Examenskurs Sachenrecht mit Kreditsicherungsrecht SoSe 2019

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Advertisements

- Juristische Fakultät -
ExÜ-Klausur 30. März 2012 Besprechung Prof. Nele Matz-Lück.
Sachverhalt zu Fall 7 (Ausgangsfall)
WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
1 Lerneinheit 20 – Überblick A.Leistungsstörungen § 29 Mietvertragsrecht im Überblick 10. AbschnittRückabwicklung von Verträgen § 30 Rechtsfolgen.
Rechtliche Grundlagen von Erwerbung und Beschaffung von Dr. jur. Eric W. Steinhauer.
WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
1 Lerneinheit 8 – C.Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte § 11Darlehens- und Sachdarlehensvertrag, §§ 488 ff., 607 ff.; Finanzierungshilfen.
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
Einsatz von Antibiotika in der tierärztlichen Praxis Auswertung der IVPTÖ-Online -Umfrage vom – Dr. Andrea Wüstenhagen - Obfrau IVPTÖ
 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
FIEGE INNOVATION CHALLENGE Fragebogen. FIEGE INNOVATION CHALLENGE - FRAGEBOGEN Vision – Kurzbeschreibung der Geschäftsidee Wie geht‘s und was ist zu beachten?
Urheberrecht und Hochschule.
Motive für eine Baufinanzierung
Konventionalstrafe.
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
Lerneinheit 9 – Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
7. Tag der freien Berufsbetreuer
Anwendbares Recht im e-commerce
BVerwG – 3 B v Nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztVO darf die Möglichkeit jedes Schweins, sich im Kastenstand hinzulegen und in Seitenlage.
Titel: Quelle: Übungsart: Titel: Quelle: Silbenübung Nina lernt lesen
Rainer Kunigk, Freiburg
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
Bei dieser Präsentation wird sicher eine Diskussion mit dem Publikum entstehen, die zu Aktionsschritten führt. Verwenden Sie PowerPoint, um diese Aktionsschritte.
Rechtsnormen zum direkten Schutz der Verbraucher
SachenR 1 7. Woche.
SachenR Woche.
Aktuelle Ladesysteme für Elektrofahrzeuge
SachenR 1 6. Woche.
Nebengebiete ZV 17. Woche.
SchuldR AT 1 2. Woche.
SachenR 1 1. Woche.
SachenR 1 8. Woche.
SchadErsR 2. Woche.
SchuldR AT 1 8. Woche.
BGB AT 9. Woche.
SchuldR BT 6. Woche.
Nebengebiete ZV 16. Woche.
SachenR 1 3. Woche.
Nebengebiete HandelsR 3. Woche.
BereichR 6. Woche.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Einheitlicher Lebenssachverhalt Verpflichtungsgeschäft § 433
DSD – Schriftliche Kommunikation
Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht
von Eileen, Zoé und Anita
1. km dm = km + ? dm km dm = km + ? dm m + 25 m = m + ? dm
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Grundstücksrecht Falllösung 2.
Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.
KreditSiR Falllösung 1.
Grundstücksrecht Falllösung 4.
KreditSiR Falllösung 4.
1.
Spaltung und Formwechsel
KreditSiR Falllösung 5.
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Examinatorium Sachenrecht
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
 Präsentation transkript:

Examenskurs Sachenrecht mit Kreditsicherungsrecht SoSe 2019 3. Stunde: Mobiliarkreditsicherungsrecht

Grundprinzipien des Mobiliarsicherungsrechts BGB: Legalordnung = Faustpfand Praktisch sehr viel wichtigere besitzlose Pfandrechte wurden der Rechtsprechung überlassen Rechtsprechung/Literatur: Entwicklung des Mobiliarsicherungsrechts aus den Vorschriften zum Eigentum/Vollrecht: Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt Inzwischen rudimentäre Regelung in § 51 InsO

Sicherungsübereignung: Sicherungsvertrag Trennung: Übereignung als dingliches Erfüllungsgeschäft: §§ 929, 930 und Sicherungsvertrag/Sicherungsabrede: = Treuhandabrede, die die Befugnisse des Sicherungsgebers begrenzt und an den Sicherungszweck bindet. Legt im Einzelnen fest, was der Sicherungsnehmer darf: wann darf er das Sicherungsgut herausverlangen? Wann und wie darf er es verwerten? Fällt das Sicherungseigentum an den Sich.-geber automatisch zurück, wenn das Darlehen zurückgezahlt ist? (in der Regel nein) Sicherungsvertrag ist im BGB nicht geregelt, auch nicht ansatzweise; Pfandrechtsvorschriften nicht analog anwendbar; aber §§ 307 ff. BGB!! Sicherungsvertrag ist nicht identisch mit der Verpflichtung, überhaupt Sicherheiten zu stellen (= Rechtsgrund für die Sicherungsübereignung): sie ist regelmäßig im Darlehensvertrag enthalten

Sicherungsübereignung: Publizität? Publizitätsvorschriften des Faustpfandrechts (Übergabe als Begründungs- und Dauer-VSS) nicht anwendbar! Sicherungsübereignung ist trotz Funktionsgleichheit mit dem Faustpfand und Verstoßes gegen § 1205 zulässig; st. Rechtsprechung und Anerkennung durch den Gesetzgeber in § 51 InsO Daher in der Klausur nicht zu erörtern!!

Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (1) Mangelnde Publizität!! Sicherungsnehmer (SN) kann nicht an äußeren Fakten erkennen, ob der Sicherungsgeber (SG) noch Eigentümer ist: Ist SG noch Eigentümer, ist der SN gegen weitere Sich.-übereignungen durch §§ 930, 933 geschützt: kein gutg. Erwerb durch zweiten SN möglich Aber: ist der SG bereits selbst kein Eigentümer mehr, scheitert ein gutgl. Erwerb ebenfalls an §§ 930, 933 BGB: Bsp: Eigentumsvorbehalt, denn Ermächtigung zur Weiterveräußerung erfasst idR nur Weiterveräußerung im normalen Geschäftsbetrieb, also gegen Entgelt, nicht zur Begründung einer konkurrierenden Sicherheit!

Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (2) Verwendet man das Instrument „Vollrecht“ mangels Alternativen funktional als Kreditsicherheit, so ist der Wert des Sicherungsguts an sich „verbraucht“, wenn es einmal benutzt ist. Anders zB bei den Grundpfandrechten, wo zweit- und drittrangige Pfandrechte möglich sind (Grundbuch legt Rang fest) Rechtsprechung: erfindet Anwartschaftsrecht! Funktion: Der in dem Sicherungsgut vorhandene und dem SG zustehende Restwert soll für weitere Besicherungen bzw. für weitere Gläubiger zur Verfügung stehen. Daher: Überträgt der Käufer unter Eigentumsvorbehalt die Sache sicherungsweise an eine Bank, erwirbt die Bank zwar kein Sicherungseigentum (§§ 930, 933), aber doch ein Sicherungsrecht an dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als Berechtigten, also nach § 929, 930!

Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (3) Übersicherung: § 307 – Nichtigkeit des gesamten Vertrags (Sicherungsabrede plus Einigung)? Ältere Rechtsprechung nahm teilweise Nichtigkeit an wenn Sicherungsvertrag nicht einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch enthielt Neuere Rechtsprechung seit 1997 (Großer Zivilsenat): nur bei anfänglicher Übersicherung; sonst vertragsimmanenter Freigabeanspruch wenn Wert des Sicherungsguts 150% der Forderung erreicht

Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (4) Problem Weiterveräußerung und –verarbeitung: wie kann sich das Sicherungsrecht an den Erlösen und Produkten fortsetzen? Forderungen: antezipierte Sicherungsabtretung der Erlösforderung mit verbleibender Einziehungsermächtigung beim SG. Produkte: str.: Rechtsprechung: Herstellerbegriff des § 950 BGB ist nach der Verkehrsanschauung auszulegen, in die auch die Parteinvereinbarungen einfließen

Sicherungsübereignung: Folgeprobleme (5) Kollision mit Eigentumsvorbehalt: Soweit die ursprüngliche Kaufsache betroffen ist: EV hat den Vorrang; Käufer als SG kann nur noch ein Sicherungsrecht am Anwartschaftsrecht verschaffen; aber Anwartschaftsrecht fällt weg, wenn Vorbehaltsverkäufer zB bei Verzug zurücktritt! Kollision in Bezug auf die Abtretung der Erlösforderungen: „Vertragsbruchlehre“ ordnet faktisch dem Vorbehaltseigentümer den Vorrang an den Erlösforderungen zu: Vorrang des „Warenkreditgebers“