitpunkt zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert worden wären in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 6 Abs. 1 TV-Ü Länder

TV-L Überleitung: 50 % Regel (3) Vorgenanntes (1 + 2) gilt auch für Übergeleitete die bei Fort- geltung des alten Rechts spätestens mit Ablauf des 31.10.2008 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Zeit am 01.11.2006 noch nicht erfüllt ist. In den Fällen die in „Ausnahmen (B)“ genannt sind entfällt ein etwaiger Strukturausgleich ab dem individuellen Aufstiegszeit- punkt. Eine Garantiebetragsregelung (EG 2-8 = 25,- €, EG 9-5 = 50,- €) wie bei Überleitung in den TVöD ist vereinbart.

TV-Ü - ein Überblick Bis zum Inkrafttreten der EntgeltO zum TVöD/TV-L gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Das sind im Einzelnen die bisherigen Eingruppierungsvorschriften (z.B. §§ 22,23,25 BAT) die Vergütungsordnung (Anlage 1a u. 1b BAT) die Anlage 3 BAT und die Lohngruppenverzeichnisse (MTArb) Die Weitergeltung betrifft auch Neueingestellte nach weiteren Maßgaben des TV-Ü: die bisherigen Lohngruppenverzeichnisse und die Entgelt-ordnung gelten nicht für Beschäftigte, welche in die EG 1 TV-L eingestellt wurden die Vergütungsgruppe I BAT wird ab dem 1.11.2006 außertariflich geregelt

Überleitung: Ermittlung des Vergleichsentgelts Angestellte: Grundvergütung Ortszuschlag Stufe 1 Ortszuschlag zu Stufe 2. Besonderheiten: wenn beide Ehegatten in den TV-L übergeleitet werden, dann nur jeweils 50% des Differenzbetrages zwischen Stufe 1 und 2 ist der andere Ehegatte verbeamtet oder in einer/m Verwaltung/Betrieb beschäftigt, auf den die Konkurrenz-regel des § 28 Abs. 5 BAT Anwendung findet, wird nur der Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt eine ratierliche Kürzung des Ortszuschlages Stufe 2 unter-bleibt bei Teilzeitbeschäftigten Allgemeine Zulage

Überleitung: Ermittelung des Vergleichsentgelts Arbeiter/in: Monatstabellenlohn Besitzstand: Ortszuschläge Stufe 3 ff., Sozialzuschläge werden weitergezahlt und dynamisiert Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehr-dienst, Zivildienst, Wehrübungen oder wegen eines freiwilligen sozialen Jahres sind unschädlich - auch wenn die Unterbrechung bereits im Oktober 2006 besteht bis zum 31.12.2006 geborene Kinder übergeleiteter Beschäftig-ter (§ 11 Abs. 3 Buchstabe a) sowie Kinder von Auszubil-denden (auch Krankenpflegeschüler/innen, Praktikanten/-innen usw.), die bis zum 31.12.2006 in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, werden berücksichtigt

Übergeleiteter BAT-Angestellter: Teilzeitbeschäftigt mit 50%, 2 Kinder, Ehegatte Beamter, ebenfalls teilzeitbeschäftigt mit 50% Kindergeldbezieher BAT-Angestellter Ehegatte Gesamt Kinderanteile im Ortszuschlag Kinderanteile im Familienzuschlag 181,14 € Kinderanteile insgesamt 181,14 € Bisher: Besitzstands- zulage Kinderanteile im Familienzuschlag 90,57 € Kinderanteile insgesamt 90,57 € Künftig: Bei dieser Konstellation hätte die Familie eine monatliche Einbuße von 90,57 €. Dies kann durch einen Wechsel der Kindergeldberechtigung umgangen werden. Die Situation würde sich dann wie folgt darstellen:

Übergeleiteter BAT-Angestellter: Teilzeitbeschäftigt mit 50%, 2 Kinder, Ehegatte Beamter, ebenfalls teilzeitbeschäftigt mit 50% Kindergeldbezieher BAT-Angestellter Ehegatte Gesamt Kinderanteile im Ortszuschlag 181,14 € Kinderanteile im Familienzuschlag Kinderanteile insgesamt 181,14 € Bisher: Besitzstands- zulage 181,14 € Kinderanteile im Familienzuschlag Kinderanteile insgesamt 181,14 € Künftig: Achtung: Berechtigtenwechsel muss bis zum 31.12.2006 vollzogen sein

Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe Angestellte: grundsätzlich wird in der durch Zuordnung festgestellten Entgeltgruppe eine individuelle Zwischenstufe oder Endstufe gebildet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Zuordnung erfolgt mindestens zur Stufe 2 das Aufrücken aus der individuellen Zwischenstufe erfolgt nach 2 Jahren; danach gilt die für die folgenden Stufen jeweils maßgebliche Zeit

Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe Beispiel 1: Ingenieur/in, IVa, verh., BAT Stufe 35 2.374,07 € - Grundvergütung 609,26 € - Ortszuschlag Stufe 2 114,60 € - Allgemeine Zulage _______________________________ 3.097,93 € - Vergleichsentgelt Beispiel 2: Erzieher/in, Vc, ledig, BAT Stufe 31 1.604,03 € - Grundvergütung 473,21 € - Ortszuschlag Stufe 1 107,44 € - Allgemeine Zulage ______________________________ 2.184,68 € - Vergleichsentgelt Beispiel 3: Verwaltungsangestellte, Vb , verh., Ehegatte ebenfalls BAT, Stufe 35 1837,77 € - Grundvergütung 555,81 € - Ortzuschlag Stufe 1 1/2 OZ 2 114,60 € - Allgemeine Zulage _______________________________ 2.508,18 € - Vergleichsentgelt Beispiel 4: Technischer Zeichner/in, VII, verh., BAT, Stufe 37 1.430,12 € - Grundvergütung 575,03 € - Ortszuschlag Stufe 2 107,44 € - Allgemeine Zulage ______________________________ 2112,59 € Vergleichsentgelt

Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe Ingenieur/-in Beispiel 1 3.097,93 2.184,68 € Erzieher/-in Beispiel 2

Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe Verwaltungsang. 2.508,18 € Beispiel 3 Beispiel 4 Tech. Zeichner/-in 2211,79 €

Überleitung - Zwischenstufe Liegt das Vergleichsentgelt unter dem Wert der Stufe 2, wird es sofort der Stufe 2 zugeordnet Liegt das Vergleichsentgelt oberhalb der jeweiligen Endstufe, wird dieses zur individuellen Endstufe und dauerhaft und dynamisch weitergewährt

Strukturausgleich (fiktiv)

Strukturausgleich Aus dem Geltungsbereich des BAT Übergeleitete erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich  Stichtag ist der 1.November 2006  Anspruchsbegründete Voraussetzungen: - Vergütungsgruppe - Lebensaltersstufe - Ortszuschlag - Aufstiegszeiten Zahlung beginnt grundsätzlich im November 2008 Teilzeitbeschäftigte anteilig - bei späteren Änderungen der individuellen Arbeitszeit ändert sich die Zahlung entsprechend Bei Höhergruppierung wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet Strukturausgleich kann einzelvertraglich abgefunden werden

Weiterentwicklung für Angestellte Individuelle Zwischenstufe bis zum 31.12.2007 1.Januar 2008 Tariferhöhung um 2,9% anschließend Anhebung auf den nächsten glatten durch 5.- € teilbaren Betrag - gilt sowohl für Tabellen- als auch individuelle Zwischenwerte 1.November 2008 Aufstieg in die jeweils dem Zwischenwert folgende Stufe Die weitere Entwicklung folgt den Regeln des TV-L

Überleitung Arbeiter/innen aktueller Monatstabellenlohn = Vergleichsentgelt aber: - es wird am 1.November 2006 so getan, als ob die neue Tabelle schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte - mindestens 3 Jahre = Stufe 3 - mindestens 6 Jahre = Stufe 4 usw. - ist dieser Betrag niedriger, erhalten sie das Vergleichs- entgelt solange, bis ihre Tätigkeitszeit den TV-L Wert erreicht. Weiterentwicklung nach den Regeln des TV-L

Allgemeine Mantelfragen Vorweggewährung von 1 - 2 Stufen möglich ( in der Endstufe plus 20% der Stufe 2) - für Personalgewinnung - zur Bindung von qualifiziertem Personal - Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

Einstellungen Ohne Berufserfahrung: Stufe 1 Berufserfahrung über einem Jahr bei demselben Arbeitgeber: volle Berücksichtigung (in entsprechender Tätigkeit) sonst: ab 1 Jahr Berufserfahrung: Stufe 2 ab 31.Januar 2010 - ab 3 Jahre Berufserfahrung: Stufe 3 für höhere Stufen „kann“-Regelung