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Folie 1 Stand: 03.2009 SIGNAL IDUNA Gruppe makv-91660 Beihilfeänderung des Bundes 2009 Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes 2009.

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1 Folie 1 Stand: 03.2009 SIGNAL IDUNA Gruppe makv-91660 Beihilfeänderung des Bundes 2009 Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes 2009

2 Folie 2 Stand: 03.2009 SIGNAL IDUNA Gruppe makv-91660 Beihilfeänderung des Bundes 2009 Umsetzung des Bundes- verwaltungsgerichtsurteils aus 2004, dass Beihilfevorschriften dem Gesetzesvorbehalt genügen müssen Aktuelle Beihilfeänderung gilt für Aufwendungen, die nach dem 13.02.2009 entstanden sind Grundsätzliches… gilt auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen

3 Folie 3 Stand: 03.2009 SIGNAL IDUNA Gruppe makv-91660 Beihilfeänderung des Bundes 2009 Unsere Quotenbescheinigungen erfüllen bereits heute die inhaltlichen Anforderungen der Beihilfestellen Was ändert sich? Beamte erhalten nur noch Beihilfe, wenn eine Pflichtkranken- versicherung im Rahmen des § 193 (3) VVG besteht Das bedeutet: ohne pflichtkonformen Versicherungsschutz keine Beihilfeerstattung Ergänzung des Beihilfe-Bemessungssatzes auf 100 %, Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Leistungen mit max. SB von 5.000 EUR x versicherter Tarifstufe Verträge, die vor dem 01.04.2007 geschlossen wurden, müssen min. ambulante und stationäre Leistungen enthalten. SB-Höhe und Ergänzung des Bemessungssatzes auf 100 % sind nach aktueller Rechtsauffassung nicht zwingend erforderlich Liegt der Beihilfestelle noch keine entsprechende Ver- sicherungsbescheinigung vor, ist mit dem nächsten Beihilfe- antrag ein entsprechender Nachweis vorzulegen

4 Folie 4 Stand: 03.2009 SIGNAL IDUNA Gruppe makv-91660 Beihilfeänderung des Bundes 2009 Ist eine Nachversicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, bestehen 2 weitere Möglichkeiten, den Beihilfeanspruch zu erhalten: Schritt 1: Anpassung/ Nachversicherung im Rahmen des bestehenden Tarifwerks Was müssen Bestandskunden tun, die aktuell nicht über einen pflichtkonformen Versicherungsschutz verfügen? Anpassung des bestehenden Versicherungschutz an folgende Kriterien: 1.Versichert sein müssen ambulante und stationäre Leistungen 2.Ergänzung des Beihilfe-Bemessungssatzes auf 100 % 3.Selbstbehalt max. 5.000 EUR/ Jahr (für Beihilfeberechtigte ent- sprechend anteilig); bei 70 % Beihilfeanspruch maximal zulässiger SB 1.500 EUR (30% von 5.000 EUR) Besteht nur stat. Versicherungs- schutz kann in Standardtarif umge- stellt werden (mit Gesundheits- prüfung), Zugangsvoraussetzungen beachten. erforderlicher RZ wird bis zum Höchstbeitrag erhoben Umstellung in den beihilfe- konformen Basistarif oder

5 Folie 5 Stand: 03.2009 SIGNAL IDUNA Gruppe makv-91660 Beihilfeänderung des Bundes 2009 70 % 50 % Neuregelung beim erhöhter Bemessungssatz von 70 % bei 2 oder mehr Kindern Was ändert sich? Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält zukünftig nur noch derjenige Elternteil die 70%, der den Familienzuschlag erhält Teilen sich z.B. selbst beihilfeberechtigte Elternteile mit 2 Kindern den Familienzuschlag (jeder 1 Kind), erhält jeder zukünftig nur noch 50 % Beihilfe SIGNAL Empfehlung: Ehefrau sollte gesamten Familienzuschlag und damit auch den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhalten. Dies reduziert den Gesamtbeitragsaufwand der Familie

6 Folie 6 Stand: 03.2009 SIGNAL IDUNA Gruppe makv-91660 Beihilfeänderung des Bundes 2009 Nachweis jetzt durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides Reduzierung der Einkommensgrenze* für Ehegatten von 18.000 EUR auf 17.000 EUR Was ändert sich? Übergangsregelung: Ehegatten zwischen 17.000 und 18.000 EUR erhalten weiter Beihilfe bis zum erstmaligen Überschreiten der 18.000 EUR, danach gilt die neue Grenze * solange das Einkommen unter der Grenze liegt, besteht Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe des Beihilfeberechtigten

7 Folie 7 Stand: 03.2009 SIGNAL IDUNA Gruppe makv-91660 Beihilfeänderung des Bundes 2009 Minderung der Beihilfe um 10 EUR/Quartal je Person > 18J. bei Heilpraktikerbehandlung (bisher kein Abzug) Was ändert sich? Heilbehandlungskosten bei privaten Auslandsreisen innerhalb EU jetzt voll beihilfefähig (bisher nur in Höhe der Inlandssätze) – außerhalb der EU weiterhin nur Inlandssätze beihilfefähig Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt erhält nur derjenige die Beihilfe für das Kind, der auch den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages erhält (damit entfällt die Vorlagepflicht der Originalbelege bei der Beihilfe) Kein Problem für (R-)AEB1 Kunden: Die Kürzung der Heilpraktikererstattung um 10 EUR/Quartal und die Beihilfelücke bei Heilbehandlung außerhalb der EU wird durch den (R-)AEB1 übernommen


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