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Veröffentlicht von:Hildegard Kolbe Geändert vor über 6 Jahren
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Wenn aus einem Risiko ein Schaden geworden ist……
Prof. Dr. Eisenmenger
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Anerkennungsrate der Schlichtungsstelle Bayern:
1999 - 29% 2000 - 30% 2001 - 27%
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Voraussetzung für Strafbarkeit einer Handlung:
Strafrecht (StGB) Voraussetzung für Strafbarkeit einer Handlung: 1. Tatbestand muß vorliegen 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld
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§ Ärztliche Behandlung Strafrecht (fahrlässig) Körperverletzung Tötung
unterlassene Handlung 223 StGB 323 c StGB 222 StGB Unterlassene Hilfeleistung aktiv aktiv
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Zur Rechtswidrigkeit:
Strafrecht (StGB) Zur Rechtswidrigkeit: Körperverletzung durch Heilbehandlung ist nicht rechtswidrig, wenn vorliegen: 1. Indikation 2. Zustimmung des Patienten Aufklärung 3. Lex artis 4. Kein Verstoß gegen Gute Sitten
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Grundlagen der Haftung
1. Schaden muß eingetreten sein 2. Ursachenzusammenhang: Ärztliches Handeln Schaden 3. Verschulden muß vorliegen 4. Schaden muß rechtswidrig sein
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Zivilrecht (BGB) Beweislast: grundsätzlich Kläger (Patient)
Ausnahmen: 1. Arzt muß Aufklärung beweisen 2. Arzt muß einwandfreie Voraussetzungen für sachgemäße und gefahrlose Behandlung beweisen ( technisch-apparative Funktionsfähigkeit) 3. Beweislastumkehr bei nachgewiesenem Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflicht
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