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Klausur Nr. 6 Strafrecht WS 2007/2008

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Präsentation zum Thema: "Klausur Nr. 6 Strafrecht WS 2007/2008"—  Präsentation transkript:

1 Klausur Nr. 6 Strafrecht WS 2007/2008
Friedrich Toepel

2 Aufbau A) Strafbarkeit der P (Tatnächste, soweit P und F zusammenwirken) I) Vortat II) Tatgeschehen auf der Straße Wegen Interaktion mit F III) Im Büro der K (Ohne F) B) Strafbarkeit des F Unterteilt durch Zäsur: I) Handeln im Interesse der P II) Handeln im eigenen Interesse

3 Aufbau bei § 252 StGB Objektiver Tatbestand: Diebstahl
Nötigungsmittel: Qualifizierte Gewalt oder qualifizierte Drohung c) auf frischer Tat betroffen = in unm. räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Vollendung von § 242 (frühes Beendigungsstadium)

4 Aufbau bei § 252 StGB Subjektiver Tatbestand Vorsatz +
Besitzerhaltungsabsicht 3. Rw: § 32 StGB A Gegenwärtig Rw: wenn der Angegriffene nicht seinerseits gerechtfertigt ist: Hier § 127 I StPO auf Seiten der K? +

5 Aufbau § 127 StPO Rf. situation: Betroffensein auf frischer Tat
a) Tat (= obj. Vorliegen einer Tat oder dringender Tatverdacht) b) Frisch = alle Stadien bis zu Nacheile 2. Festnahmegründe: Fluchtverdacht oder nichtfeststellbare Identität 3.Verhältnismäßigkeit iwS

6 Aufbau bei sukzessiver Mittäterschaft, §§ 252, 25 II
Feststellung: F nicht selbst weggenommen, zurechenbar gem. § 25 II StGB? Grundsätzlich bei § 252: keine Zurechenbarkeit des abgeschlossenen § 242 StGB als Täter Ausnahme: sukzessive Mittäterschaft Anerkannt von Rspr. bis Beendigung h. L.: nicht anerkannt, nur bis zur Vollendung

7 Aufbau bei sukzessiver Mittäterschaft, §§ 252, 25 II
3.) Wenn für Rspr. entschieden: obj. Tb.: nach subj. Theorie: Kausalität reicht nach Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft, kaum bei sukzessiver Mittäterschaft zu bejahen 4.) subj. Tb. (nach subj. Theorie): Vorsatz Besitzerhaltungsabsicht: Vorsicht hier auf jeden Fall: „sich“ daher nicht vorliegend, – Täterwille wäre auch eher abzulehnen [Gemeinsamkeit des Tatentschlusses, falls Delikt nicht schon vorher abzulehnen wäre]

8 Aufbau bei §§ 255, (250 I Nr. 1a), 22, 23 I StGB
Vorprüfung: hier ein Wort zur mangelnden Vollendung sagen, bezüglich altruistischen Handelns nicht ohne weiteres klar Tatentschluss: Vorsatz bezüglich qual. Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Nötigungserfolg [umstr.:] Vermögensverfügung Vermögensschaden (Vertiefung reicht) Bei § 252 I er Konstellation: teleologische Reduktion?

9 Aufbau bei §§ 255, (250 I Nr. 1a), 22, 23 I StGB
Falls 2. bejaht: § 22 StGB + Rw, Sch Konkurrenzen: Sicherungserpressung


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