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Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.

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Präsentation zum Thema: "Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb."—  Präsentation transkript:

1 Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.
Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-) Ergebnis Straflosigkeit dieser Tathandlung Tatbestandsmodell? Selbstberauschung als (neue) tatbestandsmäßige Handlung? Verhaltensgebundenes Delikt? Vorverlagerung der Tathandlung (+/-) Vorverlagerung (+) Vorsatz der Rauschtat und der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (+) Vorsätzliche alic (-) fahrlässige alic Straftatbestand des Fahrlässigkeitsdelikts Sorgfaltspflichtverletzung fahrlässige alic (+) Wenn Vorverlagerung (-) Strafbarkeit nach § 323a ?

2 Aufbauschema § 323a StGB Tatbestand der Rauschtat:
Tatbestand der Rauschtat: Objektiver Tatbestand Vorsatz (sog. natürlicher) Fahrlässigkeit (von Rauschbedingtem Unvermögen abgesehen) Schuld: Schuldunfähigkeit i.S. § 20 feststehend oder nach dem Beweisergebnis nicht auszuschließen Kommt alic in Betracht ? Rausch: Nach Rspr. mindestens verminderte Schuldunfähigkeit in Bezug auf die Rauschtat  Nach Lit. abstrakt gefährlicher Zustand d er Sozialuntüchtigkeit etwa ab 2 Promille Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verursachung des Rauschs Objektive Bedingung der Strafbarkeit -> Verweisung auf die Vorprüfung

3 Aufbauschema § 323a bei Nichterweislichkeit der Schuldunfähigkeit
Schuldunfähigkeit nach dem Beweisergebnis nicht ausgeschlossen und nicht erwiesen Rausch: Nach Rspr.: Mindestens verminderte Schuldfähigkeit im Bezug auf die Rauschtat aufgrund eines rauschmitteltypischen Zustands Nach der Literatur: Abstrakt gefährlicher Zustand einer gewissen Intensität (bei Alkohol ab 2 Promille) Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf den Rausch (obj. Bedingung der Strafbarkeit) Bei Nichterweislichkeit des Vollrausches nach Rspr. mindestens Verminderung der Schuldfähigkeit Wahlfeststellung zwischen Vollrausch (§ 323a) und Tatbestand der Rauschtat? Nach Rspr.: Nein mangels psychologischer Vergleichbarkeit Nach Lit.: § 323a stellt einen Auffangtatbestand auch für diesen Fall dar (vertatbestandlichte Wahlfeststellung), daher psychologische Vergleichbarkeit nicht nötig § 323a stellt eine mindere Form der Schuld unterhalb der Fahrlässigkeit, sog. riskantes Verhalten, dar, daher normatives Stufenverhältnis zwischen Rauschtat und § 323a

4 Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr
Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlung sich entfernen Weitere Tatvoraussetzungen: Bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen (anderer Beteiligter oder Polizei) Vorstellungspflicht nicht erfüllt Bei Abwesenheit feststellungsbereiter Personen Nicht eine angemessene Zeit gewartet Abs. 2: Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Unfallbeteiligung Abs. 5) Weitere Tatvoraussetzungen: Entfernung vom Unfallort Berechtigt oder entschuldigt Nach angemessener Wartezeit Tathandlung Unterlassung der Meldung bei anderem Unfallbeteiligten oder Polizei Vereiteln der Feststellung (z.B. durch Beseitigen von Unfallspuren am Fahrzeug)


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