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Klausur S 793 SS 2018 Friedrich Toepel.

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1 Klausur S 793 SS 2018 Friedrich Toepel

2 0-3 4-6 7-9 10 11 12 13 14 15 51 39 28 4 1 122 Teiln Unter 4: 41,80% Æ 4,9

3 Aufbau: I. nach Tatkomplexen: Anruf des A bei J Verabredung A und B Fallfortsetzung: Schuss auf B Sprengung des PKW (A und C) II. Soweit mehrere Personen beteiligt sind: A zuerst prüfen A steht hier im Vordergrund, B oder C verwirklichen keinen Tatbestand allein

4 Frage 1: A. Strafbarkeit des A wegen des Anrufs bei J I. Versuchte Erpressung, §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB durch die Drohung mit einer Anzeige 1. Vorprüfung nicht vollendet, Versuch strafbar, § 253 Abs. 3 StGB 2. Tatentschluss a) Drohung

5 Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Problem: Erstattung einer Anzeige erlaubt Streitfrage ist nach dem durch § 253 StGB geschützten Rechtsgut zu entscheiden: Wenn Schutz rechtlich garantierter Freiheit so verstanden, dass Straftäter nicht darin beeinträchtigt sein kann, wenn er mit Drohungen einer Strafanzeige gequält wird, dann:

6 J muss auch Drohung des A hinnehmen
Dagegen: wenn der Täter die Handlung nicht ausführt, sondern mit ihr droht, bestünde die Gefahr, dass das Recht eine Handlung vorzunehmen, missbraucht würde, um ein anderes Ziel zu erreichen. Ziel kann für sich genommen oder in Relation zum Mitte verwerflich sein. Rechtmäßigkeit der Drohung daher nach BGH im Wege des Abs. 2 in der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen Anm.: A.A. vertretbar.

7 As Vorstellung daher auf die Androhung eines für J empfindlichen Übels gerichtet
Relevante Drohung + b) Vermögensverfügung des Opfers? engere Literaturansicht: Opfer muss sich durch Vermögensverfügung selbst schädigen Hier: A stellte sich Vermögensverfügung vor Übergabe von EUR auf Drohung hin

8 Vermögensverfügung + c) Vermögensschaden und stoffgleiche Bereicherung J sollte für die Zahlung keine Kompensation erhalten = Vermögensschaden + (Ersparnis der Geldbuße? Geldbußen werden nicht als vermögensrechtlicher Natur betrachtet Absicht des A, sich durch Zahlung des J, stoffgleich, zu Unrecht zu bereichern +

9 Daher: Tatentschluss +
3. Unmittelbares Ansetzen +, Drohung bereits ausgesprochen 4. Rechtswidrigkeit Fraglich Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB H. M.: Nötigungsmittel, die Drohung mit einer grundsätzlich erlaubten Strafanzeige, für sich betrachtet, nicht rechtswidrig

10 Aber: soll dazu dienen, den A ungerechtfertigt zu bereichern
= zwischen Mittel und Zweck kein sachlicher Zusammenhang (Inkonnexität ) Daher Verwerflichkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB + 5. Schuld + 6. Ergebnis: strafbar §§ 253 Abs. 1 und Abs. 3, 22 StGB (kein Rücktritt: Fehlschlag)

11 II. Versuchte räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1, 255, 22 StGB
durch die Mitteilung, dass J entweder zahlen solle oder nach Ablauf von drei Tagen einer Gefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt sei 1. Vorprüfung Tat nicht vollendet, Versuch strafbar, da § 255 StGB Verbrechen 2. Tatentschluss Drohung mit Gefahr für Leben und Gesundheit: Gefahr gegenwärtig?

12 dann, wenn der Bedrohte alsbald entscheiden muss, ob er die Handlung, Duldung oder das Unterlassen bzw. die Vermögensverfügung vornimmt Hier: A hat nicht erkennen lassen, wann genau die Gefahr droht Aussage des A aber dazu geeignet, sofortiges Handeln des J - eben innerhalb der Frist - zu veranlassen = hinreichend, daher Tatentschluss + 2. unmittelbares Ansetzen +, da wieder: Drohung bereits geäußert

13 3. Rechtswidrigkeit und Schuld:
Er hat auch rechtswidrig gehandelt: Verwerflichkeit, § 253 Ab. 2 StGB, im Rahmen des § 255 StGB indiziert, also + Und er hat auch schuldhaft gehandelt. + 4. Ergebnis: §§ 253, 255, 22 StGB strafbar + (Bearbeiter können auch §§ 240, 22 StGB und § 241 StGB kurz erwähnen)

14 B. Die „Vereinbarung“ von A und B über den Sprengstoffanschlag auf den Wagen des J
I. Strafbarkeit des A 1. Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen, §§ 308 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 StGB indem A sich an den ihm bekannten B wandte und erklärte, dass das Fahrzeug „in die Luft gehen müsse“, was B erledigen solle

15 a) Vorprüfung Anstiftungserfolg fehlt, Versuch der Anstiftung zur Begehung eines Verbrechens (§ 308 Abs. 1 StGB) ist gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar b) Tatentschluss A stellte sich vor: B wird durch seine Aufforderung und das Angebot von Euro dazu veranlasst, den Tatentschluss zu fassen, den Wagen des J zu sprengen und die Tat auszuführen

16 Tatentschluss + c) unmittelbares Ansetzen Bitte und Angebot bereits geäußert, daher + d) Rechtswidrigkeit und Schuld + e) Ergebnis: §§ 308 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 StGB + 2. Annahme des Erbietens zur Begehung eines Verbrechens, §§ 308 Abs. 1, 30 Abs Fall StGB Durch Zahlung EUR an B

17 Angebot des B angenommen, den Wagen des J gegen Vorauskasse in dieser Höhe zu sprengen (§ 308 Abs. 1 StGB) = Annahme eines Erbietens i.S.d. § 30 Abs Fall StGB? Problem: Erklärung des B, er wolle die Tat ausführen, war nicht ernst gemeint. a) RG: Annahme eines nicht ernstlichen Erbietens = wegen seiner Ungefährlichkeit tatbestandslos b) BGH: auch nicht ernstliches Erbieten reicht für Strafbarkeit

18 Argumente: dem Wortsinn nach ein Sichbereiterklären i.S.d. § 30 Abs Fall StGB so zu verstehen, dass es nach allgemeiner Ansicht ernst gemeint sein muß Kriminalpolitisch: unerwünscht, dass derjenige straflos bliebe, der – wie hier A – die Bedingung akzeptiert, unter der ein anderer sich zum Schein zu einem Verbrechen bereit erklärt, in der Vorstellung, diesen dadurch zu der Tat anzustiften.

19 nicht zu rechtfertigen, da § 30 Abs
nicht zu rechtfertigen, da § 30 Abs. 1 StGB auf die Sicht des Täters abstellt Daher: Annahme iSd § 30 Abs Fall StGB + Wenn a. A.: auch versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 S Fall StGB) durch die Zahlung der EUR Euro zu prüfen: insoweit +

20 Zwischen Aufforderung / Angebot der Belohnung gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 1
Zwischen Aufforderung / Angebot der Belohnung gemäß § 30 Abs. 1 S Fall StGB durch Zahlung von EUR erklärte Annahme des Erbietens / versuchte 2. Anstiftung = Handlungseinheit Vertretbar: (bei zwei Taten nach § 30 Abs. 1 StGB: gleichartige) Idealkonkurrenz, auch Zurücktretens der (ersten) versuchten Anstiftung hinter die durch die Zahlung begangene Tat gemäß § 30 Abs. 1 S Fall oder Abs Fall StGB

21 Vorsatz + Rechtswidrigkeit und Schuld + Strafbar gemäß §§ 308 Abs. 1, 30 Abs Var. StGB 3. Versuchter Betrug, §§ 263 Abs. 1 und 2, 22 StGB durch As Angebot, EUR zu bezahlen a) Vorprüfung Tat wurde nicht vollendet, da B nicht nachgab, Versuch gemäß § 263 Abs. 2 StGB strafbar

22 b) Tatentschluss A hatte Vorsatz, den B über die innere Tatsache der Zahlungsabsicht in Bezug auf EUR für die Ausführung der Brandstiftung zu veranlassen Irrtum: sollte entsprechend sein Aufgrund Irrtums sollte B den Pkw des J sprengen = Vermögensverfügung? grundsätzlich: geldwerte Arbeitsleistungen zählen zum Vermögen

23 Problem hier: Arbeitskraft zu gesetz- oder sittenwidrigen Zwecken eingesetzt
nach fast unbestrittener Ansicht: solche Arbeitskraft gehört nicht zum geschützten Vermögen (A wollte von B gerade die Ausführung eines Bombenanschlags.) Ergebnis: §§ 263 Abs. 1 und 2, 22 StGB - [Wenn Bearbeiter davon ausgehen sollten, A habe sein Verhalten gegenüber B für strafbar gehalten: strafloses Wahndelikt, hier jedoch kein Indiz dafür]

24 II. Strafbarkeit des B 1. Sichbereiterklären zu einem Verbrechen, §§ 308 Abs. 1, 30 Abs Fall StGB Durch Erklärung, B werde den Pkw des J sprengen Vorsatz in Bezug auf die Abgabe der tatbestandsmäßigen Erklärung + Vorsatz, die zugesagte Tat („ernstlich“) zu begehen: B beabsichtigte nicht bzw. rechnete nicht damit, die Tat auszuführen

25 subjektiver Tatbestand –
Ergebnis: §§ 308 Abs. 1, 30 Abs Fall StGB - 2. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB Durch Mitteilung, B wolle den Pkw des J sprengen Auch möglich: Eingehungsbetrug prüfen dadurch dass A aufgrund nur vorgespielter Bereitschaft des B eine Zahlung in Höhe von EUR „zugesagt“

26 a) Tatbestand innere Tatsache vorgetäuscht, er wolle den Pkw des J sprengen entsprechender Irrtum Aufgrund dessen: A hat B EUR Vorauskasse gezahlt = vermögensmindernde Verfügung Schaden: keine den Verlust ausgleichende Gegenleistung Aber: zweifelhaft, weil A sein Geld zu einem gesetzeswidrigen Zweck eingesetzt hat

27 aa) wirtschaftlicher Vermögensbegriff:
Auch derjenige, der im Rahmen eines gesetzeswidrigen Geschäfts eine Zahlung leistet, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten, erleidet einen Vermögensschaden. bb) h. L., juristisch-ökonomischen Vermögenslehre: Auch teilweise Zahlungen im Rahmen von gesetzwidrigem Geschäft geschützt Aber: nur bei Zweckverfehlung

28 Vermögensminderung wegen der Verfehlung des mit ihr verfolgten Zwecks = wirtschaftlich sinnlose Ausgabe Aber nur dann, wenn der Verfügende mit der Leistung einen anderen – sozial anerkennenswerten – Zweck als den Erhalt einer (vollwertigen) Gegenleistung verfolgt und darin infolge Täuschung und Irrtum enttäuscht wird. Hier: -, verfehlter Zweck = Erhalt einer rechtswidrigen Gegenleistung !

29 cc) weitere Ansicht: Vermögen, das zu gesetz- oder sittenwidrigen Zwecken eingesetzt wird, ist strafrechtlich nicht geschützt. Vermögensschaden dann hier: - dd) Weitere Argumentationsmöglichkeit: A weiß, dass er die Durchführung seines Auftrags rechtlich nicht durchsetzen kann = bewusste Selbstschädigung auf eigenes Risiko

30 Dann Schaden ebenfalls –
Wer Ansicht bb – dd folgt: § 263 StGB - A.A. vertretbar. III. Konkurrenzen 1. Strafbarkeit des A Wenn für Androhung der Strafanzeige Verwerflichkeit - (bei § 253 Abs. 2 StGB bzw. § 240 Abs. 2 StGB): bleibt §§ 253, 255, 22 StGB Wenn Drohung mit der Anzeige = §§ 253, 255, 22 StGB:

31 Tatmehrheit zwischen den Erpressungsversuchen Drohung mit der Anzeige (nur § 253 StGB) und Drohung mit Gefahr für Leben und Gesundheit (§ 255 StGB): Wenn durch die erste Weigerung des J und den neuen Entschluss des A eine Zäsur eingetreten ist Oder: wegen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs/Identität des erstrebten Erfolgs = eine Handlung

32 Dann: §§ 253, Abs. 2, 3, 22 StGB tritt hinter §§ 253, 255, 22 StGB zurück (Spezialität)
(ebenso wie §§ 240, 22 StGB und § 241 StGB zurücktreten) Nach BGH: eine Tat im Rechtssinne, wenn bei (räuberischer) Erpressung durch mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird, sei es auch mit verschiedenen Angriffsmitteln

33 Einheit der Erpressung endet erst dort, wenn nicht mehr strafbefreiend zurück-getreten kann
(Zielerreichung/ fehlgeschlagener Versuch) Wegen der „Vereinbarung“ mit B: zusätzlich §§ 308 Abs. 1, 30 Abs. 1 (und/oder Abs. 2), 53 StGB. 2. Strafbarkeit des B: Straflos oder § 263 StGB

34 Fallfortsetzung A. Strafbarkeit des A wegen des Versuchs, B zu erschießen I. Versuchter Mord gemäß §§ 211, 212, 22 StGB aufgrund des Ansetzens zum Schuss 1. Vorprüfung Tat nicht vollendet, Versuch strafbar. 2. Tatentschluss a) in Bezug auf das Grunddelikt: Tötung = unproblematisch (Absicht)

35 b) in Bezug auf die Mordmerkmale:
aa) Heimtücke Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tat ausgenutzt? Arglos = wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht B also arglos Wehrlos (aufgrund der Arglosigkeit) reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung:

36 Auch + Handeln in feindseliger Willensrichtung + Nur Mindermeinung verlangt: besonders verwerflichen Vertrauensbruch, hier -, da dazu eine Situation in der Zeit vor der Tat erforderlich ist, in der eine Vertrauensbeziehung zwischen Täter und Opfer entstehen kann Hier: keine vorangehende Kommunikation in der konkreten Situation

37 Vertrauensbruch also –
[aber: Mindermeinung abzulehnen Argument: Ansicht begünstigt kriminalpolitische nicht erwünschte Ergebnisse Heimtücke + A.A. hier gut vertretbar. bb) Niedrige Beweggründe = Motive, die „nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen“

38 beurteilt sich nach allen Umständen des Einzelfalls
Entscheidender Gesichtspunkt: Relation von Zweck und Mittel der Tat Hier: Ziel, sich in der kriminellen Szene Respekt zu verschaffen, und beabsichtigter Tötung des B = krasses Missverhältnis ebenfalls, wenn man von Rache für täuschende Zusage des B, ein Verbrechen zu begehen, und das „Ablisten“ des Geldes ausgeht

39 Daher: niedrige Beweggründe +
3. unmittelbares Ansetzen +, auf den Kopf des B gezielt / Abzug bis zum Druckpunkt durchgezogen 4. Rechtswidrigkeit und Schuld 5. Rücktritt § 24 Abs. 1 S. 1 1. Fall StGB, indem A es unterließ, den Schuss auszulösen, könnte er gemäß zurückgetreten sein. a) Tat nicht fehlgeschlagen

40 b) unbeendeter Versuch, da A nach der Tätervorstellung noch nicht alles getan hat, damit der Versuch zur Vollendung gelangen kann Tat aufgegeben gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 1. Fall StGB? Problem: A unterließ das Schießen, um B später auf andere Weise zu töten Entscheidend: Was ist „Tat“ und „weitere Ausführung“ i.S.d. § 24 Abs. 1 S Fall StGB?

41 aa) BGH früher: „Tat“ = Tatbestandsver-wirklichung, die der Täter geplant hat
Danach: A hat die weitere Ausführung nicht aufgegeben, nur aufgeschoben bb) BGH gegenwärtig: zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen beiden (geplanten) Taten erforderlich, so dass beide einen „einheitlichen Lebensvor-gang“ darstellen Danach: A hat die weitere Ausführung der konkreten Tat (endgültig) aufgegeben

42 zu große räumlich-zeitliche Zäsur zur geplanten späteren Tötung des B durch Sprengsatz;
wenn dieser Ansicht gefolgt wird: c) Freiwilligkeit: Autonomes Motiv des A? aa) psychologischer Maßstab: Kein Zwang, A war „Herr seiner Entschlüsse“? +

43 bb) normativer Maßstab?
Nach Roxin: Täter muss nach den Regeln der Verbrechervernunft unvernünftig handeln Auch nach dieser Ansicht: Freiwilligkeit + noch vertretbar Vertretbar aber auch das Gegenteil: kalt kalkulierender Täter hätte möglicherweise auch des Effekts im kriminellen Milieu wegen aufgehört. 6. Ergebnis: A = zurückgetreten, nicht gem. §§ 211, 212, 22 StGB strafbar B. Die Sprengung des Autos des B I. Strafbarkeit des A 1. Mord gemäß § 211 StGB A könnte sich durch das Anbringen des Sprengsatzes am Auto des B, wodurch N zu Tode gekommen ist, wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht haben. a) Grundtatbestand Dadurch, dass A den Sprengsatz an dem Auto des B anbrachte, hat er den Tod des N verursacht und insoweit den objektiven Tatbestand eines Totschlags erfüllt. Fraglich ist aber, ob A den N vorsätzlich getötet, also in Kenntnis der den Tatbestand erfüllenden Umstände gehandelt hat. Die Entscheidung hängt davon ab, wie der Inhalt des Vorsatzes des A bestimmt wird. Wird die Vorstellung zugrunde gelegt, B werde durch den Sprengsatz zu Tode kommen, so liegt hinsichtlich des tatsächlichen Opfers Unkenntnis und damit möglicherweise ein Irrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Hierfür lässt sich anführen, dass der Fall ähnlich liegt, wie bei dem Täter, der mit dem Schuss, den er auf sein ausersehenes Opfer abgibt, einen anderen tötet, der in die Schussbahn läuft. Auch wenn der Schuss nicht „abirrt“, wird hier eine sog. aberratio ictus angenommen, bei der nach fast allgemeiner Meinung der Vorsatz bezüglich des tatsächlich getroffenen Opfers zu verneinen ist. Die Rechtsprechung rechnet Fälle der vorliegenden Art jedoch der Fallgruppe des error in persona zu. Denn Inhalt des Vorsatzes des A ist nach dieser Auffassung, denjenigen zu töten, der das Auto des B als erster nach dem Anbringen des Sprengsatzes benutzt. Da A eben dies erreicht hat, liegt kein Tatumstandsirrtum vor. Denn dass er annahm, B werde der erste sein, der seinen Wagen benutzt, stellt lediglich einen unbeachtlichen Identitätsirrtum dar. Entsprechend ist hier der Vorsatz des A zu bejahen. Anm.: Beide Ergebnisse sind selbstverständlich vertretbar, denn es handelt sich um ein schwieriges Problem; in der Literatur finden sich zahlreiche Ansätze, die teilweise auch betonen, dass der BGH widersprüchliche Entscheidungen getroffen habe. Ein Arbeiten mit den bekannten Fallgruppen aberratio ictus und error in persona dürfte allerdings von den Bearbeiter zu erwarten sein. Weshalb ist hier die Abgrenzung so schwierig? Der Täter visiert das Opfer nicht direkt an wie in den klassischen aberratio ictus-Fällen. Auf diese Weise hat die Fallkonstellation etwas von der aberratio ictus: A stellte eine Höllenmaschinerie so ein, dass sie seiner Ansicht nach auf eine bestimmte Person zielte. Darin verkalkulierte er sich und traf das „falsche“ Opfer. Die Fallkonstellation hat aber auch etwas vom error in persona: Objektiv stand bereits im Planungsstadium fest, dass B im Urlaub war und den Wagen an N ausgeliehen hatte. Objektiv zielte die Höllenmaschinerie also von Anfang an auf die „falsche“ Person, ebenso wie jemand bei Nacht mit dem Gewehr auf jemand zielt, den er für jemand anderen hält. Es empfiehlt sich, so aufzubauen wie hier. Das bedeutet, zunächst wird objektiver und subjektiver Grundtatbestand geprüft und dann erst zu den Mordmerkmalen übergegangen. Dort wiederum werden erst die objektiven Mordmerkmale der zweiten Gruppe objektiv und subjektiv durchgeprüft, bevor zur Prüfung der subjektiven Mordmerkmale übergegangen wird. Andernfalls gerät der Aufbau widersprüchlich. b) Mordmerkmale der zweiten Gruppe aa) Heimtücke Auch in Bezug auf diese Tathandlung hat A die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung zur Tötung ausgenutzt. Damit liegt auch hier eine heimtückische Begehungsweise vor. A kannte die Sachlage, hatte also auch insoweit Vorsatz bb) Gemeingefährliches Mittel Außerdem könnte A mit dem Sprengsatz ein gemeingefährliches Mittel verwendet haben. Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es bei der Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt. Eine Gefahr vor allem für Bewohner des Hauses, die sich in der Nähe des Autos hätten aufhalten können, war nicht auszuschließen. Insbesondere wurden Glas- und Metallteile durch die Luft geschleudert, was ein unbeherrschbares Risiko für Dritte begründet. Daher hat A ein gemeingefährliches Mittel verwendet. Wiederum kannte A die gefahrbegründenden Umstände, so dass die Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels auch von seinem Vorsatz umfasst ist. c) subjektive Mordmerkmale Wie oben dargelegt, handelte A aus niedrigen Beweggründen. d) Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft. e) Ergebnis A hat sich durch das Anbringen des Sprengsatzes eines Mordes schuldig gemacht. Anm.: Wer eine vollendete Tötung verneint, muss einen versuchten Totschlag bzw. Mord am „richtigen Objekt“ prüfen. Zudem muss, wer den Tötungsvorsatz bezüglich des N verneint hat, die fahrlässige Tötung des N prüfen und bejahen. Da damit zu rechnen ist, dass der Eigentümer eines Pkw diesen anderen zur Verfügung stellt, war es bezüglich des Lebens anderer objektiv sorgfaltswidrig, an dem Wagen des B einen automatisch beim Anfahren zündenden Sprengsatz anzubringen. Die Tötung war auch objektiv vorhersehbar und vermeidbar. Ferner liegt die erforderliche Fahrlässigkeitsschuld des A vor. Insbesondere hat er auch subjektiv pflichtwidrig, vorhersehbar und vermeidbar gehandelt. II. Strafbarkeit des C 1. Beihilfe zum Mord (Totschlag), §§ 211, 212, 27 StGB [oder – je nach Ergebnis unter B I – zum versuchten Mord (Totschlag), §§ 211, 212, 22, 27 StGB] C könnte sich wegen Beihilfe zum Mord gemäß §§ 211, 212, 27 StGB strafbar gemacht haben. Eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat liegt vor. Dass die Übergabe des zur Tat benutzten Sprengsatzes eine Hilfeleistung darstellt, ist auch nach der Ansicht, die Kausalität der Beihilfe verlangt, unproblematisch. Da C glaubte, dem A einen ungefährlichen, nur scheinbaren Sprengsatz zu geben, fehlt jedoch der erforderliche Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der Haupttat. C hat sich somit nicht wegen Beihilfe zum Mord strafbar gemacht. 2. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB C könnte sich wegen fahrlässiger Tötung des N gemäß § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Bombenattrappe mit einer echten Bombe verwechselt und diese dem A gegeben hat. a) Tatbestand aa) Tathandlung, Erfolg und Kausalität Der C hat dem A eine Bombe gegeben, die er (C) für eine Attrappe gehalten hat. Dadurch hat er den Tod des N verursacht. bb) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges Das Handeln des C muss überdies fahrlässig gewesen sein und den Erfolg vorhersehbar hervorgerufen haben. Das heißt, C muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die ein besonnener und gewissenhafter Dritter in dieser Situation an den Tag gelegt hätte. C hat eine funktionsfähige Bombe dem A übergeben, obwohl er wusste, dass dieser vorhatte, damit einen Anschlag zu verüben. Dabei ging C zwar davon aus, dass es sich um eine Attrappe handelte, er hatte jedoch bei der Übergabe nicht die Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt, die in der Situation angebracht gewesen wäre. C handelte damit objektiv sorgfaltspflichtwidrig. Auch lag der Erfolg nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und war daher vorhersehbar. cc) Objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) Fraglich ist aber, ob sich die durch den objektiv pflichtwidrigen Sorgfaltspflichtverstoß geschaffene Gefahr in dem Erfolg konkretisiert hat. Problematisch ist dabei, dass A voll verantwortlich und vorsätzlich den Tod des N herbeigeführt hat. Das Handeln des C könnte demnach eine Form der fahrlässigen Beihilfe darstellen, für die es nach § 27 StGB i.V.m. § 15 StGB aber an der Strafbarkeit der Fahrlässigkeit fehlt. Auf der anderen Seite könnte das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten (hier des A) den Zurechnungszusammenhang unterbrechen. Der Ersthandelnde ist insoweit von der Steuerung des Geschehens ausgeschlossen. Beide Ansichten verkennen jedoch, dass einige Sorgfaltspflichten gerade darauf ausgelegt sind, eigenverantwortliche vorsätzliche Taten Dritter zu verhindern. Bei der fahrlässigen Verursachung einer Vorsatztat handelt es sich dementsprechend nicht um eine Teilnahme, sondern um fahrlässige Täterschaft. Zwar darf aufgrund des Vertrauensgrundsatzes darauf vertraut werden, dass andere keine vorsätzlichen Straftaten begehen. Der Vertrauensgrundsatz gilt jedoch dann nicht mehr, wo ein Verhalten die erkennbare Tatgeneigtheit eines potentiellen Vorsatztäters fördert. Hier kannte C den Tatentschluss des A sogar positiv. Eine fahrlässige Begehungsweise des C war damit grundsätzlich möglich und es besteht zudem ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des C und dem Erfolg. Anm.: Jede Ansicht ist hier bei entsprechender Argumentation selbstverständlich vertretbar. Wer bei A eine fahrlässige Tötung des N angenommen hat, muss sich hier bei C nicht mit dem Problem des vorsätzlich dazwischen tretenden Dritten auseinanderzusetzen, sondern kann mit der zuletzt genannten Ansicht § 222 StGB (in Nebentäterschaft) bejahen. b) Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. c) Schuld C handelte schuldhaft, insbesondere war er auch subjektiv (d.h. nach seinem individuellen Können) in der Lage, den Erfolg vorher zu sehen und sich pflichtgemäß zu verhalten. Er handelte daher auch subjektiv pflichtwidrig, vorhersehbar und vermeidbar. d) Ergebnis C hat sich durch sein Verhalten wegen einer fahrlässigen Tötung des N strafbar gemacht. C. Ergebnis und Konkurrenzen A ist nach der hier vertretenen Auffassung nur strafbar wegen der Sprengung des Autos des B (entweder wegen Mordes gemäß § 211 StGB oder versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung). C hat sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht. BGHSt 9, 385; Joecks, Studienkommentar StGB, 11. Auflage 2014, § 211 Rn. 39. BGHSt GrS 11,139; 30, 105,116; Wessels/Hettinger, BT 2, Rn 105ff. Joecks, Studienkommentar StGB, § 211 Rn. 30ff. jeweils mwN. Zum Streit vgl. Joecks, Studienkommentar StGB, 11. Auflage 2014, § 211 Rn. 32ff. mwN. Wessels/Hettinger, BT 2, Rn. 108 mwN. Fischer, § 211, Rn.14ff. mwN. BGHSt 35,116, 127; Wessels/ Hettinger, BT 1, Rn. 95. Schönke/Schröder-Eser/Bosch, § 24 Rn. 37 ff.; So BGHSt 7, 296. BGHSt 34, 57; Roxin, AT II, 2003, § 30 Rz 182 f., 199 f. S. dazu Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 24 Rn. 16. Roxin, AT II, 2003, § 30 Rz 383 ff. So Roxin, AT I, § 12 Rn. 197. Anders allerdings die Auffassung, die auch im Fall der aberratio ictus Vorsatz bejaht, weil der Täter den Vorsatz gehabt habe „einen Menschen“ zu töten, und dies auch geschehen sei (vgl. dazu NK-StGB/Puppe, 5. Aufl. 2017, § 16 Rn 33, 95 ff.). Ob sich diese Ansicht mit § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vereinbaren lässt, nach dem Vorsatz die Kenntnis der Umstände verlangt, die den Tatbestand erfüllen, erscheint zumindest zweifelhaft. Vgl. BGH NStZ 1998, 294, 295. Siehe Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 255. Vgl. die Ausführungen und Darstellung von Herzberg, NStZ 1999, 217 ff. Vgl. Fischer, § 211 Rn. 59. Spendel, JuS 1974, 749, 756; Naucke, ZStW 76, 409, 423 mit Nachweisen aus der älteren Literatur. Otto, AT, 7. Aufl. 2004, § 6 Rn. 52 ff. Mitsch, ZJS 2011, 128, 131. So z.B. Roxin, AT I, § 24 Rn. 26 ff. m.w.N.

44 B. Die Sprengung des Autos des B
I. Strafbarkeit des A 1. Mord gemäß § 211 StGB durch das Anbringen des Sprengsatzes am Auto des B, wodurch N zu Tode gekommen ist a) Grundtatbestand aa) Objektiv: unproblematisch + bb) Subjektiv: Irrtum, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt?

45 Entscheidend: wie ist der Inhalt des Vorsatzes des A zu bestimmen?
Wird die Vorstellung zugrunde gelegt, B werde durch den Sprengsatz zu Tode kommen, dann hinsichtlich des tatsächlichen Opfers Unkenntnis Rechtsprechung rechnet Fälle der vorliegenden Art jedoch der Fallgruppe des error in persona zu Inhalt des Vorsatzes des A danach: den-jenigen töten, der Bs Auto als erster nach Anbringen des Sprengsatzes benutzt

46 A hat eben dies erreicht, daher nur error in persona
Weshalb ist hier die Abgrenzung so schwierig? Täter visiert das Opfer nicht direkt an wie in den klassischen aberratio ictus-Fällen Daher gekennzeichent durch zwei gegensätzliche Elemente: 1. etwas wie aberratio ictus: A stellte eine Höllenmaschinerie ein, so dass sie auf eine bestimmte Person zielte.

47 Fehlkalkulation des A 2. etwas wie error in persona: Objektiv stand bereits im Planungsstadium fest, dass B im Urlaub war und den Wagen an N ausgeliehen hatte. Objektiv zielte die Höllenmaschinerie also von Anfang an auf die „falsche“ Person Wenn unbeachtlicher error in persona angenommen wird, weiterprüfen (sonst im Versuch):

48 b) Mordmerkmale der zweiten Gruppe
aa) Heimtücke Wie oben beim Ansetzen zum Schuss +, wenn kein besonders verwerflicher Vertrauensbruch gefordert wird bb) Gemeingefährliches Mittel Sprengsatz = gemeingefährliches Mittel? Def. = wenn Mittel bei Anwendung im Ein-zelfall eine Gefahr für eine unbestimm- te Anzahl anderer Personen mit sich bringt

49 Gefahr vor allem für Bewohner des Hauses, die sich in der Nähe des Autos hätten aufhalten können, nicht auszuschließen insbesondere wurden Glas- und Metallteile durch die Luft geschleudert = unbeherrschbares Risiko für Dritte Also: gemeingefährliches Mittel + Vorsatz in Bezug darauf + c) subjektive Mordmerkmale: niedrigen Beweggründe +, wie oben

50 d) Rechtswidrigkeit und Schuld +
e) Ergebnis: § 211 StGB + Wenn vollendete Tötung wegen aberratio ictus verneint: versuchter Totschlag bzw. Mord am „richtigen Objekt“ (B) kombiniert mit: fahrlässigerTötung des N (beides zu bejahen)

51 II. Strafbarkeit des C 1. Beihilfe zum Mord (Totschlag), §§ 211, 212, 27 StGB [oder – je nach Ergebnis unter B I – zum versuchten Mord (Totschlag), §§ 211, 212, 22, 27 StGB] Durch Übergabe des zur Tat benutzten Sprengsatzes Tatbestandsmäßige rechtswidrige Haupttat + Hilfeleistung +

52 Aber: Vorsatz nicht auf Vollendung der Haupttat gerichtet
C glaubte, ungefährlichen, nur scheinbaren Sprengsatz zu übergeben Ergebnis: Beihilfe zum Mord - 2. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB Aufgrund desselben Verhaltens a) Tatbestand aa) Tathandlung, Erfolg und Kausalität unproblematisch

53 bb) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die ein besonnener und gewissenhafter Dritter in dieser Situation an den Tag gelegt hätte Übergabe einer funktionsfähigen Bombe dem A übergeben, ohne genau hinzusehen, obwohl C wusste, dass A vorhatte, damit einen Anschlag zu verüben Pflichtwidrig + cc) objektive Vorhersehbarkeit: + (nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung)

54 cc) Objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
durch den objektiv pflichtwidrigen Sorgfaltspflichtverstoß geschaffene Gefahr in dem Erfolg konkretisiert? Problem: A hat voll verantwortlich und vorsätzlich den Tod des N herbeigeführt Handeln des C könnte = Form der fahrlässigen Beihilfe, für die es nach § 27 StGB i.V.m. § 15 StGB aber an der Strafbarkeit der Fahrlässigkeit fehlt?

55 Unterbrechung des Zurechnungszusam-menhangs durch eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten? Gegenargument: einige Sorgfaltspflichten sind darauf ausgelegt sind, eigenverantwortliche vorsätzliche Taten Dritter zu verhindern. Dann ist jeder Beitrag Täterschaft (wie beim Einheitstäterschaftsmodell) Vertrauensgrundsatz kann jedenfalls nicht mehr bei erkennbarer Tatgeneigtheit eingreifen

56 Hier: C kannte den Tatentschluss des A sogar positiv!
Daher: Pflichtwidrigkeitszusammenhang +, wenn Argument der Einheitstäter-schaft im Fahrlässigkeitsbereich gefolgt Anm.: Problem tritt nur auf, wenn bei der Strafbarkeit des A in Bezug auf die Tötung des B Vorsatz angenommen wurde /(error in persona) Andernfalls stellt sich das Problem des vorsätzlich dazwischentretenden Dritten nicht.

57 b) Rechtswidrigkeit + c) Schuld C handelte schuldhaft, insbesondere war er auch subjektiv (d.h. nach seinem individuellen Können) in der Lage, den Erfolg vorher zu sehen und sich pflichtgemäß zu verhalten. Er handelte daher auch subjektiv pflichtwidrig, vorhersehbar und vermeidbar. d) Ergebnis: Strafbarkeit des C gem. § 222 StGB +

58 C. Ergebnis und Konkurrenzen
A: § 211 StGB oder §§ 211, 212, 22 StGB C: § 222 StGB


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