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Veröffentlicht von:Annika Thomas Geändert vor über 4 Jahren
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Bauabzugssteuer V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018
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V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Auftraggeber Verein Erbringt Bauleistung Auftragnehmer Bauunternehmer Vergütungsanspruch Vergütungsanspruch Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer abzüglich 15 % Bauabzugssteuer Anrechnung beim Baubetrieb auf Lohnsteueranmeldungen, Einkommensteuervorauszahlungen, Körperschaftsteuervorauszahlungen Voranmeldung + Zahlung der Abzugssteuer an Finanzamt des Auftragsgebers Ausnahmen/ Befreiungen: Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStDV des Auftragsnehmers liegt vor Bagatellgrenze (Bruttobetrag) von 5.000,-€ jährlich wird nicht überschritten Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Hinweise: Auftraggeber (Verein) beauftragt Auftragnehmer (Baufirma) zum erbringen einer Bauleistung Die Bauleistung muss im Inland erbracht werden Bauleistungen sind alle Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung und Änderung an einem Bauwerk (auch der Abriss) Wir die Bagatellgrenze von jährlich 5.000,-€ nicht überschritten, kommt es nicht zur Bauabzugssteuer Bemessungsgrundlage der Bauabzugssteuer sind 15% der Gesamtrechnung Liegt eine Freistellungsbescheinigung vom Auftragnehmer nach § 48 EStG vor, kommt es nicht zur Bauabzugssteuer Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der Bauabzugssteuer haftet der Auftraggeber (Verein) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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