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Klausur S 23 Strafrecht SS 2009 Friedrich Toepel.

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1 Klausur S 23 Strafrecht SS 2009 Friedrich Toepel

2 Aufbau: Grobgliedrung in Handlungsabschnitte 1. In der Kneipe 2. Attacke aus dem Pkw

3 1. Handlungsabschnitt in der Kneipe: Chronologisch und Zusammenhänge mit etwaigen Rechtfertigungsgründen: Erster Anlass: Äußerung auf dem Türschild übriges herabsetzende Verhalten des W: §§ 185 ff. StGB, wenig geeignet als rechtfertigende Reaktion, § 231 StGB auch nicht Also: W relativ isoliert, zuerst prüfen dann A, dann C, dann D

4 1. Handlungsabschnitt: In der Kneipe I. Strafbarkeit des W 1. § 185 StGB in Bezug auf A und B durch Aufhängen des Schildes Obj. Tb.: Kundgabe von (unverdienter) Missachtung? Unverdiente Missachtung +, Tatobjekt ? aa) „Ausländer“? nicht hinreichend abgegrenzter Personenkreis

5 bb) A und B? Beleidigung von Individuen unter einer Kollektivbezeichnung? Nicht hinreichend klar, welcher Passant angesprochen wird: (kein deutscher Pass oder dass nicht deutscher Rasse angehörig? Unklar, daher Beleidigung von A und B insoweit –

6 2. § 185 StGB in Bezug auf A durch Aussage des W a) obj. Tb.: Kundgabe von Missachtung? aa) „hat nichts verloren in meiner Kneipe“ = Werturteil, reicht, + bb) Duzen = Werturteil, reicht nicht als Beleidigung: OLG Düsseldorf JR 1990, 345

7 cc) Fähigkeit Schild zu lesen abgesprochen = Tatsachenbehauptung, reicht, + b) subj. Tb.: Vorsatz? Bezüglich Tatsachenbehauptung? Sachverhalt offen, möglich: W glaubte, was er sagte. § 16 StGB? Gesamtverhalten = herabsetzendes Werturteil

8 § 192 StGB beachten: trotz Wahrheitsbeweises ergeben Umstände Herabsetzung c) Rw: § 32 StGB durch Angriff auf etwaiges Hausrecht? -, Ehrverletzung keine erforderliche Verteidigung d) Schuld +; strafbar gem. § 185 StGB +

9 3.) §186, StGB in Bezug auf A durch Aussage, A könne nicht lesen a) obj. Tb.: herabsetzende Tatsachenbehauptung Dritten gegenüber? C und D haben mitgehört Wahrheitsbeweis hier irrelevant, s. § 192 StGB b) subj. Vorsatz: zumindest dolus eventualis, dass die Gäste seine Äußerung mitbekommen; Glaube an Unwahrheit wegen § 192 StGB nicht erforderlich,

10 Bewusstsein des herabsetzenden Charakters reicht c) Obj. Bedingung der Strafbarkeit: Behauptung nicht erweislich wahr (Wahrheitsbeweis kann nicht gelingen, weil A das Schild gelesen hat) d) Rw, Sch +; Strafbarkeit gem. § 186 StGB + 4.) § 187 StGB aufgrund desselben Verhaltens: a) Obj. Tb.: identisch mit § 186 StGB

11 b) Subj. Tb.: Dolus directus 2. Grades? -, Sachverhalt offen, Tatfrage 5.) § 231 StGB durch Einmischen nach der Verletzung des D a) obj. Tb.: Beteiligung an der Schlägerei + b) Subj. Tb.: Vorsatz: + c) obj. Bedingung der Strafbarkeit: schwere Folge iSd § 226 I Nr. 2 Alt. 2 StGB = Arm bleibt steif

12 Problem: Beteiligung auch nach Eintritt der schweren Folge? aa) überwiegende Ansicht: Zeitpunkt der Beteiligung nicht von Bedeutung, BGHSt 14, 132 bb) Mindermeinung: nach schwerer Folge  kein potentieller Beitrag zur Gefährlichkeit der Schlägerei (Schönke/Schröder/Stree, § 231 Rdnr. 15)

13 Wer der überwiegenden Ansicht folgt, muss annehmen): obj. Tb.: + d) Rw, Sch +, Strafbarkeit gem. § 231 StGB + II. Strafbarkeit des A 1.) § 123 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB durch Betreten und nicht sofortiges Verlassen der Kneipe Obj. Tb.: a) Eindringen? -, Schild = zu unbestimmt für Hausverbot wegen:

14 nicht klar abgegrenzter Personenkreis, s. oben (a. A. vertretbar) b) Unterlassen sich zu entfernen nach dem Anbrüllen? -, A hatte keine Zeit sich vor Angriff von C und D zu entfernen („Bevor A reagieren konnte …“) 2.) § 231 StGB durch Prügelei a) obj. Tb.: + b) subj. Tb.: +

15 c) obj. Bedingung der Strafbarkeit: +, ; d) Rw, §§ 32, 231 II StGB: aa) Notwehrlage:  ) Angriff = C und D, körperliche Unversehrtheit betroffen  ) rw: +, C und D nicht ihrerseits durch Notwehr gedeckt, da Verteidigung von C und D nicht ihrerseits erforderlich  ) Gegenwärtigkeit: +, gerade stattfindend

16 bb) Verteidigungshandlung  ) erforderlich +;  geboten ? sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts: Provokation? wegen Missachtung des Schildes? keine Absichtsprovokation, daher Notwehr nicht völlig ausgeschlossen, keine Anhaltspunkte, dass A unverhältnismäßig reagiert hat, daher Notwehr +, insoweit § 231 StGB -

17 III. Strafbarkeit des C § 231 StGB durch Angriff zusammen mit D a) obj. Tb.: + b) subj. Tb.: + c) obj. Bedingung der Strafbarkeit: + d) Rw, §§ 32, 231 II StGB: Angriff des A? vielleicht auf Hausrecht vertretbar, aber: Verteidigung von C und D nicht erforderlich

18 IV. Strafbarkeit des D § 231 Abs. 1 StGB durch Angriff zusammen mit C a) obj. Tb.: + b) subj. Tb.: + c) obj. Bedingung der Strafbarkeit: Beteiligung auch durch den, der selbst verletzt wurde? aa) BGHSt 33, 100, 104 + bb) Rengier; BT II § 18 Rdnr. 9 -, widerspreche Zurechnungsgrundsätzen

19 d) Rw, §§ 32, 231 II StGB: Angriff des A? vielleicht auf Hausrecht vertretbar, aber: Verteidigung von C und D nicht erforderlich, s. Strafbarkeit des C V. Konkurrenzen und Ergebnis: W: §§ 186, 231; 53 StGB C und D: jeweils § 231 StGB

20 2. Handlungsabschnitt: Die Attacke aus dem PKW I. Strafbarkeit des C 1.) § 223 StGB z. N. A und B durch Hervorrufen von Todesangst und Panik, Schnittverletzungen des B a) obj. Tb.: Angst, Panik -, wenn nicht körperliche Symptome hinzutreten, hier Tatfrage. Schnittverletzungen? obj. Zurechenbar?

21 aa) + kausal, bb) adäquat vorhersehbar, cc) Pflichtwidrigkeitszusammenhang + b) subj. Tb.: Vorsatz? Irrtum über den Erfolgseintritt, § 16 I StGB (nicht nur über den Kausalverlauf); Strafbarkeit wegen vollendeter Tat –

22 2.) §§ 223, 224 I Nr. 4, II, 22, 23 I StGB durch Losstürmen a) Vorprüfung: Versuch strafbar, keine Vollendungsstrafbarkeit b) Tatentschluss: unproblematisch + c) § 22 StGB: unm. Ansetzen + Tatbestandsakte, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen;

23 Gegenteilige Ansicht nur bei genauer Begründung (Vorinstanz LG Cottbus zu BGHSt 48, 34) d) RW, Sch + e) § 24 I StGB? -, C suchte zunächst mit E und F nach den Opfern, Aufgeben der Suche= fehlgeschlagenerVersuch, Strafbarkeit gem. §§ 223, 224 I Nr. 4, II, 22, 23 I StGB also +

24 3.) §§ 227, 22, 23 (25 II) StGB durch Losstürmen i. V. m. Schnittverletzungen und Todeseintritt, a) Vorprüfung: Versuch strafbar, keine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat b) Tatentschluss: Versuchte Körperverletzung, s. soeben erfolgsqualifizierter Versuch, (bei dem die Erfolgsqualifizierung schon eingetreten ist)

25 Strafbarkeit bejaht: BGHSt 48, 34, 37 f. Gegensatz: versuchte Erfolgsqualifizierung [nach Musterlösung: § 25 II StGB mit E und F, wird indessen nicht benötigt: jedem Täter ist Folge getrennt zurechenbar c) Unm. Ansetzen, § 22 StGB: + d) Erfolgsqualifizierung: Todesfolge zurechenbar?

26 Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Versuch und Folge, durch eigenes Verhalten des Opfers unterbrochen? aa) Nach BGH keine Unterbrechung, Reaktion des Opfers obj. vorhersehbar, naheliegend, nachvollziehbar aufgrund der vorangehenden Attacke bb) Gegenteil vertretbar: insbesondere: spezifische Gefahr ergebe sich nicht schon aus Körperverletzungs- handlung, sondern nur aus Erfolg

27 e) Rw + f) Sch: subj. Vorhersehbarkeit +, Strafbarkeit gem. §§ 227, 22, 23 (25 II) StGB + 4.) § 240 StGB: Subj. Tb.: Tatfrage, ob C sich vorstellte (dolus eventualis): A und B würden weglaufen er wünschte dies nicht, weil er dann die Körperverletzung nicht verwirklichen konnte

28 (nach Musterlösung Annahme von § 240 StGB vertretbar) 5.) § 241 StGB: Obj. Tb.: Problematisch Bedrohung mit Verbrechen, + vertretbar müsste aus massiv bedrohlichem Auftreten von C, E und F geschlossen werden

29 II. Strafbarkeit des A 1.) §§ 303, 25 II StGB durch Einschlagen der Fensterscheibe durch B a) im Tb. genauer prüfen: Mittäterschaft + nahe liegend (aa) subj. Theorie: Eigeninteresse, bb) Tatherrschaft: Tatbeitrag im Ausführungsstadium, Stein gereicht), Mittäterschaft - aber vertretbar, dann bleibt §§ 303, 27 StGB

30 b) Rw: § 904 BGB? Notstandslage? Gefahr? nicht mehr gegenwärtig, Verfolger abgeschüttelt (nach Musterlösung vertretbar Gegenwärtigkeit +, sonst:) Irrtum über Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 904 BGB + (Erlaubnistatbestandsirrtum, nicht fahrlässig unter den gegebenen Umständen,

31 verständliche Panik, Ausgehen von Gegenwärtigkeit daher Straflosigkeit insoweit (Theorien kommen hier zum selben Ergebnis) 2.) §§ 212, 13 StGB durch Untätigbleiben und Verlassen des B Obj. Tb.: (Quasi-) Kausalität? in dubio pro reo – : B nicht nachweisbar bei Tätigwerden des A mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet

32 3.) §§ 212, 13, 22, 23 I StGB durch Untätigbleiben und Verlassen des B Untauglicher Versuch? Tatentschluss: Vorsatz bezüglich Garantenstellung? Vorstellung der Wohngemeinschaft reicht nicht, Verfolgtwerden als enge Gefahrengemeinschaft reicht auch nicht aus A hielt sich dennoch für rechtlich verpflichtet hielt = umgekehrter Verbotsirrtum, Wahndelikt, Strafbarkeit –

33 4.) § 323c StGB durch Untätigbleiben und Verlassen des B Obj. Tb.: a) Unglücksfall +, aber b) Zumutbarkeit des Tätigwerdens zw., aa) dafür: Verstrickung des A in Unglücksgeschehen, bb) dagegen: Risiken für A (Abschiebung) Zweifelhafter Rettungserfolg in dubio pro reo eher § 323c StGB -, Musterlösung: + oder -

34 III. Ergebnis und Konkurrenzen C: §§ 227, 22, 23 I (25 II) StGB (§§ 223, 224 I Nr. 4, II, 22, 23 I StGB treten zurück) A: § 323c StGB (fraglich, in dubio pro reo)


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