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Klausur S 597 WS 2015/16 Friedrich Toepel. 0-34-67-91014 53431041 111 Teiln. Unter 4: 47,27%  4,3.

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1 Klausur S 597 WS 2015/16 Friedrich Toepel

2 0-34-67-91014 53431041 111 Teiln. Unter 4: 47,27%  4,3

3 desselbenVerhalten Aufbau: Tatnächster zuerst : 1. Handlungsabschnitt: Die Klausur A, dann C 2. Handlungsabschnitt: Das unsittliche Angebot C, dann A 3. Handlungsabschnitt: Eindringen in As Wohnung C, dann E

4 ufgrund A. Strafbarkeit des S I. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB durch Entnehmen der Pistole aus dem Waffenschrank und Verlasse des Hauses 1. Objektiver Tatbestand fbS, Wegnahme: + 2. Subjektiver Tatbestandunprobl Vorsatz + Absicht rw Zugeignung? Aneignungsabs.: Benutzen Enteign.komponente: auf Dauer entziehen

5 a 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 4. Besonders schwerer Fall des+ Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB) Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf + 5. § 247 StGB Familiendiebstahl nur auf Antrag verfolgt. V hat abgelehnt, Antrag zu stellen: Strafverfolgungshindernis +

6 II. § 244 Abs. 1 Nr. 1a) Alt. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand des § 242 Abs. 1 StGB: Durch Verlassen des Hauses: + b) im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) Alt. 1 StGB Waffe bei sich geführt? Pistole = eine Waffe. Aber: Grundtatbestand zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits vollendet.

7 aa) Ansicht: Qualifikationstatbestand sei nur bis zur Vollendung des Grundtatbestandes erfüllbar Hier: § 244 Abs. 1 Nr. 1a) Alt. 1 StGB - bb) Gegenansicht: reicht, dass der Täter die Waffe zwischen Vollendung und Beendigung der Tat bei sich führt Hier:. S führte sie noch vor Beendigung bei sich, § 244 Abs. 1 Nr. 1a) Alt. 1 StGB +

8 cc) Streitentscheidung erforderlich 2. Ergebnis Wenn der ersten Ansicht gefolgt wird: § 244 Abs. 1 Nr. 1a) Alt. 1 StGB - III. § 212 Abs. 1 StGB, indem S den F mit einem Schuss in der Brustgegend getroffen hat 1. Tatbestand Getötet Absichtlich, also +

9 2. Rechtswidrigkeit und Schuld + 3. Ergebnis § 212 Abs. 1 StGB in Bezug auf F + IV. § 212 Abs. 1 StGB, indem S einen Schuss abgegeben hat, der P an der Schulter traf 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg des § 212 Abs. 1 StGB+ b) Kausalität des S +

10 c) objektiv zurechenbar? rechtlich relevante Gefahr durch S geschaffen? Herz-Kreislauf-Versagen in der Folge der Narkose? Verwirklichung eines sehr seltenen Narkoserisikos Aber: P war diesem Risiko nur deshalb ausgesetzt, weil er zuvor durch den Schuss des S verletzt wurde Narkoserisiko bei Indizierung eines entsprechenden medizinischenEingriffs:

11 =allgemeines Lebensrisiko? Herz-Kreislauf-Versagen = Verwirklichung des von S geschaffenen Risikos Erfolg dem S objektiv zurechenbar. 2. Subjektiver Tatbestand S wollte den Kopf von F treffen Aberratio ictus: a) Zum Teil: auch in diesen Fällen =vollendete vorsätzliche Tat

12 b) Gegenansicht: keine vollendete vorsätzliche Tat, wenn der Täter das von ihm individualisierte Tatobjekt verfehlt und stattdessen ein anderes – wenn auch gleichwertiges – Tatobjekt trifft Hier: § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. c) Streitentscheidung erforderlich 3. Ergebnis Wer Ansicht b folgt: § 212 Abs. 1 StGB –

13 V. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB durch den ersten Schuss §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB? 1. Vorprüfung Keine Strafbarkeit wegen vollendeten Totschlag/Versuchsstrafbarkeit + 2. Tatentschluss Unproblematisch + 3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) Unproblematisch + 4. Rechtswidrigkeit und Schuld + 5. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB +

14 VI. § 222 StGB, indem S einen Schuss abgegeben hat, der P an der Schulter getroffen hat 1. Tatbestand a) Tod des P verursacht + b) objektiv sorgfaltswidrig objektiv vorhersehbar c) objektiv vermeidbar (wie oben entscheiden 2. Rechtswidrigkeit und Schuld + Schuld: Tat des S insbesondere auch subjektiv sorgfaltswidrig u. vorhersehbar.

15 3. Ergebnis: § 222 StGB + VII. § 229 StGB Aufgrund desselben Verhaltens VIII. Ergebnis zur Strafbarkeit des S §§ 212 Abs. 1, 222; 52 StGB strafbar gemacht §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB tritt (subsidiär) Für §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB fehlt Strafantrag nach § 247 StGB.

16 B. Strafbarkeit des V I. §§ 222, 13 Abs. 1 StGB durch Nichtverschließen des Waffenschranks 1. Tatbestand a) Taterfolg des § 222 StGB + b) Unterlassen: das nicht ordnungsgemäße Verschließen = objektiv geboten c) kausal für den Todeseintritt bei F + d) objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit:

17 Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB: Verantwortlichkeit für die Überwachung der von seiner Waffe ausgehenden Gefahren § 36 Abs. 1 WaffG: V verpflichtet, durch Verschließen des Waffenschranks den Zugriff Unbefugter zu unterbinden Daher objektiv sorgfaltswidrig Geschehen auch objektiv vorhersehbar.

18 e) objektiv zurechenbar: daran scheiternd, dass S die F vorsätzlich getötet hat? aa) Ansicht: Zurechnung mit dem Einheitstäterbegriff auch hier möglich. Fahrlässigkeitstäter auch derjenige sein, der sorgfaltswidrig die Tat eines anderen bewirkt. Danach objektiv zurechenbar + bb) andere Auffassung: Täter nur wer Tatherrschhaft hat

19 f) danach: Tb. -, Streitentscheidung erforderlich II. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB, indem V es unterlassen hat, die Polizei zu informieren, obwohl er damit rechnete, dass sein Sohn S mit der Waffe F töten könnte. 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg des § 212 Abs. 1 StGB + b) objektiv gebotene Handlung unterlassen +

20 c) kausal? aa) ausreichend angesehen, dass es bei einem Hinzudenken der unterlassenen gebotenen und möglichen Handlung zu einer Verminderung des Risikos für das bedrohte Rechtsgut gekommen wäre. Danach + bb) Nach anderer Ansicht: dass rechtlich erwartete Handl. nicht hin- zugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit entf.

21 Vertretbar, hier – (nach Lösungsskizze) 2. Ergebnis Eher §§ 222, 13 Abs. 1 StGB + Falls Kausalität d. Unterl. abgelehnt: III. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, indem er es unterlassen hat, die Polizei zu informieren, obwohl er damit rechnete, dass sein Sohn S mit der Waffe F töten würde (Vollendet, wenn Kausalität bejaht). 1. Vorprüfung: Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 212 Abs. 1, Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB

22 2. Tatentschluss b) Problem: Vorsatz in Bezug Garantenstellung? Ingerenz: iVm § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG V ging insoweit von Umständen aus, kraft derer er rechtlich zur Abwendung der der F drohenden Lebensgefahr verpflichtet war Tatentschluss auch insoweit +

23 c) Fraglich ist aber, ob er sich Umstände vorstellte, aufgrund derer er Täter eines Totschlags durch Unterlassen war aa) Ansicht: Unterlassensdelikte =Pflichtdelikte Garantenstellung hat danach generell täterschaftskonstituierende Wirkung Danach Tatentschluss zu täterschaftlichem Unterlassen + bb) Andere Ansicht: Abgrenzung zwischen Täter- schaft/Teilnahme des Unterlassenden nach denselben Kriterien wie Begehung

24 cc) dritte Ansicht: unterlassender Garant neben einem vorsätzlichen Begehungstäter stets nur Gehilfe Auch danach täterschftliches Unterlassen - dd) Qualität der Garantenstellung: Beschützergarant stets Täter, der Überwachergarant lediglich Teilnehmer Garantenstellung des V aus Ingerenz ist Überwachergarantenstellung kein täterschaftliches Unterlassen des V

25 ee) Streitentscheidung erforderlich 3. Ergebnis Je nach Entscheidung diese Streits §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB+ oder – IV. §§ 212 Abs. 1, 27, 13 Abs. 1 StGB Aufgrund desselben Verhaltens 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (§ 27 Abs. 1 StGB) Totschlag des S (s. o.) +

26 b) Hilfeleisten (§ 27 Abs. 1 StGB) Kausalität? aa) Rspr.: ausreichend angesehen, dass die Haupttat in irgendeiner Weise durch die Beihilfeleistung gefördert wird. Unterlassen der Information hat zumindest dazu geführt, dass die Polizei keine Möglichkeit zur Verhinderung der Haupttat hat Danach Hilfeleisten +

27 bb) Erhöhung des Risikos für das durch die Haupttat angegriffene Rechtsgut: Unterlassen des V führt zur Abwesenheit der Polizei und damit zu einer Risikoerhöhung für das Leben der F + cc) reguläre Kausalitätsregeln anzuwenden: nicht mehr zu klären, ob die Polizei die Tötung der F hätte verhindern können Kausalität in dubio pro reo –

28 dd) Streitentscheidung erforderlich, falls man zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt (ist nicht zwingend der Fall) Je nach Entscheidung obj. Tb. + oder - 2. Subjektiver Tatbestand vorsätzlich bezüglich Haupttat + und Hilfeleistens + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis Je nach Streitentscheidung

29 V. § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB Aufgrund desselben Verhaltens 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt F = taugliches Tatobjekt b) In hilfloser Lage Im-Stich-Lassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Fraglich hilflose Lage der F: F nicht in einer Situation, in der sie sich nicht mehr selbst schützen konnte. Nichtwissen vom konkreten Vorhaben des S reicht nicht aus

30 Hilflose Lage daher – (Gegenteil vertretbar) VI. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) V = im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB glaubhaft vom Vorhaben des S zur Ausführung eines Totschlages erfahren. B) Unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu erstatten.

31 c) Kenntniserlangung über das Vorhaben des S aber nach § 138 Abs. 1 StGB zu einem Zeitpunkt geschehen sein, zu dem die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden konnte. Für die Frage, ob Ausführung oder Erfolg der Tat noch abgewendet werden konnten lässt sich jedoch nicht verlässlich klären, ob die Polizei noch rechtzeitig hätte eingreifen und S an der Abgabe der Schüsse hindern können „in dubio pro reo“

32 d) objektiver Tatbestand des § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB daher - VII. § 258 Abs. 1 StGB Vereitelung? (verdeckte Tat nnoch gar nicht begangen!) Jedenfalls § 258 Abs. 6 StGB

33 VIII. § 164 Abs. 1 StGB durch aufbrechen des Waffenschranks und Aufhebeln des Küchenfensters 1. Objektiver Tatbestand a) Durch Aufbrechen des Waffenschrankes Verdacht auf S gelenkt, b) Verdacht muss sich nach § 164 Abs. 1 StGB jedoch auf eine rechtswidrige Tat beziehen -, Verfahrenshindernis: § 247 StGB

34 c) objektiver Tatbestand – IX. §§ 164 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB Durch das Unterlassen der Aufklärung gegenüber den Polizeibeamten –, scheitert ebenfalls an der Herbeiführung eines Verdachts

35 X. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB, indem V seinen Waffenschrank aufbrach und das Kellerfenster aufhebelte 1. Objektiver Tatbestand Tathandlung, dazu geeignet, die Behörde oder zuständige Stelle zum sinnlosen Einschreiten zu veranlassen: Fehlender erforderlicher Strafantrag, § 247 StGB! Daher: § 145d StGB -

36 XI. Ergebnis zur Strafbarkeit des V Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassen, §§ 212 Abs. 1, 27, 13 Abs. 1 StGB (oder täterschaftlicher Totschlag bzw. Totschlagsversuch bei Ablehnung der Kausalität des Unterlassens


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