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Klausurenkurs Strafrechtsklausur vom

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Präsentation zum Thema: "Klausurenkurs Strafrechtsklausur vom"—  Präsentation transkript:

1 Klausurenkurs Strafrechtsklausur vom 6.11.2013
Prof. Dr. Mark A. Zöller

2 Frage 1: Strafbarkeit des I im Ausgangsfall
Fahrlässige Tötung gem. § 222 (-) kein positives Tun Fahrlässige Tötung durch Unterlassen gem. §§ 222, 13 (+) Unterlassen der handnahen Untersuchung der Deckenkonstruktion, dadurch keine Feststellung der fehlenden Tragfähigkeit und Information des G hierüber Garantenstellung aus Vertrag bzw. freiwilliger tatsächlicher Übernahme objektive Sorgfaltspflichtverletzung /Vorhersehbarkeit: Verletzung der VBI-Richtlinien als Indiz Quasi-Kausalität: nicht davon auszugehen, dass G seine Gaststätte auch nach Unterrichtung über die Mangelhaftigkeit der Deckenkonstruktion zur Verfügung gestellt hätte Obj. Zurechnung (+) subjektive Sorgfaltspflichtverletzung/subjektive Vorhersehbarkeit (+) III. Betrug gem. § 263 I (-) Nichtdurchführung der handnahmen Untersuchung entgegen Vereinbarung Schon keine Täuschung über Bereitschaft und Fähigkeit zur Durchführung der Untersuchung, da I bei Abschluss des Gutachtensauftrags beabsichtigte, die ihm mögliche handnahe Untersuchung vorzunehmen

3 IV. Betrug durch Unterlassen gem. §§ 263 I, 13 (-)
keine Aufklärungspflicht des I gegenüber G Frage 2: Strafbarkeit des I in der Abwandlung Fahrlässige Tötung gem. § 222 (+) Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der Erstattung des Gutachtens als aktivem Tun Kausalität (+) II. Versuchter Betrug gem. §§ 263 I, II, 22 (-) Vorabversenden des Gutachtens begründet noch keine Zahlungsverpflichtung, so dass es am unmittelbaren Ansetzen i.S.v. § 22 fehlt Frage 3: Strafbarkeit des A Urkundenfälschung gem. § 267 I Herstellen einer unechten Urkunde gem.§ 267 I Alt. 1 (-) Anfertigen der manipulierten Kopie und Faxversand an B Fotokopie des notariellen Kaufvertrages keine Urkunde, da als solche erkennbar Telefax keine Urkunde, da keine Gewährsübernahme des Ausstellers für Vervielfältigungen

4 2. Verfälschen einer echten Urkunde gem. § 267 I Alt. 2 (-)
keine Inhaltsänderung hinsichtlich der notariellen Kaufvertragsurkunde 3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde gem. § 267 I Alt.3 (-) keine unechte oder verfälschte Urkunde gegeben II. Urkundenunterdrückung gem. § 274 I Nr. 1 (-) notarielle Kaufvertragsurkunde weder vernichtet noch beschädigt III. Betrug in einem besonders schweren Fall gem. § 263 I i.V.m. III 2 Nr. 2 (+) Täuschung durch Übermittlung des Telefaxschreibens Vermögensverfügung durch B: Abschließen des Darlehensvertrages und Auszahlung der Darlehenssumme Vermögensschaden schon mit Abschluss des Darlehensvertrages (Eingehungsbetrug) Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr.2: Vermögensverlust großen Ausmaßes Frage 4: Strafbarkeit der E Beleidigung gem. § 185 (+) In zwei Fällen: durch Bezeichnung während des Telefonats als „Mörder“ und Besprühen des Autos von I mit dem Wort „Mörder“ Kundgabe der Missachtung Fehlender Strafantrag gem. § 194

5 II. Üble Nachrede gem. § 186 (-)
Aufsprühen der Aufschrift „Mörder“ auf dem Pkw des I nicht verfolgbar, da kein Strafantrag gestellt III. Sachbeschädigung gem. § 303 II (+) Besprühen des Autos IV. Versuchte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 2, 5 (-) Kfz als gefährliches Werkzeug (+) (abstrakt) das Leben gefährdende Behandlung (+) hinterlistiger Überfall (-) unmittelbares Ansetzen i.S.v. § 22 (+) Rücktrittsprüfung: kein fehlgeschlagener Versuch, beendeter Versuch, d.h. Rücktrittsvoraussetzungen richten sich nach § 24 I 1 Alt.2; Mitursächlichkeit der Erfolgsverhinderung genügt; Handeln aus autonomen Motiven; damit strafbefreiender Rücktritt V. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b I Nr.3 i.V.m. § 315 III (+) anderer, ebenso gefährlicher Eingriff durch Zweckentfremdung konkrete Gefahr, da Beinahe-Unfall Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen i.S.v. § 315 III Nr. 1 a (+)

6 Frage 5: Verwertbarkeit der Spraydose als Beweismittel (+)
Umgehung des Richtervorbehalts nach § 105 StPO Gefahr im Verzug: restriktive Auslegung Einwilligung der E: keine Drohung i.S.v. § 136a StPO


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