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Klausur S 869 Strafrecht WS 2018/19

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Präsentation zum Thema: "Klausur S 869 Strafrecht WS 2018/19"—  Präsentation transkript:

1 Klausur S 869 Strafrecht WS 2018/19
Friedrich Toepel

2 0-3 4-6 7-9 10 11 12 14 Æ 68 55 26 5 2 1 4,8 Un-ter 4 Pkt: 43,04% Teil-neh-mer: 158

3 Strafbarkeit des A I) Betrug, § 263 Abs. 1 StGB indem A bei P anrief und diesem vorgab, ein seelsorgerischer Notfall erfordere seine Anwesenheit. Täuschung, Irrtum + Vermögensverfügung des P? Noch nicht im Verlassen der Wohnung durch P noch nicht weiteres deliktisches Verhalten des A erforderlich (beseitigen des Schutzes des verschlossenen Hauses)

4 § 263 Abs. 1 StGB - II) Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB indem A Geldkassette und Portemonnaie des P aus dem Pfarrhaus mitnahm. 1) Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sachen? Geldkassette und Portemonnaie im Eigentum des P oder der Kirche b) Wegnahme? fremder Gewahrsam gebrochen und neuer begründet?

5 Ursprünglich: P = Gewahrsamsinhaber, hatte vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft aa) gebrochen ? Wenn tatsächliche Herrschaftsmacht aufgehoben Hier: als A die Sachen im Rucksack verstaut hatte bb) Neuer G. begründet? mit Ergreifen und Einstecken der Gegenstände Also: objektiver Tatbestand +

6 2) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz + Absicht, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen? a) Aneignungskomponente? +, A wollte das Geld für sich verwenden und sich damit als Eigentümer gerieren b) Enteignungskomponente: Entziehung auf Dauer unproblematisch 3) Rechtswidrigkeit, Schuld +

7 4) Besonders schwerer Fall, § 243 StGB?
a) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB indem A durch Fenster in das Pfarrhaus gelangte, um dort Diebstähle zu begehen Einbrechen = Aufhebung der Umschließung eines Raumes durch gewaltsame Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses Hier +: Fenster zerschlagen, Überwindung einer Höhe von 1,20 Metern Einsteigen = unter Schwierigkeiten mögliches Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung

8 Hier +: durch das Fenster
Also § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB + b) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB Geldkassette = verschlossenes Behältnis oder andere Schutzvorrichtung, durch die der Inhalt gegen Wegnahme besonders gesichert wird? Kassette soll die in ihr aufbewahrten Gegenstände gegen Wegnahme schützen daher unerheblich, dass sie selbst ohne weiteres weggenommen werden kann Dagegen möglich: Inhalt kann recht unproblematisch weggenommen werden

9 Also beides vertretbar: Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr
Also beides vertretbar: Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht oder nicht. c) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB weggenommene Gegenstände dem Gottesdienst gewidmet sind oder sonst der Religionsausübung dienend? = Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dass an oder mit ihnen religiöse Verrichtungen vorgenommen werden. Geldkassette und Portemonnaie nebst Inhalt – § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB –

10 Anm.: Dasselbe Ergebnis folgt, wenn (wohl richtigerweise) angenommen wird:
Wegnahme nicht aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Raum erfolgt Schutzbereich: hinsichtlich der geschützten Religionsgemeinschaften Bloßes das Arbeitszimmer der P – d) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB und unbenannter besonders schwerer Fall Unglücksfall -

11 e) Vortäuschen eines Unglücksfalls („seelsorgerischer Notfall“)?
könnte unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB) sein Dagegen: nicht der Ausnutzung eines Unglücksfalls in Bezug auf das verwirklichte Unrecht vergleichbar Anm.: A.A. vertretbar 5) Ergebnis Jedenfalls § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB +  

12 III) Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB
1) § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch nur geplante) fortgesetzte Begehung von Diebstahls- und Raubtaten nicht erkennbar. Bande als Zusammenschluss von mindestens drei Personen § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB – 2) § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Pfarrhaus = Wohnung?

13 Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung/vertrauliche Kommunikation ermöglichen scheidet aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind. Irrelevant ist insoweit auch, dass aus der Wohnung gestohlen wurde (Portemonnaie) und zuvor in anderweitig genutzte Räume eingedrungen wurde Sonst nicht Einbruch / Eindringen „in“ eine Wohnung

14 Arbeitszimmer hier von dem eigentlichen Wohnbereich des P getrennt, befindet sich aber mit den eigentlichen Wohnräumen in einem Gebäude. Abstand durch einen 60 m² großen Flur vorderer Bereich des Pfarrhauses gehört zum geschäftlichen Bereich § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB – Anm.: Gegenansicht gut vertretbar.

15 IV) Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
-, da A keine Kenntnis von dem Handeln des B hatte. V) Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB an dem Fenster + § 303c StGB: Strafantrag gestellt VI) Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB an der Geldkassette zumindest beschädigt +

16 VII) Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB
indem A in das Pfarrhaus eingedrungen ist. A hat sowohl die Wohn- als auch die Geschäftsräume des P betreten § 123 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB + § 123 Abs. 2 StGB: Strafantrag gestellt VIII) Ergebnis und Konkurrenzen für A im 1. Tatkomplex A : §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zu § 303 Abs. 1 StGB (Fenster) / § 123 Abs. 1 StGB in Tateinheit; tatmehrheitlich: § 303 StGB (Geldkassette)

17 B) Strafbarkeit des B I) Diebstahl in Mittäterschaft, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB indem B „Schmiere stand“. 1) Objektiver Tatbestand Mittäterschaftliche Zurechnung durch „Schmiere stehen“? gemeinsamer Tatplan + gemeinsame Ausführungshandlungen? a) subjektive Theorie -, kein hinreichendes Tatinteresse

18 b) Tatherrschaftslehre:
Schmierestehen = typische Beihilfehandlung Mittäter in Bezug § 242 Abs. 1 StGB - c) Sukzessive Mittäterschaft durch Gewaltanwendung gegen N? Gewaltanwendung gegenüber N = wichtiger Tatbeitrag? Rechtsprechung: hält eine (sukzessive) Mittäterschaft für möglich, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt

19 Hier: kein gemeinsamer Tatplan!
A wusste nichts vom Eingreifen des B! 2) Ergebnis §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB – II) Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB durch Wachestehen und Eingreifen gegenüber N Jedenfalls Wachestehen + Zurechnung des Regelbeispiels?

20 Zurechnung des Regelbeispiels?
Beide Ergebnisse vertretbar: keine Akzessorietät zwischen Haupttat und Teilnahme bestehe bei bloßer Strafrahmenerweiterung tatbezogene Merkmale bei entsprechendem Vorsatz des Teilnehmers zuzurechnen täterbezogene Merkmale: § 28 Abs. 2 StGB analog, nur wenn der Teilnehmer sie in eigener Person verwirklicht in das Gebäude eindringen = tatbezogenes Merkmal

21 Daher zuzurechnen. Rechtsprechung: verlangt jedoch zusätzlich „Gesamtwürdigung“: Besonderheiten , welche die Indizwirkung der zurechenbaren Verwirklichung des Regelbeispiels ausnahmsweise widerlegen? Hier: - 6) Ergebnis §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB + III) Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB indem B den N zu Fall brachte.

22 B müsste dann bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen
Aber: lediglich Gehilfe § 252 StGB – IV) Räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1, 255 StGB indem B den N zu Fall brachte. Zum Zeitpunkt des Eingreifens des B: Vermögensminderung bei P schon eingetreten! Verursachung der Vermögensminderung fehlt! §§ 253 Abs. 1, 255 StGB –

23 V) Nötigung, § 240 Abs. 1 StGB + VI) § 223 Abs. 1 Alt. 1 und 2 StGB + VII) Begünstigung, § 257 Abs. 1 StGB § 257 Abs. 3 S. 1 StGB: . §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall strafbar = Strafausschließungsgrund VIII) Versuchte Strafvereitelung, § 258 Abs. 1 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB durch dasselbe Verhalten

24 VIII). Versuchte Strafvereitelung, § 258 Abs. 1 und Abs. 4, 22, 23 Abs
VIII) Versuchte Strafvereitelung, § 258 Abs. 1 und Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB durch dasselbe Verhalten Strafausschließungsgrund: Selbstbegünstigung § 258 Abs. 5 StGB zu Gute kommen. B handelte auch, um der Verhinderung der eigenen Bestrafung willen § 258 StGB –

25 6) Strafausschließungsgrund: Angehörigenprivileg
§ 258 Abs. 6 StGB? die Tat zu Gunsten eines Angehörigen A ist als Bruder des B § 258 Abs. 6 StGB + 7) Ergebnis § 258 Abs. 1 StGB -

26 IIX) Ergebnis und Konkurrenzen für B
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit zu § 223 Abs. 1 StGB und § 240 Abs. 1 StGB (beide wiederum untereinander in Tateinheit).  2. Tatkomplex: Das Feuerlegen I) Brandstiftung, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB indem A den Papierkorb des P in Brand setzte. Nr Alt., Inbrandsetzen: wenn Gebäude so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt

27 ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind Hier -: A hat nur Inventar des Gebäudesin Brand gesetzt teilweises Zerstören des Gebäudes durch Brandlegung, § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB? Anzünden des Papierkorbs = Brandlegung

28 zu einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes geführt?
+, Arbeitszimmer völlig verrußt! Anm.: A.A. vertretbar. durch den Löschschaum grundlegende Renovierungsbedürftigkeit § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB + vorsätzlich + Rechtswidrigkeit und Schuld + strafbar nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB +

29 II) Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StGB
1) Objektiver Tatbestand a) § 306a Abs. 1 Nr Alt. StGB -, A hat schon kein Gebäude in Brand gesetzt, b) § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, durch Brandlegung teilweise zerstört haben, vgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB. Arbeitszimmer als Teil eines einheitlichen Gebäudes, mit Wohnung von Menschen

30 BGH für die zweite Tatalternative (Brandlegung) – im Gegensatz zur ersten Tatalternative (Inbrandsetzen): bei gemischt genutzten Gebäuden muss ein Gebäudeteil zerstört werden Allerdings greift: bei einer tatsächlichen Gefährdung von Menschen auf Grund des § 306a Abs. 2 StGB! § 306a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB –

31 c) § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB der Religionsausübung dienendes Gebäude als eine Kirche teilweise zerstört? erfasst sind aber lediglich Objekte, die für den rituellen Teil der Religionsausübung, d.h. deren Kernbereich, genutzt werden Anm.: A. A. vertretbar § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB - d) § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB Arbeitszimmer = Räumlichkeit, die dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dient,

32 P Arbeitszimmer ausschließlich tagsüber nenutzt
§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB- 2) Ergebnis § 306a Abs. 1 Nr. 1 – 3 StGB -  III) Versuchte schwere Brandstiftung, §§ 306a Abs. 1 Nr , 22, 23 Abs. 1 StGB fehlt Tatentschluss IV) §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

33 IV) §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB
-, weil A den P zuvor aus dem Pfarrhaus weggelockt, keinen Tatentschluss bezüglich der konkreten Gefährdung eines Menschen V) §§ 303 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB Die mitverwirklichten §§ 303 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB treten hinter § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Wege der Spezialität zurück. VI) E im zweiten Tatkomplex: § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB

34 IV) §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB
-, weil A den P zuvor aus dem Pfarrhaus weggelockt, keinen Tatentschluss bezüglich der konkreten Gefährdung eines Menschen V) §§ 303 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB Die mitverwirklichten §§ 303 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB treten hinter § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Wege der Spezialität zurück.

35 VI) Ergebnis im zweiten Tatkomplex:
A: § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB [Strafbarkeit des B im zweiten Tatkomplex: A hat den Entschluss zum Brandlegen erst in den Räumen des Pfarrhauses gefasst, ihn also nicht vorher mit B abgesprochen, für ein Bemerken durch B oder eine Unterstützungshandlung gibt es keine Anhaltspunkte. Daher keine Strafbarkeit insoweit]

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