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Sabine Kräuter-Stockton Oberstaatsanwältin, Saarbrücken

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Präsentation zum Thema: "Sabine Kräuter-Stockton Oberstaatsanwältin, Saarbrücken"—  Präsentation transkript:

1 Die Notwendigkeit der Reform und: Was hat sich im Sexualstrafrecht geändert?
Sabine Kräuter-Stockton Oberstaatsanwältin, Saarbrücken Deutscher Juristinnenbund Saarbrücken,

2 1. Frühere Rechtslage 2. Neuregelungen 3. Was fehlt noch?

3 § 177 StGB a.F. (bis 10.11.16) (1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters (…) an sich zu dulden oder an dem Täter (…) vorzunehmen, (…)

4 § 177 StGB a. F. (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters (…) an sich zu dulden oder an dem Täter (…) vorzunehmen, (…)

5 § 177 a.F. StGB (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters (…) an sich zu dulden oder an dem Täter (…) vorzunehmen, (…)

6 Ein Paar, bei dem der Mann schon länger seinen Willen mit Gewalt durchsetzt. Er schreit und verprügelt sie immer dann, wenn ihm etwas nicht passt. Und sie versucht alles zu tun, um ihn nicht zu reizen, ihm keinen Anlass zu Gewalt zu bieten. Das letzte Mal, als er sie zusammen geschlagen hat, liegt jetzt schon ein paar Monate zurück, aber sie fühlt sich ständig „wie auf dem Pulverfass“. Eines Nachts fordert er sie zu Sex auf. Sie sagt vorsichtig, sie möchte eigentlich nicht, sie ist zu müde. Er wiederholt seine Forderung etwas lauter – und sie macht aus Angst vor neuer Gewalt, was er verlangt. .

7 § 177 Abs. 1 a.F. StGB (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters (…) an sich zu dulden oder an dem Täter (…) vorzunehmen, (…)

8 § 177 a.F. StGB (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters (…) an sich zu dulden oder an dem Täter (…) vorzunehmen, (…)

9 Schutzlücken

10 Ein langjähriges Paar hat sich auseinander gelebt
Ein langjähriges Paar hat sich auseinander gelebt. Eines Abends will er von seiner Frau Sex. Sie will das aber nicht. Sie sagt ihm das auch unmissverständlich - das interessiert ihn in dem Moment aber nicht. Sie versucht ihn mit Worten abzuwehren, „Nein!“ „Hör auf!“, sie weint schließlich – wehrt sich aber nicht körperlich, weil sie ihn ja schließlich kennt und weiß, dass er ihr kräftemäßig überlegen ist. Sie erwartet, dass er sonst vielleicht Gewalt anwendet und dann würde alles noch schlimmer für sie.

11 Eine ältere Frau ist geistig und körperlich eigentlich fit, liegt im Moment aber krank im Bett. Ein Nachbar besucht sie, greift unter ihre Bettdecke und berührt sie im Intimbereich. Sie wehrt sich mit Worten („Hören Sie sofort auf, was fällt Ihnen ein!? Ich könnte Ihre Mutter sein!“). Sie leistet aber keine Gegenwehr, weil sie denkt, das nützt eh nichts. Sie ruft auch nicht um Hilfe, weil ihr die Situation vor der Nachbarschaft extrem peinlich ist.

12  einfache Drohung (Haustier, Kündigung, Abschiebung)  Überraschungsangriff Der Täter greift in der vollen U-Bahn der jungen Frau unter den Rock und den Slip und berührt sie Sekunden lang im Intimbereich, bis sie ihr Erschrecken überwindet und seine Hand weg stößt. Sofort lässt er von ihr ab.  nicht „erheblicher“ Griff zwischen die Beine/Gesäß/Brust

13 Kritik an § 177 StGB

14 Reform des Sexualstrafrechts!
Was hat sich geändert?

15 Änderung ab 10.11.2016 1.Punkt: „Grapschen“  § 184 i StGB n.F.
„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

16 Sex. Handlungen gegen den Willen ohne Nötigungsmittel
§ 177 Abs. 1 StGB n.F. „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt, oder… … wird mit Freiheitsstrafe von 5 Monaten bis 5 Jahren bestraft.“

17 § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. das Opfer ist nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern z.B. schwere Behinderung, Lähmung, K.O.- Tropfen, Tiefschlaf, …

18 § 177 Abs. 2 Nr. 2 – erhebliche Einschränkung, einen Willen zu bilden/ äußern (Trunkenheit, Behinderung) „es sei denn, der Täter hat sich der Zustimmung der anderen Person versichert“ § 177 Abs. 2 Nr. 3 – Überraschung § 177 Abs. 2 Nr 4 – dem Opfer droht ein empfindliches Übel (Klima der Gewalt) § 177 Abs. 2 Nr. 5 – Täter nötigt durch „einfaches“ Drohen

19 Schutzlücken geschlossen
Paar im Bett, sie sagt „NEIN“: § 177 Abs. 1 Ältere Menschen: § 177 Abs. 1 ‚Gewaltbeziehungen‘: § 177 Abs. 2 Nr. 4 Überraschungsangriff: § 177 Abs. 2 Nr. 3 nicht qualifiz. Drohungen: § 177 Abs. 2 Nr. 5 „Grapschen“: § 184 i StGB n.F.

20 Schutzlücken geschlossen
Paar im Bett, sie sagt „NEIN“: § 177 Abs. 1 Ältere Menschen: § 177 Abs. 1 ‚Gewaltbeziehungen‘: § 177 Abs. 2 Nr. 4 Überraschungsangriff: § 177 Abs. 2 Nr. 3 nicht qualifiz. Drohungen: § 177 Abs. 2 Nr. 5 „Grapschen“: § 184 i StGB n.F.

21 Ist es jetzt für Opfer einfacher geworden?
Misstrauen: unberechtigte Angst vor Falschbeschuldigungen Vorurteile Wie „verhält sich“ ein Opfer? Mehr Taten können bestraft werden.

22 Was fehlt noch?

23 „gegen den erkennbaren Willen“
 neutrales Verhalten bedeutet: die Person darf sexuell angegriffen werden. „ohne Einverständnis“  neutrales Verhalten bedeutet: die Person darf nicht ohne Weiteres sexuell angegriffen werden.

24 Speed, Bier und "wilder Sex"
Speed, Bier und "wilder Sex"? (Märkische Allgemeine Zeitung) „er habe wahrscheinlich nicht gewusst, dass seine Bekannte nicht einverstanden war…“ Zweifel am Vorsatz führen zu Fahrlässigkeit

25 Danke sehr!


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