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Klausur S 625 Strafrecht SS 2016 Friedrich Toepel.

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1 Klausur S 625 Strafrecht SS 2016 Friedrich Toepel

2 0-34-67891011  113 Teil- nehmer 7029250433,9Unter 4: 61,95%

3 1. Tatkomplex: Vor der Trinkbude I. Strafbarkeit des M nach § 142 I Nr. 1 StGB durch Wegfahren von der Engstelle Vorsatz -, M hat vom Unfall nichts bemerkt 2. Auch Sachbeschädigung mangels Vorsatzes - II. Strafbarkeit des R nach § 142 I Nr. 1 StGB durch Verharren an der Unfallstelle bzw. durch Weggehen 1. Objektiver Tatbestand a) Unfall Verkehrsunfall =

4 plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat Hier: +, durch die Kollision, die zu einem erheblichen Schaden an dem geparkten Fahrzeug führte b) Unfallbeteiligter Gemäß § 142 V StGB Unfallbeteiligter= jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

5 R hat M durch Handbewegungen und Fehleinschätzung dazu beigetragen, dass M gegen das andere Fahrzeug gefahren ist. Daher: R =„Unfallbeteiligter“ c) Entfernen vom Unfallort Die Trinkbude gehört noch zum Unfallort, da sie sich in unmittelbarer Umgebung des beschädigten Fahrzeugs befindet. aa) Strafbarkeit nach § 142 I Nr. 1 StGB durch das Verbleiben an der Unfallstelle Verbleiben des R an der Trinkhalle, ohne sich zu erkennen zu geben, tatbestandlich relevant?

6 Für das Sichentfernen ist Ortsveränderung erforderlich, die über den Bereich des Unfallorts hinausgeht! mit der Gesetzesänderung Gegenteil nicht mehr vertretbar Strafbarkeit durch das schlichte Verbleiben an der Trinkhalle - bb) Strafbarkeit nach § 142 I Nr. 1 StGB durch das Entfernen nach der Unfallaufnahme

7 strafbarkeitsbegründend, dass er sich erst nach Beendigung der Unfallaufnahme und nach Entfernen aller Beteiligten vom Unfallort entfernt hat, ohne die Angabe zu machen, dass er am Unfall beteiligt gewesen war?. (1) M.M.: keine Strafbarkeit Entferne sich der Unfallbeteiligte als letzter vom Unfallort, „entferne” er sich nicht im Sinne des Entfernungsverbotes (Bauer NStZ 1985, 301).

8 sinnlos sei, einem Unfallbeteiligten in dieser Konstellation aufzuerlegen, eine nicht näher bestimmte Zeit (theoretisch unbegrenzt) an der Unfallstelle zu warten, um eine Strafbarkeit zu vermeiden. Unnötige Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtung des in diesen Fällen einschlägigen §142 Abs. 2 StGB wird nur hinausgezögert, obwohl der Geschädigte daran ein Interesse haben dürfte. (2) h.M.: Strafbarkeit § 142 I Nr. 1 StGB nach der ratio legis auch dann erfüllt, wenn der Täter als Letzter den Unfallort verlässt, ohne sich vor Entfernung als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben

9 (3) Streitentscheid möglichst lückenloser Schutz der anderen Unfallbeteiligten spricht für h. M. Sichentfernen im Sinne des § 142 I StGB + 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis § 142 I Nr. 1 StGB + Anm.: a.A. gut vertretbar.

10 Tatkomplex: Das Fahrrad des A A. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit des A gemäß §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB durch Stellen des Fahrrades vor den Müllwagen Gewalt: BVerfG beachten nicht lediglich in körperliche Anwesenheit ausreichend Zwangswirkung auf den Genötigten nicht nur psychischer Natur (BVerfG 92, 18)

11 ultraleichtes Fahrrad für den in dem 14 t schweren LKW fahrenden M kein körperlich wirkender Zwang! versuchte Nötigung – Auch mit psychisch wirkendem Zwang gelangt man hier nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Im vorliegenden Fall anders als in den Sitzblockadefällen nicht Blockade durch einen lebenden Menschen, sondern die Blockade durch einen Gegenstand !

12 II. Strafbarkeit des A gemäß § 239 I StGB aufgrund desselben Verhaltens - Anm.: könnte kurz geprüft werden, ob A sich gem. § 315b I Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat aber weder abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs noch eine konkrete Gefahr für ein dort genanntes Rechtsgut Prüfung ist nicht erforderlich. B. Strafbarkeit des M I. Strafbarkeit des M nach § 142 I Nr. 1 StGB durch Weiterfahren nach Kenntnisnahme vom Unfall

13 M noch am Unfallort von A angesprochen? Begriff des Unfallorts eher eng als weit auszulegen, starre metermäßige Begrenzung scheidet aus Maßgebend: unmittelbarer räumlicher Bezug zum Unfallgeschehen Nicht mehr zum Unfallort gehören nach einhelliger Ansicht Orte, die, wie vorliegend, außer Sichtweite der Unfallstelle liegen. Strafbarkeit des M nach § 142 I Nr. 1 StGB daher insoweit -

14 II. Strafbarkeit des M nach § 142 II Nr. 2 StGB aufgrund desselben Verhaltens indem er nach der Information durch A über den Unfall weiterfuhr und sich nicht unverzüglich zur Polizei begeben hat (§ 142 III StGB) unvorsätzliche Entfernen =“ oder „entschuldigten“ Entfernen i.S.v. § 142 II Nr. 2 StGB? 1. BGH: Anwendung des § 142 II Nr. 2 StGB auf unvorsätzliches Entfernen „berechtigtes“ und „entschuldigtes“ Entfernen = unvorsätzlichen Entfernen

15 „natürlicher Wortsinn“ der Begriffe „berechtigt“ und „entschuldigt“ beinhalte auch ein unvorsätzliches Entfernen Zudem sei es Intention des Gesetzgebers, möglichst alle Konstellationen des Entfernens von einem Unfallort zu erfassen, so dass auch Sinn und Zweck der Norm eine solche weite Auslegung gebiete. 2. BVerfG: keine Anwendung des § 142 II Nr. 2 StGB auf unvorsätzliches Entfernen (NJW 2007, 1666) unvorsätzliches Entfernen fällt nicht unter § 142 II Nr. 2 StGB.

16 Schon die Umgangssprache unterscheidet zwischen unvorsätzlichen im Sinne nicht absichtlicher und berechtigten oder entschuldigten Verhaltensweisen Wortsinn: „berechtigt oder entschuldigt” = Sachverhalt, der an den in § 142 I StGB beschriebenen anschließe: Wer als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befinde die erforderlichen Feststellungen ermöglichen müsse, dürfe sich unter bestimmten, durch die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt” näher gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen.

17 er müsse dann aber die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Das unvorsätzliche Sich-Entfernt-Haben geht über diesen Sinngehalt hinaus. Wird auch durch historische, systematische und teleologische Auslegungsgesichtspunkte gestützt Gesetzgebungsmaterialien ließen sich keine klaren Anhaltspunkte Systematisch: die nach der Rechtsanwendung der Rechtsprechung durch § 142 II StGB begründeten Pflichten des Unfallbeteiligten weiter reichten als die Pflichten nach § 142 I StGB.

18 Privilegierung desjenigen, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt habe entfernen dürfen. Ausnahmecharakter des § 142 II StGB. Verstoß gegen Art. 103 II GG zu sehen. analoge Anwendung des § 142 II Nr. 2 StGB auf unvorsätzliches Entfernen scheidet damit aus. 3. Ergebnis § 142 II Nr. 2 StGB -

19 III. Strafbarkeit des M nach § 315b I Nr. 1, III StGB i. V. m. § 315 III Nr. 1a StGB durch Überfahren des Fahrrades 1. Objektiver Tatbestand aa) § 315b I Nr. 1 StGB, Zerstören eines Fahrzeugs +, in Bezug auf das Fahrrad des A bb) Sicherheit des Straßenverkehrs abstrakt beeinträchtigt? (BGH NJW 2003, 836)

20 Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn andere Verkehrsteilnehmer infolge der Einwirkung nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am Verkehr teilnehmen können. kommt nicht darauf an, dass der Verkehr durch das Verhalten des Täters effektiv beeinträchtigt worden ist. genügt Einwirkung, die generell geeignet ist, den etwa stattfindenden Verkehr zu gefährden (Schönke/Schröder § 315b StGB Rz. 3)

21 Hier: zerstörtes Fahrrad, das an einem heiteren Morgen, also im Hellen, auf der Straße lag, auf der nur leichter Verkehr herrschte und nicht schneller als 10 km/h gefahren werden darf, keine Situation, die generell geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Anm.: a.A. gut vertretbar, dann aber: Kausalität der Zerstörung des Fahrrads für die abstrakte Gefahr verneinen! Fahrrad stand bereits zuvor, nämlich seit dem Hinstellen durch A, auf der Straße und bewirkte die abstrakte Gefahr

22 2. Ergebnis gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - (Aus entsprechenden Gründen auch keine Strafbarkeit des M gemäß § 315b I Nr. 2, Nr. 3 StGB) IV. Strafbarkeit des M gemäß § 303 StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Tatbestand Objektiv + Vorsatz +

23 2. Rechtswidrigkeit a) § 32 StGB aa) Angriff Hinstellen des Fahrrads durch A? Angriff = jedes menschliche Handeln, das eine noch nicht abgeschlossene Rechtsgutsverletzung oder einen Zustand verursacht, der die unmittelbare Gefahr einer Rechtsgutsverletzung begründet (Fischer § 32 StGB Rz. 5). Notwehrfähigkeit:

24 jedes rechtlich geschützte Interesse nicht unbedingt Verwirklichung eines Straftatbestandes (1) Rechtsgut: Allgemeine Handlungsfreiheit des M aus Art. 2 I GG? Umstritten wann die allgemeine Handlungsfreiheit notwehrfähig ist. (a) Teilweise: insbesondere nach der Einschränkung des Gewaltbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht zu verlangen, dass sich der Angriff als rechtswidrige Nötigung darstelle

25 Hier: versuchte Nötigung – allgemeine Handlungsfreiheit also hier nicht notwehrfähig (b) Gegenauffassung: allgemeine Handlungsfreiheit = nach wie vor ein notwehrfähiges Rechtsgut auch insoweit sein, als es um den Schutz vor sozial inadäquaten Zwängen geht, die keine körperliche Gewalt im Sinne des § 240 StGB sind, aber ähnlich wirksam wie diese und im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck nicht das angemessene Mittel darstellen

26 Hier: Hinstellen des Fahrrads durch A war zwar sozial inadäquat, aber keine Einwirkung, die ähnlich wirksam war wie Gewalt Anm.: a.A. vertretbar, dann scheitert die Rechtfertigung an der fehlenden Erforderlichkeit der Notwehrhandlung, siehe unten. Die allgemeine Handlungsfreiheit des M war hier nach beiden Auffassungen nicht notwehrfähig Angriff durch A insoweit -

27 (2) Rechtsgut: Freiheit im Straßenverkehr Teilweise: als eigenes Rechtsgut geschützt wird, das von der allgemeinen Handlungsfreiheit zu unterscheiden ist subjektiv-öffentliches Recht, das eine Konkretisierung des Rechts auf Gemeingebrauch sei Gegenauffassung: Freiheit, sich ohne Beeinträchtigung im Straßenverkehr zu bewegen = ein der allgemeinen Handlungsfreiheit unterfallendes Recht (OLG Stuttgart NJW 1966, 745)

28 Nach beiden Auffassungen: Verkehrsverstöße als solche, sofern sie lediglich Allgemeininteressen berühren, kein wehrfähiges Rechtsgut Allgemeininteressen wie die Sicherheit des Straßenverkehrs durch staatliche Organe zu verteidigen Notwehr kommt nur in Betracht, wenn zugleich Individualinteressen betroffen sind Fraglich ist, wann das individuelle Rechtsgut der Freiheit im Straßenverkehr notwehrfähig ist. (a) Auffassung, die die Freiheit im Straßenverkehr als Unterfall der allgemeinen Handlungsfreiheit ansieht:

29 hier, da A keine Nötigung begangen hat, die Freiheit im Straßenverkehr nicht notwehrfähig (b) Gegenauffassung: Schutzumfang nicht durch den der allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt Freiheit des M hier grundsätzlich notwehrfähig. individuelle Freiheit des M, sich im Straßenverkehr ungehindert fortzubewegen, ist auch betroffen, da eine Beeinträchtigung der freien Fahrt mit dem Müllwagen durch das im Weg stehende Fahrrad vorliegt (vertretbar, einen Angriff auf die Freiheit im Straßenverkehr zu verneinen, weil nicht einmal eine Behinderung des M vorliegt: Er kann genauso weiterfahren, wie er es bei einer freien Straße könnte, und damit keine individuellen Interessen beeinträchtigt sind.)

30 (c) Streitentscheid Wenn Notwehrfähigkeit bejaht: Angriff = unmittelbare Gefahr für ein notwehrfähiges Rechtsgut (Freiheit im Straßenverkehr) liegt vor. bb) Gegenwärtigkeit des Angriffs +, findet bereits statt cc) Rechtswidrigkeit des Angriffs A nicht nach § 127 I StPO gerechtfertigt, weil die Identität des M bereits feststeht.

31 dd) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Hier: Überfahren des Fahrrads Geeignet + aber nicht das mildeste Mittel, um die Behinderung der Freiheit im Straßenverkehr zu beenden. M hätte als milderes Mittel das Fahrrad zur Seite tragen können. Anm.: a.A. vertretbar. b) § 34 StGB -, Gefahr anders abwendbar Durch Herbeirufen der Polizei oder durch Wegtragen des Fahrrads hätte die Situation gelöst werden können.

32 c) Zwischenergebnis Rechtswidrigkeit + 3. Schuld +, kein § 35 StGB, da die Gefahr anders abwendbar war (s.o.). 4. Ergebnis § 303 I StGB + Strafantrag gestellt (§ 303c StGB)


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