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Klausur S 877 Strafrecht SS 2019

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1 Klausur S 877 Strafrecht SS 2019
Friedrich Toepel

2 0-3 4-6 7-9 10-12 13 15 16 59 56 54 17 1 Unter 4 Pkt: 31,22% Teil-neh-mer: 189 Æ 5,6

3 Erster Tatkomplex: Das Geschehen um den Koffer
A) Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Gepäckscheins indem A den Gepäckschein an sich nahm, Gepäckschein = fremde bewegliche Sache. Wegnahme? Fremder Gewahrsam am Gepäckschein? C: Gepäckschein verloren, keinen Gewahrsam mehr an ihm auch sonst hat niemand Gewahrsam = gewahrsamslos

4 Ergebnis: § 242 Abs. 1 StGB - B) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB bzgl. des Gepäckscheins durch das Einstecken durch dasselbe Verhalten Zueignung= Manifestation der Zueignungsabsicht in objektiv erkennbarer Weise bloßes Ergreifen des Gepäckscheins unverfänglich auch ehrlicher Finder ergreift den gefundenen Gegenstand.

5 Ergebnis: Ergreifen ≠ hinreichend erkennbare Betätigung eines etwaigen Zueignungswillens
(jedenfalls zu diesem Zeitpunkt) Unterschlagung - C) Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB bzgl. des Koffers samt Inhalt durch die Entgegennahme des Koffers fbS: Koffer im Eigentum des C Wegnahme? =Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams

6 Bruch fremden Gewahrsams:
Aufhebung des Gewahrsams des früheren Gewahrsamsinhabers ohne bzw. gegen dessen Willen ursprüngliche Gewahrsamsinhaber: V oder C Gewahrsam des A begründet? Mit Erhalt des Koffers: A = Alleingewahrsam begründet Aber: tatbestandsausschließendes Einverständnis des V, dessen Gewahrsam wurde nicht gebrochen

7 Gewahrsam des C gebrochen?
Hatte er nach In-Verwahrung-Geben des Koffers überhaupt noch Mitgewahrsam? C hat durch die Übergabe des Koffers an V seine uneingeschränkte Einwirkungsmög-lichkeit verloren War für eine Wiedererlangung seiner Sachherrschaft auf den Herausgabewillen des V angewiesen Auch Bruch einer Gewahrsamsposition des C daher: -

8 Anspruch auf Herausgabe nach § 695 S
Anspruch auf Herausgabe nach § 695 S. 1 BGB nicht gleichzusetzen werden mit der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit Nur mittelbarer Besitz resultiert aus Verwahrungsverhältnis ≠ (Mit-)Gewahrsam. Diebstahl - D) Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB zulasten von V indem A auf Nachfrage bestätigt, dass er zur Abholung des Koffers berechtigt sei, die Herausgabe des Koffers verlangt und diesen entgegennimmt

9 I) Objektiver Tatbestand
1. Getäuscht? auf Nachfrage von V angegeben, dass es sich um sein Gepäck handele = ausdrückliche Erklärung, Eigentümer des Koffers und Inhaber des Herausgabeanspruchs zu sein Täuschung + 2. Irrtum? Nachfrage möglicherweise Indiz für Zweifel, aber: Wer zweifelt, irrt.

10 3. Vermögensverfügung des V?
V hat jedoch über seinen (alleinigen) unmittelbaren Besitz verfügt grundsätzlich um eine von § 263 Abs. 1 StGB geschützte Vermögensposition. Aber: Verwahrungsverhältnis Befugnisse hinsichtlich der verwahrten Sache auf die Verpflichtung zur sorgsamen Behütung sich beschränken auf die Verpflichtung zur sorgsamen Aufbewahrung der Sache (§ 688 BGB)

11 Vermögen des Verwahrers im Ergebnis nicht geschädigt, wenn er sich nach der irrtumsbedingten Herausgabe keinen Ansprüchen des Hinterlegers ausgesetzt Hier: der den Gepäckschein Ausgebende kann sich durch die Leistung an den den Gepäckschein vorlegenden Inhaber selbst dann von seiner Leistungspflicht befreien kann, wenn dieser materiell-rechtlich nicht Inhaber des Rückforderungsanspruchs aus dem Verwahrungsvertrag sein sollte, §§ 807, 793 Abs. 1 Satz 2 BGB (Liberationswirkung) Vermögensverfügung also –

12 II) Ergebnis: § 263 Abs. 1 StGB -
E) (Dreiecks-)Betrug, § 263 Abs. 1 StGB zulasten von C durch dasselbe Verhalten I) Objektiver Tatbestand Täuschung, Irrtum: wie zuvor Vermögensverfügung? Dreieckskonstellation faktische Einwirkungsmöglichkeit des V auf das Vermögen des C reicht allein nicht

13 1.) Verfügender nur derjenige Dritte, welcher der fremden Sache tatsächlich näher stehe als der Täter (Rechtsprechung/Lehre vom faktischen Näheverhältnis) vor allem dann, wenn der Verfügende Allein- oder Mitgewahrsam an der Sache oder (als Gewahrsamshüter) die Obhut über die Sache hat Bei V + 2. Lagertheorie: Dritter muss im „Lager“ des Geschädigten stehen Hier: A im Lager des C wegen Verwahrungs-vertrags, +

14 3.) Befugnistheorie: nur derjenige Dritter i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB, der auch die Befugnis zur Verfügung über die fremde Sache habe (sog. Befugnis- oder Ermächtigungstheorie) a). entweder objektiv oder b) rein subjektiv: Gepäckschein = Legitimationspapier Ausgebende kann sich durch die Leistung an den vorlegenden Inhaber befreien, auch wenn dieser nicht Inhaber des Rückforderungsanspruchs ist

15 Daher V sogar objektiv rechtlich befugt, durch Herausgabe des Gepäckstücks über das Vermögen des C zu verfügen Ergebnis: Nach allen Ansätzen eine C zurechenbare Vermögensverfügung + Vermögensschaden +: Vermögensminderung bei C nicht durch Vermögensmehrung kompensiert II) Subjektiver Tatbestand Vorsatz + Bereicherungsabsicht? + Schaden Kehrseite von As Vorteil

16 (Dreiecksforderungsbetrug: -, da Befreiung von Rückforderungsanspruch nicht Kehrseite des angestrebten unittelbaren Besitzes) III) Rechtswidrigkeit und Schuld + IV) Ergebnis: § 263 Abs. 1 StGB + F) Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB, bzgl. des Gepäckscheins durch das Einlösen I) Tatbestand Gepäckschein = für A fremde Sache jedenfalls nicht im Eigentum des A Zueignung? A gibt den Gepäckschein an V zurück

17 Entzogen wird nicht der im Gepäckschein verkörperte Sachwert, sondern nur das „lucrum ex negotio cum re“ II) Ergebnis: Unterschlagung – G) Urkundenunterdrückung, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Hingabe des Gepäckscheins I) Objektiver Tatbestand Gepäckschein = Urkunde +, (verkörperte Gedankenerklärung, zum Beweis geeignet und bestimmt, die einen Aussteller erkennen lässt)

18 Urkunde „gehörte“ A nicht (kein Beweisführungsrecht)
Unterdrücken? = jede Handlung, durch die dem Berechtigten die Benutzung der Urkunde als Beweismittel entzogen oder vorenthalten wird A hat Aussicht zunichte gemacht, dass der Berechtigte (C) den Gepäckschein wieder als Beweismittel nutzen könnte Unterdrücken + Anm.: A.A. gut vertretbar (durch Verlust des Gepäckscheins seitens C Beweismittel-entzug begründet )

19 II) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz + Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen + nach h. M. (dolus directus zweiten Grades genügt) III) Rechtswidrigkeit/Schuld + IV) Ergebnis: § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB + H) Ergebnis zum ersten Handlungsabschnitt §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs.1 StGB +

20 Zweiter Tatkomplex: Das erste Auftreten bei J
A) Strafbarkeit des A I) Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 267 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB indem A J veranlasste, das in Rede stehende Schriftstück aufzusetzen. 1) Objektiver Tatbestand a) Urkunde J auf Veranlassung des A aufgesetztes Schriftstück + (erkennbarer Aussteller = J)

21 b) Unecht? Wirklicher Aussteller weicht vom aus derUrkunde hervorgehenden ab?
J physischer Aussteller der Urkunde? maßgeblich „Geistigkeitstheorie“ (= maßgeb-lich, wem die Erklärung im Rechtsverkehr (richtigerweise) als eigene zuzurechnen ist) J handelte allein mit dem Willen, eine für A rechtlich erhebliche Erklärung anzufertigen. Ihm fehlte also der Wille, eine eigene rechtserhebliche Erklärung abzugeben Daher: A = geistiger Urheber der verkörperten Gedankenerklärung

22 A = tatsächlicher Aussteller
aus der Urkunde scheint J hervorzugehen =unechte Urkunde. c) Herstellen Existenz einer unechten Urkunde täterschaftlich verursacht? Herstellen in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)? J = tatbestandsloses Werkzeug A = Irrtumsherrschaft mittelbarer Täterschaft durch Irrtumsherrschaft +

23 2) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz + Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr + 3) Rechtswidrigkeit/Schuld + 4) Ergebnis: §§ 267 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB + II) Betrug in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch die Bitte gegenüber J, er möge das Schreiben aufsetzen?

24 A täuscht + J irrt + Aushändigen des Schreibens von J an A = Vermögensverfügung? A allerdings lediglich in die Lage versetzt, das Vermögen des J durch eine weitere eigenständige deliktische Handlung zu schädigen fehlt Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (Anm.: I.Ü. ist es vertretbar, Verfügungsbewusstsein zu fordern, das im vorliegenden Fall abzulehnen ist)

25 Betrug insoweit also - B) Strafbarkeit des F wegen mittäterschaftlich begangener Urkundenfäl-schung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 267 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB I) Tatbestand § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich mit A? Tatplan zunächst von A A und F haben aber Tatausführung in Über-einstimmung mit dem jeweils anderen im Sinne dieses Planes vorgenommen

26 gemeinsamer Tatplan + Gemeinsame Tatausführung? Beteiligung des F beschränkte sich zwar darauf, bei der von A vorgenommenen Tathandlung schweigend im Geschäft des J zu stehen sollte Auftreten des F den aristokratischen Auftritt des J stärken funktionellen Tatherrschaft (auch) des F vertretbar Subjektive Theorie: ebenfalls +

27 Gewinn wird zwischen A und F geteilt / Beteiligung des F am Gesamgeschehen bedeutend
Täterwillen des F + Anm.: Nach einer mehr faktisch orientierten Tatherrschaftslehre Einordnung des F in dieser Phase des Geschehens als Teilnehmer vertretbar II) Rechtswidrigkeit/Schuld + III) Ergebnis: §§ 267 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB +

28 Dritter Tatkomplex: Das Auftreten bei E
A) Strafbarkeit des F I) Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegenüber E und zulasten von J durch die Vorlage des Schriftstücks bei E und die Entgegennahme des Geldes 1) Objektiver Tatbestand täuschte durch Vorlage des Schriftstücks + Irrtum + Vermögensverfügung? (Mit-)Besitz der E am Geld des J? – für die E keinerlei Funktion mit Vermögenswert

29 Also kommt es auf Dreiecksverhältnis an:
Schwierigkeiten mit der Anerkennung einer Vermögensverfügung der E bestehen im vorliegenden Fall jedoch allenfalls nach der engsten Theorie, der objektiven Befugnistheorie: Befugnis zur Verfügung über das Geld im Safe? hier nur über das Schriftstück Keine bewusste Befugniserteilung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht?

30 auch demjenigen Vertretenen ist Auftreten der Mittelsperson zurechenbar, der dies Auftreten zwar nicht kennt, es aber hätte erkennen und verhindern können Zivilrechtlich nicht von einer gegenüber F und A wirksamen Anscheinsvollmacht auszugehen: da F und A selbst die wahren Verhältnisse kannten und die Täuschung inszenierten (Rechtsgedanke des § 173 BGB) Vertreter der objektiven Befugnistheorie übergehen dies regelmäßig sonst Dreiecksbetrug mit dieser Theorie nie begründbar.

31 Anm.: vertretbar, die objektive Theorie entweder abzulehnen oder mit ihr eine Vermögensverfügung zu verneinen. Vermögensschaden? Problem: A und F wollten von Anfang an, dass die € wieder zu J zurückgelangen J insgesamt nur einmal einen Vermögensschaden in Höhe von € Auf Konkurrenzebene lösen J erhält das Geld kurze Zeit nach Herausgabe durch E in seinem Geschäft von A zurück

32 Musterlösung lehnt Schaden ab
2) Ergebnis: § 263 Abs. 1 StGB – II) Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB durch dasselbe Verhalten Geld von F weggenommen? E hat ihre (Mit-)Herrschaft über das Geld willentlich auf F übertragen Einverständnis der E ist J zuzurechnen. § 242 StGB -

33 III) § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB Indem F den von J aufgesetzten Brief vorzeigt, Brief =unechte Urkunde Davon hat F auch i.S.v. § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB „Gebrauch gemacht“ + Anm.: Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes) -, weil der Geldbetrag zum Ankauf des Armbandes von vornherein in das Vermögen des J zurückfließen sollte.

34 Herstellen der unechten Urkunde (Alt. 1) und der spätere Gebrauch (Alt
Herstellen der unechten Urkunde (Alt. 1) und der spätere Gebrauch (Alt. 3), unterschiedliche Phasen der Verwirklichung dar = nur eine (einheitliche) Urkundenfälschung. B) Strafbarkeit des A wegen mittäterschaftlicher Urkundenfälschung, §§ 267 Abs. 1 Alt. 3, 25 Abs. 2 StGB durch das durch seinen Beitrag ermöglichte Auftreten des F Abgrenzung zur Teilnahmestrafbarkeit außerdem nur einzige Urkundenfälschung  

35 Vierter Tatkomplex: Das zweite Auftreten bei J
A) Strafbarkeit des A wegen Betrugs, § 263 Abs. 1 StGB Durch die Hingabe der € und die Entgegennahme des Schmucks I) Objektiver Tatbestand getäuscht + (zumindest schlüssig) erklärt, er erfülle mit der Hingabe der € seine Kaufpreisverpflichtung Irrtum +

36 Vermögensverfügung: Aushändigung Armband
Vermögensschaden? Keine Kompensastion II. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich + Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung+ III. Rechtswidrigkeit/Schuld + IV) Vermögensverlust großen Ausmaßes, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB?

37 ab € + V) Ergebnis §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB +   B) Strafbarkeit des F gemäß §§ 263 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB in vergleichbarer Weise wie im zweiten Abschnitt §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB +

38 Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A: im ersten Abschnitt § 263 Abs. 1 StGB und § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch eine Handlung im natürlichen Sinne (Vorlage des Gepäckscheins bei V) A im zweiten und dritten Abschnitt: Urkundenfälschung in Gestalt des Herstellens (§ 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB) und des Gebrauchens einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) (und gegebenenfalls dazu in Tateinheit einen Betrug gegenüber E zu Lasten des J) = insgesamt einheitliche Urkundenfälschung

39 A im vierten Abschnitt:
Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB (unter den strafrahmenschärfenden Umständen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) Wenn im dritten Handlungsabschnitt Betrug gegenüber E zu Lasten des J bejaht: eine von beiden Verwirklichungen des § 263 StGB muss in Gesetzeskonkurrenz zurücktreten J insgesamt nur 1x um EUR geschädigt Delikte des ersten Abschnitts: stehen in § 53 StGB zum übrigen Geschehen

40 Entsprechendes gilt für die Strafbarkeit des F.
von ihm begangene §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB und §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB fallen in einen natürlichen Geschehenszusammenhang, schützen unterschiedliche Rechtsgüter und stehen daher zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB)

41 Gewinn wird zwischen A und F geteilt / Beteiligung des F am Gesamgeschehen bedeutend
Täterwillen des F + Anm.: Nach einer mehr faktisch orientierten Tatherrschaftslehre Einordnung des F in dieser Phase des Geschehens als Teilnehmer vertretbar II) Rechtswidrigkeit/Schuld + III) Ergebnis: §§ 267 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB +

42 3. Gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB + = wenn bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken, gleich ob als Täter oder als Teilnehmer. (durch die Beteiligung muss die Gefahr für das Opfer in der konkreten Tatsituation erhöht werden) Vorliegend: gegeben, A handelt gemeinsam mit vier weiteren Personen in Bezug auf B

43 mittäterschaftliches Vorgehen/daraus resultierende Übermacht der Angreifer reduziert Abwehrmöglichkeiten des B § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB + 4. Lebensgefährdende Behandlung § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB Schläge mittels des Baseballschlägers „Lebensgefahr“? a. Teil der Literatur: konkrete Lebensgefahr muss eingetreten sein Hier: Verletzungen nicht akut lebensbedrohlich konkrete Lebensgefahr –

44 § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - b. Rechtsprechung: objektive Eignung des Verhaltens zur Lebensgefährdung genügt Ausreichend, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben konkret zu gefährden. Vorliegend: B mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen, = nach allgemeiner Lebenserfahrung lebensgefährlich Nach dieser Ansicht also: § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB objektiv +

45 c. Also: Streitentscheidung erforderlich
Argumente: Für konkrete Gefahr: restriktive Auslegung geboten, systematisch (auch beim gefährlichen Werkzeug wird ie konkrete Eignung zu erheblichen Verletzungen gefordert) Für allein objektive Eignung zur Lebensgefährdung: Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch den Ausdruck „gefährdende Behandlung“ von einer in eine konkrete Gefahr bringenden Behandlung ab.

46 Außerdem historische Auslegung:
im Zuge der Beratungen und der Verabschiedung des 6. StrRG Rechtsprechung durch den Gesetzgeber gebilligt 5. Zwischenergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB objektiv (+ oder -) II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Grunddelikt + auch auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gerichtet?

47 1. wird vertreten, dass es notwendig sei, dass der Täter die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zumindest für möglich erachte. Hier: aus dem Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen (Tatfrage, oder auch noch vertretbar: Annahme +, nach „lebensnaher Auslegung des Sachverhalts) 2. andere Ansicht: genügt jedoch bereits, dass der Vorsatz des Täters die Umstände der lebensgefährlichen Behandlung umfasst Danach nicht erforderlich, dass der Täter seine Handlung selbst als lebensgefährlich bewertet

48 Nach Ansicht 2. also: Vorsatz in Bezug auf   § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB +
III. Rechtswidrigkeit und Schuld + B. Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB +

49 Zweiter Handlungsabschnitt: Die Verfolgung durch A
A. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB durch die Verfolgung des C, infolge derer C auf die Straße rannte und dort von einem Auto erfasst und getötet wurde I. Nichtvollendung des Grunddelikts und Strafbarkeit des Versuchs: Kein grunddeliktischer Verletzungserfolg:

50 Strafbarkeit des Versuchs: § 224 Abs. 2 StGB.
II. Möglichkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs Versuch einfacher Körperverletzung und Todeserfolg = erfolgsqualifizierter Versuch? Ist das möglich? Woran knüpft der spezifische Gefährdungszusammenhang an, an die Tathandlung oder den Taterfolg? Nur wenn Tathandlung einschlägig, ist erfolgsqualifizierter Versuchs möglich

51 1. Letalitätstheorie enge Auslegung, grunddeliktischer Erfolg muss das Todesrisiko in sich tragen Danach kein erfolgsqualifizierter Versuch möglich Strafbarkeit des A allenfalls wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

52 2. Weite Auslegung des § 227 Abs. 1 StGB
(Bundesgerichtshof) ausreichend sei ein Zusammenhang von Körperverletzungshandlung und Todeseintritt, sofern der Handlung bereits das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhafte. Danach: erfolgsqualifizierter Versuch kommt vorliegend grundsätzlich in Betracht 3. Streitentscheidung Argumente für Letalitätsthese: Wortlaut des § 227 Abs. 1 StGB

53 hohe Strafandrohung des § 227 Abs. 1 StGB, die der des § 212 Abs
hohe Strafandrohung des § 227 Abs. 1 StGB, die der des § 212 Abs. 1 StGB nahekommt, legt restriktive Auslegung nahe Für Rechtsprechung: Gesetzgeber verweist für „Körperverletzung“ in § 227 StGB auf §§ 223 ff. StGB, also auch auf § 223 Abs. 2 StGB Opferschutzerwägungen: Täter verwirklicht bereits mit der Tathandlung großes kriminelles Unrecht, hängt u.U. lediglich vom Zufall ab, ob der Erfolg eintritt oder nicht

54 Zu spezifischen Gefahren, die vom § 227 Abs
Zu spezifischen Gefahren, die vom § 227 Abs. 1 StGB erfasst sind, gehört auch, wenn das verängstigte Opfer bei einem gegenwärtigen Angriff aus Furcht riskante Handlungen vornimmt und dadurch zu Tode kommt. = Reaktion, die durch den natürlichen Selbsterhaltungstrieb zu erklären und bei Körperverletzungen naheliegend und deliktstypisch ist III. Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts Tatentschluss, gerichtet auf §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 (Verweis in § 227!) StGB: s. o.

55 IV. Unmittelbares Ansetzen bezüglich des Grunddelikts, § 22 StGB
Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen? (subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los” überschritten, objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht) = Spätestens beim direkten, auf C gerichteten Ausholen mit dem Baseballschläger: +

56 V. Schwere Folge und deren Zurechnung
1. Eintritt der schweren Folge: Tod + 2. Kausalität / Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang Handlung des A war für den Tod des C auch äquivalent kausal. 3. Fahrlässigkeit, § 18 StGB: objektive Pflichtwidrigkeit muss nicht gesondert geprüft werden: ergibt sich aus der Verwirklichung des Grunddeliktstatbestands (versuchten gefährliche Körperverletzung)

57 a) Objektive Vorhersehbarkeit +
nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass ein Mensch, der aggressiv attackiert und verfolgt wird, bei seiner Flucht erhebliche Risiken eingeht und dabei zu Tode kommt b) Objektive Vermeidbarkeit / tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang Hat sich das der Körperverletzungshandlung anhaftende spezifische Risiko eines tödlichen Ausgangs im konkreten Todeserfolg des Erfasstwerdens von dem PKW des D realisiert?

58 Gehört zu den spezifischen Gefahren auch, dass das Opfer auf der Flucht hohe Risiken eingeht und dabei zu Tode kommt? Durchbrechung des Zurechnungszusammen-hangs durch eigenverantwortliches Verhalten des Opfers wurde vom BGH angenommen: wenn Opfer Verängstigung flieht, ohne dass es bereits zu Verletzungen gekommen ist. Dagegen: die panische Flucht des Opfers ein naheliegendes und nachvollziehbares Verhalten jedenfalls wenn das Opfer mit lebensgefähr-licher Attacke rechnen muss

59 Hinzutritt die Verfolgungssituation Flucht „Hals über Kopf“
aufgrund der massiven Bedrohungssituation unter Berücksichtigung des Selbsterhaltungstriebs Verständlich Daher keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs (wie neuere Rspr.) Anm.: Andere Ansicht bei ausführlicher Begründung vertretbar. 4. Zwischenergebnis Zurechung der schweren Folge iSd § 227 Abs. 1 StGB +

60 subjektiven Erfordernisse für die Zurechnung der schweren Folge: +
VI. Rechtswidrigkeit + VII. Schuld subjektiven Erfordernisse für die Zurechnung der schweren Folge: + Tod subjektiv vorhersehbar und subjektiv vermeidbar VII. Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB + Anm.: Andere Ansicht vertretbar.  

61 B. Strafbarkeit gem. § 222 StGB
Durch die Verfolgung des C, der auf seiner Flucht vor A beim Überqueren einer Straße von einem Auto tödlich verletzt wurde I. Tatbestand Taterfolg: As Verhalten war ursächlich Obj. Sorgfaltspflichtwidrigkeit: Körperverletzung! Obj. Vorhersehbarkeit: Nach der Lebenserfahrung vorhersehbar (konsequent gegenüber Prüfung des § 227 SttGB bleiben!)

62 II. Rechtswidrigkeit und Schuld + Bei der Schuld wieder erwähnen:
Obj. Vermeidbarkeit: Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Handlung des A und dem Taterfolg: wieder konsequent gegenüber § 227 StGB bleiben! Schutzzweck der Norm: Selbstgefährdung des Opfers steht nicht entgegen Tatbestand des § 222 StGB + II. Rechtswidrigkeit und Schuld + Bei der Schuld wieder erwähnen: subj. sorgfaltswidrig, subj. vorhersehbar und subj. vermeidbar

63 III. Ergebnis: § 222 StGB + Wegen Gesetzeskonkurrenz zu § 227 StGB: kurz fasse, wenn § 227 StGB + C. Konkurrenzen und Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zurück. A ist folg-lich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2, 227 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB: zu §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB im ersten Handlungsabschnitt

64 Dritter Handlungsabschnitt: Die misslungene Festnahme im Hotel
A. Strafbarkeit des N gem. § 239 Abs. 1 Var. 1 StGB dadurch, dass N das Zimmer des A abschloss, während sich dieser darin befand I. Tatbestand Einsperren + Vorsatz + II. Rechtswidrigkeit 1. § 127 Ab. 1 Satz 1 StPO Motiv des N: Hinweis des K

65 Rechtfertigungslage:
Festzunehmender auf frischer Tat betroffen oder verfolgt? Auf frischer Tat betroffen = wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird Hier: - Verfolgung auf frischer Tat = wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck der Ergrei-fung aufgenommen wird.

66 Rechtfertigungslage:
Hier: A wird erst nach einigen Tagen im Hotel durch den N zufällig erkannt, also - § 127 Abs. 1 S. 1 StPO – steckbriefliche Suche als Fahndungsmaßname nach § 131 StPO ändert nichts, diese verleiht dem N als Privatperson keine über § 127 Abs. 1 S. 1 StPO hinausgehende Festnahmebefugnis Festnahmerecht nach § 127 Abs. 2 stopp Ebenfalls -, da N nur Privatperson Delegation der Rechte aus § 127 Abs. 2 StPO durch den K auf N ist nicht möglich

67 Ausnahmecharakter des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO
2. § 34 StGB: - Frage, ob eine Nothilfe zugunsten des Staates zulässig außerdem vorrangige Regelungsfunktion von § 127 Abs. 1 S. 1 StPO bei der Güterabwägung zu berücksichtigen: Durchsetzung staatlichen Strafanspruchs nur bei Ertappen auf frischer Tat, denn sonst überwiegen die Freiheitsinteressen des Betroffenen wesentlich!

68 3. Zwischenergebnis: N = rechtswidrig
III. Schuld Unrechtsbewusstsein: wahrheitswidrige Mitteilung des K? Könnte indirekter Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB (Erlaubnisirrtum) sein K hat N mitgeteilt, dass N zur Festnahme des A verpflichtet sei N ging darauf von einem Festnahmerecht aus, obgleich die Voraussetzung eines Betroffenseins auf frischer Tat fehlte

69 N fehlte daher das Unrechtsbewusstsein
War der Irrtum für den N unvermeidbar gewesen sein, § 17 S. 1 StGB? Vermeidbar, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre. Vorliegend: N wurde von Kriminalbeamten K instruiert

70 weitere Rückversicherung als die Auskunft durch einen Fachmann konnte von N nicht erwartet werden
Irrtum für N unvermeidbar N handelte ohne Schuld, § 17 Satz 1 StGB Anm.: Andere Ansicht hier schwer vertretbar. IV. Ergebnis: § 239 Abs. 1 Var. 1 StGB - B. Strafbarkeit des K gem. §§ 239 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB indem K den N dazu brachte, den A im Hotelzimmer einzusperren

71 dem K zurechenbar, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB? Tatherrschaftslehre:
I. Tatbestand N hat die Freiheitsberaubung an A vorgenommen durch sein Handeln verursacht. dem K zurechenbar, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB? Tatherrschaftslehre: Vordermann muss im Regelfall wegen Fehlens eines Merkmals nicht bestraft werden können, und Hintermann muss diesen Defekt durch Willens-herrschaft kraft Nötigung oder kraft Irrtumsherrschaft beherrschen Vorliegend: K hat bei N durch Erklärung, es sei Ns Pflicht, den A festzuhalten, den unver-meidbaren Verbotsirrtum des N verursacht

72 Irrtum von K in Irttumsherrschaft ausgenutzt, daher § 25 Abs. 1 2. alt
Irrtum von K in Irttumsherrschaft ausgenutzt, daher § 25 Abs alt. StGB + Subj Theorie: selbes Ergebnis K hatte ausreichendes Interesse, Sein Tatbeitrag war entscheidend für das Handeln des N II. Rechtswidrigkeit: keine Rechtfertigung gem. § 127 Abs. 2 StPO, so wie er die Ausführung der Tat gewählt hat, durch Privatperson! III. Schuld + IV. Ergebnis:§§ 239 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB +

73 C. Strafbarkeit des K gem. §§ 240 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
durch dieselbe Tathandlung durch das Abschließen der Tür: Gewalt, vermittelt über die körperliche Zwangswirkung der verschlossenen Tür, gegenüber A N handelt dabei wiederum als schuldloses Werkzeug des K, dem die Tatbeiträge des N nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen sind rechtswidrig und schuldhaft + auf Konkurrenzebene: hinter Freiheitsbe-raubung zurücktretend oder Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB?

74 Beides vertretbar Für Zurücktreten der Nötigung: Nötigungsunrecht geht in dem Vorwurf der Freiheitsberaubung auf Tateinheit vertretbar, da Freiheitsberaubung vorliegend in erster Linie instrumentellen Charakter hat Eigentliches Ziel der Maßnahme des K ist Duldung der Festnahme durch A. D. Strafbarkeit des A gem. § 303 Abs. 1 Alt. 1 StGB indem A das Türschloss mit dem Schraubenzieher beschädigte

75 I. Tatbestand Unproblematisch II. Rechtswidrigkeit 1. § 32 StGB a. Notwehrlage gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. A durch das rechtswidrige Einsperren im Hotelzimmer in seiner Freiheit angegriffen. Angriff dauerte an Notwehrlage +

76 b. Verteidigungshandlung
- Verteidigung ist Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet Etwas anderes nach einer Auffassung, wenn sich der Angreifer beim Angriff fremder Sachen bedient. In diesem Fall soll die Beschädigung dieser Sachen vom Notwehrrecht umfasst sein. Gegen diese Auffassung: systemwidrig Beschädigung fremder Sachen, die der Angreifer benutzt, nach §§ 228, 904 BGB zu beurteilen

77 Danach Notwehr, § 32 StGB Anm.: Andere Ansicht vertretbar. 2. § 228 S. 1 BGB Defensivnotstand, § 228 S. 1 BGB, a. Objektive Rechtfertigungsmerkmale aa. Notstandslage von einer fremden Sache ausgehende drohende Gefahr für ein Rechtsgut oder ein rechtliches Interesse: Vorliegend von der verschlossenen Tür, einer Sache im Sinne des § 90 BGB, geht Beeinträchtigung der Freiheit des A aus

78 bb. Beschädigung vorliegend erforderlich
cc. Abwägung durch die Notstandshandlung angerichteter Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr? Vorliegend: Beschädigung des Türschlosses dinet der Verwirklichung des Freiheitsan-spruchs seitens des A. Personenwert ranghöher als der (geringe) Sachwert des Türschlosses Beschädigung der Tür verhältnismäßig + dd. Zwischenergebnis: obj. Rfmerkmale + b. Subj.: +

79 c. Zwischenergebnis: § 228 S. 1 BGB +
Anm.: Vertretbar auch, davon auszugehen, dass N und K die Gefahr gesetzt und auf-rechterhalten haben, während die Sache „Türschloss“ am Entstehen der Gefahr unbeteiligt Dann: § 904 BGB III. Ergebnis § 303 Abs. 1 Var. 1 StGB -

80 Ursprünglich: P = Gewahrsamsinhaber, hatte vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft aa) gebrochen ? Wenn tatsächliche Herrschaftsmacht aufgehoben Hier: als A die Sachen im Rucksack verstaut hatte bb) Neuer G. begründet? mit Ergreifen und Einstecken der Gegenstände Also: objektiver Tatbestand +

81 2) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz + Absicht, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen? a) Aneignungskomponente? +, A wollte das Geld für sich verwenden und sich damit als Eigentümer gerieren b) Enteignungskomponente: Entziehung auf Dauer unproblematisch 3) Rechtswidrigkeit, Schuld +

82 4) Besonders schwerer Fall, § 243 StGB?
a) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB indem A durch Fenster in das Pfarrhaus gelangte, um dort Diebstähle zu begehen Einbrechen = Aufhebung der Umschließung eines Raumes durch gewaltsame Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses Hier +: Fenster zerschlagen, Überwindung einer Höhe von 1,20 Metern Einsteigen = unter Schwierigkeiten mögliches Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung

83 Hier +: durch das Fenster
Also § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB + b) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB Geldkassette = verschlossenes Behältnis oder andere Schutzvorrichtung, durch die der Inhalt gegen Wegnahme besonders gesichert wird? Kassette soll die in ihr aufbewahrten Gegenstände gegen Wegnahme schützen daher unerheblich, dass sie selbst ohne weiteres weggenommen werden kann Dagegen möglich: Inhalt kann recht unproblematisch weggenommen werden

84 Also beides vertretbar: Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr
Also beides vertretbar: Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht oder nicht. c) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB weggenommene Gegenstände dem Gottesdienst gewidmet sind oder sonst der Religionsausübung dienend? = Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dass an oder mit ihnen religiöse Verrichtungen vorgenommen werden. Geldkassette und Portemonnaie nebst Inhalt – § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB –

85 Anm.: Dasselbe Ergebnis folgt, wenn (wohl richtigerweise) angenommen wird:
Wegnahme nicht aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Raum erfolgt Schutzbereich: hinsichtlich der geschützten Religionsgemeinschaften Bloßes das Arbeitszimmer der P – d) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB und unbenannter besonders schwerer Fall Unglücksfall -

86 e) Vortäuschen eines Unglücksfalls („seelsorgerischer Notfall“)?
könnte unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB) sein Dagegen: nicht der Ausnutzung eines Unglücksfalls in Bezug auf das verwirklichte Unrecht vergleichbar Anm.: A.A. vertretbar 5) Ergebnis Jedenfalls § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB +  

87 III) Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB
1) § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch nur geplante) fortgesetzte Begehung von Diebstahls- und Raubtaten nicht erkennbar. Bande als Zusammenschluss von mindestens drei Personen § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB – 2) § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Pfarrhaus = Wohnung?

88 Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung/vertrauliche Kommunikation ermöglichen scheidet aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind. Irrelevant ist insoweit auch, dass aus der Wohnung gestohlen wurde (Portemonnaie) und zuvor in anderweitig genutzte Räume eingedrungen wurde Sonst nicht Einbruch / Eindringen „in“ eine Wohnung

89 Arbeitszimmer hier von dem eigentlichen Wohnbereich des P getrennt, befindet sich aber mit den eigentlichen Wohnräumen in einem Gebäude. Abstand durch einen 60 m² großen Flur vorderer Bereich des Pfarrhauses gehört zum geschäftlichen Bereich § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB – Anm.: Gegenansicht gut vertretbar.

90 IV) Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
-, da A keine Kenntnis von dem Handeln des B hatte. V) Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB an dem Fenster + § 303c StGB: Strafantrag gestellt VI) Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB an der Geldkassette zumindest beschädigt +

91 VII) Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB
indem A in das Pfarrhaus eingedrungen ist. A hat sowohl die Wohn- als auch die Geschäftsräume des P betreten § 123 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB + § 123 Abs. 2 StGB: Strafantrag gestellt VIII) Ergebnis und Konkurrenzen für A im 1. Tatkomplex A : §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zu § 303 Abs. 1 StGB (Fenster) / § 123 Abs. 1 StGB in Tateinheit; tatmehrheitlich: § 303 StGB (Geldkassette)

92 B) Strafbarkeit des B I) Diebstahl in Mittäterschaft, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB indem B „Schmiere stand“. 1) Objektiver Tatbestand Mittäterschaftliche Zurechnung durch „Schmiere stehen“? gemeinsamer Tatplan + gemeinsame Ausführungshandlungen? a) subjektive Theorie -, kein hinreichendes Tatinteresse

93 b) Tatherrschaftslehre:
Schmierestehen = typische Beihilfehandlung Mittäter in Bezug § 242 Abs. 1 StGB - c) Sukzessive Mittäterschaft durch Gewaltanwendung gegen N? Gewaltanwendung gegenüber N = wichtiger Tatbeitrag? Rechtsprechung: hält eine (sukzessive) Mittäterschaft für möglich, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt

94 Hier: kein gemeinsamer Tatplan!
A wusste nichts vom Eingreifen des B! 2) Ergebnis §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB – II) Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB durch Wachestehen und Eingreifen gegenüber N Jedenfalls Wachestehen + Zurechnung des Regelbeispiels?

95 Zurechnung des Regelbeispiels?
Beide Ergebnisse vertretbar: keine Akzessorietät zwischen Haupttat und Teilnahme bestehe bei bloßer Strafrahmenerweiterung tatbezogene Merkmale bei entsprechendem Vorsatz des Teilnehmers zuzurechnen täterbezogene Merkmale: § 28 Abs. 2 StGB analog, nur wenn der Teilnehmer sie in eigener Person verwirklicht in das Gebäude eindringen = tatbezogenes Merkmal

96 Daher zuzurechnen. Rechtsprechung: verlangt jedoch zusätzlich „Gesamtwürdigung“: Besonderheiten , welche die Indizwirkung der zurechenbaren Verwirklichung des Regelbeispiels ausnahmsweise widerlegen? Hier: - 6) Ergebnis §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB + III) Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB indem B den N zu Fall brachte.

97 B müsste dann bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen
Aber: lediglich Gehilfe § 252 StGB – IV) Räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1, 255 StGB indem B den N zu Fall brachte. Zum Zeitpunkt des Eingreifens des B: Vermögensminderung bei P schon eingetreten! Verursachung der Vermögensminderung fehlt! §§ 253 Abs. 1, 255 StGB –

98 V) Nötigung, § 240 Abs. 1 StGB + VI) § 223 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB + VII) Begünstigung, § 257 Abs. 1 StGB § 257 Abs. 3 S. 1 StGB: . §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall strafbar = Strafausschließungsgrund VIII) Versuchte Strafvereitelung, § 258 Abs. 1 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB durch dasselbe Verhalten

99 VIII). Versuchte Strafvereitelung, § 258 Abs. 1 und Abs. 4, 22, 23 Abs
VIII) Versuchte Strafvereitelung, § 258 Abs. 1 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB durch dasselbe Verhalten Strafausschließungsgrund: Selbstbegünstigung § 258 Abs. 5 StGB zu Gute kommen. B handelte auch, um der Verhinderung der eigenen Bestrafung willen § 258 StGB –

100 6) Strafausschließungsgrund: Angehörigenprivileg
§ 258 Abs. 6 StGB? die Tat zu Gunsten eines Angehörigen A ist als Bruder des B § 258 Abs. 6 StGB + 7) Ergebnis § 258 Abs. 1 StGB -

101 IIX) Ergebnis und Konkurrenzen für B
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit zu § 223 Abs. 1 StGB und § 240 Abs. 1 StGB (beide wiederum untereinander in Tateinheit).  2. Tatkomplex: Das Feuerlegen I) Brandstiftung, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB indem A den Papierkorb des P in Brand setzte. Nr Alt., Inbrandsetzen: wenn Gebäude so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt

102 ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind Hier -: A hat nur Inventar des Gebäudesin Brand gesetzt teilweises Zerstören des Gebäudes durch Brandlegung, § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB? Anzünden des Papierkorbs = Brandlegung

103 zu einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes geführt?
+, Arbeitszimmer völlig verrußt! Anm.: A.A. vertretbar. durch den Löschschaum grundlegende Renovierungsbedürftigkeit § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB + vorsätzlich + Rechtswidrigkeit und Schuld + strafbar nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB +

104 II) Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StGB
1) Objektiver Tatbestand a) § 306a Abs. 1 Nr Alt. StGB -, A hat schon kein Gebäude in Brand gesetzt, b) § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, durch Brandlegung teilweise zerstört haben, vgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB. Arbeitszimmer als Teil eines einheitlichen Gebäudes, mit Wohnung von Menschen

105 BGH für die zweite Tatalternative (Brandlegung) – im Gegensatz zur ersten Tatalternative (Inbrandsetzen): bei gemischt genutzten Gebäuden muss ein Gebäudeteil zerstört werden Allerdings greift: bei einer tatsächlichen Gefährdung von Menschen auf Grund des § 306a Abs. 2 StGB! § 306a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB –

106 c) § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB der Religionsausübung dienendes Gebäude als eine Kirche teilweise zerstört? erfasst sind aber lediglich Objekte, die für den rituellen Teil der Religionsausübung, d.h. deren Kernbereich, genutzt werden Anm.: A. A. vertretbar § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB - d) § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB Arbeitszimmer = Räumlichkeit, die dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dient,

107 P Arbeitszimmer ausschließlich tagsüber nenutzt
§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB- 2) Ergebnis § 306a Abs. 1 Nr. 1 – 3 StGB -  III) Versuchte schwere Brandstiftung, §§ 306a Abs. 1 Nr , 22, 23 Abs. 1 StGB fehlt Tatentschluss IV) §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

108 IV) §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB
-, weil A den P zuvor aus dem Pfarrhaus weggelockt, keinen Tatentschluss bezüglich der konkreten Gefährdung eines Menschen V) §§ 303 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB Die mitverwirklichten §§ 303 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB treten hinter § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Wege der Spezialität zurück. VI) E im zweiten Tatkomplex: § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB

109 IV) §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB
-, weil A den P zuvor aus dem Pfarrhaus weggelockt, keinen Tatentschluss bezüglich der konkreten Gefährdung eines Menschen V) §§ 303 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB Die mitverwirklichten §§ 303 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB treten hinter § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Wege der Spezialität zurück.

110 VI) Ergebnis im zweiten Tatkomplex:
A: § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB [Strafbarkeit des B im zweiten Tatkomplex: A hat den Entschluss zum Brandlegen erst in den Räumen des Pfarrhauses gefasst, ihn also nicht vorher mit B abgesprochen, für ein Bemerken durch B oder eine Unterstützungshandlung gibt es keine Anhaltspunkte. Daher keine Strafbarkeit insoweit]

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