Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: November 2018
Mindestlohngesetz Mindestlohngesetz findet keine Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Mindestlohngesetz findet keine Anwendung (8,84 € pro Stunde) 2018, 2019 = 9,19 €, 2020 = 9,35 € Übungsleiter, Ausbilder Erzieher, Betreuer und Vergleichbare Tätigkeiten Künstlerische Tätigkeiten Die Pflege aller, kranker oder behinderter Menschen Vergleichbare Tätigkeiten: Vorstandstätigkeit, Platz-Zeugwart bis zur einer Höhe von 720 € Tätigkeit wird als selbständige Tätigkeit im Sinne des EStG ausgeübt Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh
Mindestlohngesetz Anwendung 8,84 € (9,19 €=2019, 9,35 €=2020) pro Stunde § 1 MiLoG Auszahlung bis spätestens zum Ende des Folgemonats § 2 MiLoG Als Bestandteile des Mindestlohns gelten alle Zahlungen des AG´s, somit sind Zahlungen die ein AG z.B. für Überstunden leistet, nicht berücksichtigungsfähig. Einvernehmliche Unterschreitungen des Mindestlohs sind unwirksam. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh
Aufzeichnungspflichten Beginn, Ende und Dauer des täglichen Arbeitszeit innerhalb einer Woche Aufbewahrungszeit 2 Kalenderjahre § 17 MiLoG Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Amateursportler: übt den Sport nicht aus wirtschaftlichen Interesse, sondern zum Ausgleich vom Berufsleben oder zur Erholung aus. Keine Anwendung des Mindestlohngesetzes. Vertragsamateur: Kennzeichnend für dessen Tätigkeit ist neben der Vereinsmitgliedschaft die zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die Erbringung von sportlichen Leistungen gegen Entgelt. Anwendung des Mindestlohngesetz. Vorstandstätigkeit: bezahlter Vorstandsmitglieder sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, sofern die Vergütung den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von 720 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Anwendung des Mindestlohngesetz erforderlich. Ausnahme: Satzung entbindet das Vorstandsmitglied von Weisungen der Mitgliederversammlung, wenn er keine festen Anwesenheitszeiten im Verein hat und keine Räume und Ausstattungen des Vereins nutzt. Keine Anwendung des Mindestlohngesetz. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh
Beispiel Ein Arbeitsverhältnis ist unteilbar. Ehrenamtlichkeit im Sinne des Mindestlohngesetz liegt deshalb nicht mehr vor, wenn der ehrenamtlich Tätige Bezüge oberhalb der Steuerfreibeträge (Übungsleiter- Ehrenamtsfreibetrag) erhält. Die Monatsabrechnung eines Übungsleiters lautet: 50 Stunden x 8,50 € = 425,00 € (Über monatlichen Höchstbetrag von 200,-€) Freibetrag nach § 3Nr. 26 EStG = 200,00 € Grundlage für Mini-Job Abgaben = 225,00 € 31,2% Pauschalabgaben = 70,20 € Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh
Übersicht der Befreiung gemeinnütziger Vereine vom Mindestlohngesetz Ehrenamtliche Tätigkeit: Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr.26 EStG Vergütungen können weniger als Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG 8,84 € (9,19 €=2019, 9,35€=2020 ) pro Stunde betragen Selbständige Tätigkeit: Keine Weisungsgebundenheit Allgemeine Regeln der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht Aufwandsersatz : Fahrten zur Arbeitsstätte Keine Anrechnung auf Mindestlohn Reisekosten, Verpflegungsaufwand Trinkgelder Praktikanten, Auszubildende Keine Anwendung des Mindestlohn- und Freiwilligendienste gesetz. Quelle: IWW Fachverlag Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh