Klausur S 873 Strafrecht WS 2018/19

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§ 113 Obj. Tatbestand Opfer: Amtsträger oder Soldat Tatsituation: während einer Vollstreckung Handlung: durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand.
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Klausur S 873 Strafrecht WS 2018/19 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10-12 13-15 16 17 82 64 47 25 6 1 Unter 4 Pkt: 36,12% Teil-neh-mer: 227 Æ 5,6

Erster Handlungsabschnitt: Die Schläge gegenüber B A. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB indem A den B mit dem Baseballschläger schlug I. Objektiver Tatbestand 1. Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung Hämatome und Platzwunden an Armen und Beinen sowie am Kopf:

Körperliche Misshandlung +: übles und unange-messenes Behandeln Gesundheitsschädigung +: pathologischer Zustand herbeigeführt  2. Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs Baseballschläger = gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB + (gefährliches Werkzeug = Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen)

3. Gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB + = wenn bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken, gleich ob als Täter oder als Teilnehmer. (durch die Beteiligung muss die Gefahr für das Opfer in der konkreten Tatsituation erhöht werden) Vorliegend: gegeben, A handelt gemeinsam mit vier weiteren Personen in Bezug auf B

mittäterschaftliches Vorgehen/daraus resultierende Übermacht der Angreifer reduziert Abwehrmöglichkeiten des B § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB + 4. Lebensgefährdende Behandlung § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB Schläge mittels des Baseballschlägers „Lebensgefahr“? a. Teil der Literatur: konkrete Lebensgefahr muss eingetreten sein Hier: Verletzungen nicht akut lebensbedrohlich konkrete Lebensgefahr –

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - b. Rechtsprechung: objektive Eignung des Verhaltens zur Lebensgefährdung genügt Ausreichend, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben konkret zu gefährden. Vorliegend: B mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen, = nach allgemeiner Lebenserfahrung lebensgefährlich Nach dieser Ansicht also: § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB objektiv +

c. Also: Streitentscheidung erforderlich Argumente: Für konkrete Gefahr: restriktive Auslegung geboten, systematisch (auch beim gefährlichen Werkzeug wird ie konkrete Eignung zu erheblichen Verletzungen gefordert) Für allein objektive Eignung zur Lebensgefährdung: Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch den Ausdruck „gefährdende Behandlung“ von einer in eine konkrete Gefahr bringenden Behandlung ab.

Außerdem historische Auslegung: im Zuge der Beratungen und der Verabschiedung des 6. StrRG Rechtsprechung durch den Gesetzgeber gebilligt 5. Zwischenergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB objektiv (+ oder -) II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Grunddelikt + auch auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gerichtet?

1. wird vertreten, dass es notwendig sei, dass der Täter die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zumindest für möglich erachte. Hier: aus dem Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen (Tatfrage, oder auch noch vertretbar: Annahme +, nach „lebensnaher Auslegung des Sachverhalts) 2. andere Ansicht: genügt jedoch bereits, dass der Vorsatz des Täters die Umstände der lebensgefährlichen Behandlung umfasst Danach nicht erforderlich, dass der Täter seine Handlung selbst als lebensgefährlich bewertet

Nach Ansicht 2. also: Vorsatz in Bezug auf   § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB + III. Rechtswidrigkeit und Schuld + B. Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB +

Zweiter Handlungsabschnitt: Die Verfolgung durch A A. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB durch die Verfolgung des C, infolge derer C auf die Straße rannte und dort von einem Auto erfasst und getötet wurde I. Nichtvollendung des Grunddelikts und Strafbarkeit des Versuchs: Kein grunddeliktischer Verletzungserfolg:

Strafbarkeit des Versuchs: § 224 Abs. 2 StGB. II. Möglichkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs Versuch einfacher Körperverletzung und Todeserfolg = erfolgsqualifizierter Versuch? Ist das möglich? Woran knüpft der spezifische Gefährdungszusammenhang an, an die Tathandlung oder den Taterfolg? Nur wenn Tathandlung einschlägig, ist erfolgsqualifizierter Versuchs möglich

1. Letalitätstheorie enge Auslegung, grunddeliktischer Erfolg muss das Todesrisiko in sich tragen Danach kein erfolgsqualifizierter Versuch möglich Strafbarkeit des A allenfalls wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

2. Weite Auslegung des § 227 Abs. 1 StGB (Bundesgerichtshof) ausreichend sei ein Zusammenhang von Körperverletzungshandlung und Todeseintritt, sofern der Handlung bereits das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhafte. Danach: erfolgsqualifizierter Versuch kommt vorliegend grundsätzlich in Betracht 3. Streitentscheidung Argumente für Letalitätsthese: Wortlaut des § 227 Abs. 1 StGB

hohe Strafandrohung des § 227 Abs. 1 StGB, die der des § 212 Abs hohe Strafandrohung des § 227 Abs. 1 StGB, die der des § 212 Abs. 1 StGB nahekommt, legt restriktive Auslegung nahe Für Rechtsprechung: Gesetzgeber verweist für „Körperverletzung“ in § 227 StGB auf §§ 223 ff. StGB, also auch auf § 223 Abs. 2 StGB Opferschutzerwägungen: Täter verwirklicht bereits mit der Tathandlung großes kriminelles Unrecht, hängt u.U. lediglich vom Zufall ab, ob der Erfolg eintritt oder nicht

Zu spezifischen Gefahren, die vom § 227 Abs Zu spezifischen Gefahren, die vom § 227 Abs. 1 StGB erfasst sind, gehört auch, wenn das verängstigte Opfer bei einem gegenwärtigen Angriff aus Furcht riskante Handlungen vornimmt und dadurch zu Tode kommt. = Reaktion, die durch den natürlichen Selbsterhaltungstrieb zu erklären und bei Körperverletzungen naheliegend und deliktstypisch ist III. Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts Tatentschluss, gerichtet auf §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 (Verweis in § 227!) StGB: s. o.

IV. Unmittelbares Ansetzen bezüglich des Grunddelikts, § 22 StGB Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen? (subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los” überschritten, objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht) = Spätestens beim direkten, auf C gerichteten Ausholen mit dem Baseballschläger: +

V. Schwere Folge und deren Zurechnung 1. Eintritt der schweren Folge: Tod + 2. Kausalität / Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang Handlung des A war für den Tod des C auch äquivalent kausal. 3. Fahrlässigkeit, § 18 StGB: objektive Pflichtwidrigkeit muss nicht gesondert geprüft werden: ergibt sich aus der Verwirklichung des Grunddeliktstatbestands (versuchten gefährliche Körperverletzung)

a) Objektive Vorhersehbarkeit + nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass ein Mensch, der aggressiv attackiert und verfolgt wird, bei seiner Flucht erhebliche Risiken eingeht und dabei zu Tode kommt b) Objektive Vermeidbarkeit / tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang Hat sich das der Körperverletzungshandlung anhaftende spezifische Risiko eines tödlichen Ausgangs im konkreten Todeserfolg des Erfasstwerdens von dem PKW des D realisiert?

Gehört zu den spezifischen Gefahren auch, dass das Opfer auf der Flucht hohe Risiken eingeht und dabei zu Tode kommt? Durchbrechung des Zurechnungszusammen-hangs durch eigenverantwortliches Verhalten des Opfers wurde vom BGH angenommen: wenn Opfer Verängstigung flieht, ohne dass es bereits zu Verletzungen gekommen ist. Dagegen: die panische Flucht des Opfers ein naheliegendes und nachvollziehbares Verhalten jedenfalls wenn das Opfer mit lebensgefähr-licher Attacke rechnen muss

Hinzutritt die Verfolgungssituation Flucht „Hals über Kopf“ aufgrund der massiven Bedrohungssituation unter Berücksichtigung des Selbsterhaltungstriebs Verständlich Daher keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs (wie neuere Rspr.) Anm.: Andere Ansicht bei ausführlicher Begründung vertretbar. 4. Zwischenergebnis Zurechung der schweren Folge iSd § 227 Abs. 1 StGB +

subjektiven Erfordernisse für die Zurechnung der schweren Folge: + VI. Rechtswidrigkeit + VII. Schuld subjektiven Erfordernisse für die Zurechnung der schweren Folge: + Tod subjektiv vorhersehbar und subjektiv vermeidbar VII. Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB + Anm.: Andere Ansicht vertretbar.  

B. Strafbarkeit gem. § 222 StGB Durch die Verfolgung des C, der auf seiner Flucht vor A beim Überqueren einer Straße von einem Auto tödlich verletzt wurde I. Tatbestand Taterfolg: As Verhalten war ursächlich Obj. Sorgfaltspflichtwidrigkeit: Körperverletzung! Obj. Vorhersehbarkeit: Nach der Lebenserfahrung vorhersehbar (konsequent gegenüber Prüfung des § 227 SttGB bleiben!)

II. Rechtswidrigkeit und Schuld + Bei der Schuld wieder erwähnen: Obj. Vermeidbarkeit: Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Handlung des A und dem Taterfolg: wieder konsequent gegenüber § 227 StGB bleiben! Schutzzweck der Norm: Selbstgefährdung des Opfers steht nicht entgegen Tatbestand des § 222 StGB + II. Rechtswidrigkeit und Schuld + Bei der Schuld wieder erwähnen: subj. sorgfaltswidrig, subj. vorhersehbar und subj. vermeidbar

III. Ergebnis: § 222 StGB + Wegen Gesetzeskonkurrenz zu § 227 StGB: kurz fasse, wenn § 227 StGB + C. Konkurrenzen und Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zurück. A ist folg-lich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB: zu §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB im ersten Handlungsabschnitt

Dritter Handlungsabschnitt: Die misslungene Festnahme im Hotel A. Strafbarkeit des N gem. § 239 Abs. 1 Var. 1 StGB dadurch, dass N das Zimmer des A abschloss, während sich dieser darin befand I. Tatbestand Einsperren + Vorsatz + II. Rechtswidrigkeit 1. § 127 Ab. 1 Satz 1 StPO Motiv des N: Hinweis des K

Rechtfertigungslage: Festzunehmender auf frischer Tat betroffen oder verfolgt? Auf frischer Tat betroffen = wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird Hier: - Verfolgung auf frischer Tat = wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck der Ergrei-fung aufgenommen wird.

Rechtfertigungslage: Hier: A wird erst nach einigen Tagen im Hotel durch den N zufällig erkannt, also - § 127 Abs. 1 S. 1 StPO – steckbriefliche Suche als Fahndungsmaßname nach § 131 StPO ändert nichts, diese verleiht dem N als Privatperson keine über § 127 Abs. 1 S. 1 StPO hinausgehende Festnahmebefugnis Festnahmerecht nach § 127 Abs. 2 stopp Ebenfalls -, da N nur Privatperson Delegation der Rechte aus § 127 Abs. 2 StPO durch den K auf N ist nicht möglich

Ausnahmecharakter des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO 2. § 34 StGB: - Frage, ob eine Nothilfe zugunsten des Staates zulässig außerdem vorrangige Regelungsfunktion von § 127 Abs. 1 S. 1 StPO bei der Güterabwägung zu berücksichtigen: Durchsetzung staatlichen Strafanspruchs nur bei Ertappen auf frischer Tat, denn sonst überwiegen die Freiheitsinteressen des Betroffenen wesentlich!

3. Zwischenergebnis: N = rechtswidrig III. Schuld Unrechtsbewusstsein: wahrheitswidrige Mitteilung des K? Könnte indirekter Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB (Erlaubnisirrtum) sein K hat N mitgeteilt, dass N zur Festnahme des A verpflichtet sei N ging darauf von einem Festnahmerecht aus, obgleich die Voraussetzung eines Betroffenseins auf frischer Tat fehlte

N fehlte daher das Unrechtsbewusstsein War der Irrtum für den N unvermeidbar gewesen sein, § 17 S. 1 StGB? Vermeidbar, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre. Vorliegend: N wurde von Kriminalbeamten K instruiert

weitere Rückversicherung als die Auskunft durch einen Fachmann konnte von N nicht erwartet werden Irrtum für N unvermeidbar N handelte ohne Schuld, § 17 Satz 1 StGB Anm.: Andere Ansicht hier schwer vertretbar. IV. Ergebnis: § 239 Abs. 1 Var. 1 StGB - B. Strafbarkeit des K gem. §§ 239 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB indem K den N dazu brachte, den A im Hotelzimmer einzusperren

dem K zurechenbar, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB? Tatherrschaftslehre: I. Tatbestand N hat die Freiheitsberaubung an A vorgenommen durch sein Handeln verursacht. dem K zurechenbar, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB? Tatherrschaftslehre: Vordermann muss im Regelfall wegen Fehlens eines Merkmals nicht bestraft werden können, und Hintermann muss diesen Defekt durch Willens-herrschaft kraft Nötigung oder kraft Irrtumsherrschaft beherrschen Vorliegend: K hat bei N durch Erklärung, es sei Ns Pflicht, den A festzuhalten, den unver-meidbaren Verbotsirrtum des N verursacht

Irrtum von K in Irttumsherrschaft ausgenutzt, daher § 25 Abs. 1 2. alt Irrtum von K in Irttumsherrschaft ausgenutzt, daher § 25 Abs. 1 2. alt. StGB + Subj Theorie: selbes Ergebnis K hatte ausreichendes Interesse, Sein Tatbeitrag war entscheidend für das Handeln des N II. Rechtswidrigkeit: keine Rechtfertigung gem. § 127 Abs. 2 StPO, so wie er die Ausführung der Tat gewählt hat, durch Privatperson! III. Schuld + IV. Ergebnis:§§ 239 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB +

C. Strafbarkeit des K gem. §§ 240 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch dieselbe Tathandlung durch das Abschließen der Tür: Gewalt, vermittelt über die körperliche Zwangswirkung der verschlossenen Tür, gegenüber A N handelt dabei wiederum als schuldloses Werkzeug des K, dem die Tatbeiträge des N nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen sind rechtswidrig und schuldhaft + auf Konkurrenzebene: hinter Freiheitsbe-raubung zurücktretend oder Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB?

Beides vertretbar Für Zurücktreten der Nötigung: Nötigungsunrecht geht in dem Vorwurf der Freiheitsberaubung auf Tateinheit vertretbar, da Freiheitsberaubung vorliegend in erster Linie instrumentellen Charakter hat Eigentliches Ziel der Maßnahme des K ist Duldung der Festnahme durch A. D. Strafbarkeit des A gem. § 303 Abs. 1 Alt. 1 StGB indem A das Türschloss mit dem Schraubenzieher beschädigte

I. Tatbestand Unproblematisch II. Rechtswidrigkeit 1. § 32 StGB a. Notwehrlage gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. A durch das rechtswidrige Einsperren im Hotelzimmer in seiner Freiheit angegriffen. Angriff dauerte an Notwehrlage +

b. Verteidigungshandlung - Verteidigung ist Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet Etwas anderes nach einer Auffassung, wenn sich der Angreifer beim Angriff fremder Sachen bedient. In diesem Fall soll die Beschädigung dieser Sachen vom Notwehrrecht umfasst sein. Gegen diese Auffassung: systemwidrig Beschädigung fremder Sachen, die der Angreifer benutzt, nach §§ 228, 904 BGB zu beurteilen

Danach Notwehr, § 32 StGB Anm.: Andere Ansicht vertretbar. 2. § 228 S. 1 BGB Defensivnotstand, § 228 S. 1 BGB, a. Objektive Rechtfertigungsmerkmale aa. Notstandslage von einer fremden Sache ausgehende drohende Gefahr für ein Rechtsgut oder ein rechtliches Interesse: Vorliegend von der verschlossenen Tür, einer Sache im Sinne des § 90 BGB, geht Beeinträchtigung der Freiheit des A aus

bb. Beschädigung vorliegend erforderlich cc. Abwägung durch die Notstandshandlung angerichteter Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr? Vorliegend: Beschädigung des Türschlosses dinet der Verwirklichung des Freiheitsan-spruchs seitens des A. Personenwert ranghöher als der (geringe) Sachwert des Türschlosses Beschädigung der Tür verhältnismäßig + dd. Zwischenergebnis: obj. Rfmerkmale + b. Subj.: +

c. Zwischenergebnis: § 228 S. 1 BGB + Anm.: Vertretbar auch, davon auszugehen, dass N und K die Gefahr gesetzt und auf-rechterhalten haben, während die Sache „Türschloss“ am Entstehen der Gefahr unbeteiligt ist Dann: § 904 BGB, weil A dann auf eine Sache zugreift, die an der Gefahr nicht beteiligt ist III. Ergebnis jedenfalls: § 303 Abs. 1 Var. 1 StGB -