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Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das.

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Präsentation zum Thema: "Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das."—  Präsentation transkript:

1 Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das Erbe. Im Eifer des Wortgefechts erhitzen sich die Gemüter und Z kommt der Gedanke, dass es das im Hinblick auf das Erbe das Beste sei, K einfach zu töten. Er greift zu einem in Reichweite liegenden Brotmesser und sticht dem K in Tötungsabsicht in den linken Brustkorb. K geht darauf hin schwer verletzt zu Boden und wird bewusstlos. Z flieht vom Ort des Geschehens in dem Glauben, K sei tot. Wenige Minuten später findet P den K und ruft sofort den Notarzt. Auf dem Weg in das nahegelegene Krankenhaus gerät der Rettungswagen jedoch in einen vom LKW-Fahrer L verschuldeten Verkehrsunfall. K erleidet aufgrund des Zusammenstoßes einen Genickbruch und ist sofort tot. Strafbarkeit des Z?

2 Lösungsvorschlag Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB
Objektiver Tatbestand Taterfolg: Tod eines Menschen (+) Tathandlung: Niederstechen des K mit dem Messer Kausalität zwischen Deliktserfolg und Tathandlung Objektive Zurechnung

3 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB
Z muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. Z hat K niedergestochen und damit die rechtlich missbilligte Gefahr des Todes des K geschaffen. Gestorben ist K aber nicht an den Stichverletzungen, sondern an dem Genickbruch. K hätte jedoch ohne die Stiche auch nicht die Fahrt im Krankenwagen angetreten..

4 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB
Verletzung mit Messerstichen = Schaffung einer „Rettungslage“ und auch die Gefahr der Verletzung oder des Todes durch den Transport im Rettungswagen Durch das Niederstechen wird jedoch nur die konkrete Todesgefahr infolge der Stichverletzungen geschaffen (Verbluten etc.). Im konkreten tbm. Erfolg hat sich diese Gefahr nicht realisiert. Im Tod durch den Rettungswagen realisierte sich nicht das durch K konkret geschaffene Risiko

5 Lösungsvorschlag Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB
Realisierung des mit jeder Autofahrt verbundenen Gefährdungsrisikos im Straßenverkehr  Atypischer Kausalverlauf, für den der Z nicht eintreten muss II. Ergebnis: Z hat sich nicht wegen § 212 I StGB strafbar gemacht.

6 Lösungsvorschlag B. Strafbarkeit des Z nach §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB Tatentschluss (+) Unmittelbares Ansetzen (+) Rechtswidrigkeit + Schuld (+) Ergebnis: Z hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB strafbar gemacht.

7 Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB Objektiver Tatbestand Körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung (+) mittels gefährlichen Werkzeugs  ein Brotmesser ist nicht nach Art seiner Bestimmung zur Tötung gedacht, daher Waffe (-)  jedoch gefährliches Werkzeug (+)

8 Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB 3. eine das Leben gefährdende Behandlung eine das Leben gefährdende Behandlung ist hier aufgrund der Stiche anzunehmen 4. Kausalität und objektive Zurechnung (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit + Schuld (+)

9 Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB IV. Ergebnis: Z hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen: Z hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB und wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gem. nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht. Beide Taten stehen nach § 52 StGB im Verhältnis der Idealkonkurrenz.


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