BGB I Schadensersatz statt der Leistung

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 Präsentation transkript:

BGB I Schadensersatz statt der Leistung bei Schutzpflichtverletzung und Unmöglichkeit; Verzögerungsschaden

Schutzpflichtverletzung, § 282 In § 282 geregelt Wichtig: Betrifft nur den SE statt der Leistung SE neben der Leistung (§ 280 I „pur“) wegen desselben Problems parallel anwendbar Beispiel (OLG Saarbrücken NJW 2007, 3503) Neu gekaufter PKW (Wert 20.000 €) hat öfters Startschwierigkeiten Käufer verlangt Nachbesserung in der Werkstatt des Verkäufers Dabei lässt ein Monteur bei einem Startversuch den Gang eingelegt, das Auto hüpft vorwärts gegen eine Säule Schaden: Reparaturkosten 2.000, merkantiler Minderwert 900 Der ursprüngliche Mangel wird aber behoben Käufer will jetzt das Auto nicht mehr, verlangt SE ihv 20.000 (Rückzahlung KP) plus 2.900 wegen des Sachschadens

Lösung AGL §§ 280 I, III, 281 (-) Pflichtverletzung war hier der Sachmangel Dieser wurde aber durch die erfolgreiche Nachbesserung behoben Karrosserieschaden ist kein Mangel, lag nicht bei Gefahrübergang vor (§ 434) Damit auch kein Rücktritt nach § 323 möglich Wichtig: Auf die Erheblichkeit des Mangels (§ 323 V, § 281 I 3) kommt es nicht an, soweit kommt man in der Prüfung gar nicht.

Lösung AGL §§ 280 I, III, 282? Schuldverhältnis (+) (Schutz-) pflichtverletzung (+), Pflicht, mit den zur Nachbesserung eingebrachten Sachen des Käufers vorsichtig umzugehen Verschulden (+), Fahrlässigkeit Zusätzliche Vssg.: Unzumutbarkeit des Festhaltens am ganzen Vertrag? Allgemeine Interessenabwägung, keine Wertgrenzen, auch 5%-Regel gilt hier nicht OLG Saarbrücken (-), Karrosserieschaden ist zu beheben, merkantiler Minderwert mit Geld auszugleichen AA zT die Lit: Vertrauensverlust im Hinblick auf weitere denkbare Nachbesserungsarbeiten Art. 3 Abs. 5 Sp. 3 der VerbrGK-Rl: Nacherfüllung „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ Siehe dazu http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw07_3503.htm Unabhängig davon ist jedenfalls § 280 I „pur“ (+) iHv 2.900 €.

Regel daher § 282 ist Vssgen des § 280 I plus Unzumutbarkeit des Festhaltens am ganzen Vertrag Allgemeine Interessenabwägung Generell kein Nachfristsetzungserfordernis § 280 verweist direkt auf § 282, nicht über § 281 Allerdings kann vor Vertragsbeendigung Abmahnung erforderlich sein Unzumutbarkeit nach dem Verschulden prüfen Hängt von Ausmaß des Verschuldens ab Gute Stichworte: Vertrauensverlust Gefahr weiterer Schäden Vorsätzliches/Arglistiges Handeln des Schuldners Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern: Erhebliche Unannehmlichkeiten (Art 3 VerbrGK-RL) Erfüllungsanspruch erlischt analog § 281 IV

Unmöglichkeit (nachträgliche) Anspruchsgrundlage §§ 280 I, III, 283 Hauptsächliche Aussage: Fristsetzung ist hier sinnlos, deshalb entbehrlich Aber Achtung: Gilt nur für die nachträgliche Unmöglichkeit Leistungshindernis muss nach Vertragsschluss eingetreten sein Wenn er schon vorher leistungsfrei ist, ist die Nichtleistung keine Pflichtverletzung, Anknüpfung an § 280 passt nicht Zudem: Sonderregel in § 311a II Anderer Bezugspunkt des Verschuldens Bitte merken, nie übersehen oder vergessen

§§ 280 I, III, 283 Schuldverhältnis Pflichtverletzung Vertreten-müssen Muss Leistungspflichten begründen Vorvertrag reicht nicht Insofern wie § 281 Pflichtverletzung In der Form der Nichtleistung Aufgrund Unmöglichkeit Nach Vertragsschluss eingetreten Bei § 275 II und III Zeitpunkt der Einredeerhebung maßgeblich Vertreten-müssen Bezugspunkt: Leistungshindernis Schuldner muss das unmöglich-werden zu vertreten haben Nicht das bloße Ausbleiben der Leistung § 276, § 278 Aber hier besonders wichtig: Gattungsschuld, Beschaffungsrisiko, Organisations- und Planungslast des Schuldners

§§ 281 I, III, 283 Auch hier gilt: Sonderregeln bei Teilstörung § 281 I S. 2 und 3 gelten entsprechend Zwei Fälle sind zu unterscheiden: Ein Teil der teilbaren Leistung ist unmöglich geworden Nach Vertragsschluss wurden von den geschuldeten 100 Flaschen 80 zerstört, Ersatz ist nicht beschaffbar. Es gilt § 281 I S. 2: Gläubiger kann wegen der 20 Flaschen den kleinen SE verlangen SE statt der ganzen Leistung nur bei Interessenwegfall (wie § 281) Leistung ist irreparabel schlecht 20 Flaschen sind nach Vertragsschluss verdorben, Ersatz ist nicht beschaffbar Es gilt § 281 S. 3 Gläubiger kann den kleinen Schadensersatz verlangen Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Erheblichkeit der Pflichtverletzung (5%-Grenze)

Rückabwicklung § 281 V gilt entsprechend Ausgetauschte Leistungen sind nach Rücktrittsrecht zu erstatten Verweis auf § 281 IV ist nicht erforderlich Leistungsanspruch ist schon nach § 275 ausgeschlossen

Anfängliche Unmöglichkeit Erfasst beide Fälle des § 275 Unmöglichkeit für den Schuldner Beispiel: Kaufsache bereits vor Verkauf gestohlen Unmöglichkeit für jedermann Beispiel: Kaufsache vor Verkauf zerstört Beispiel: Abergläubische Verträge Vertrag ist wirksam, Abs. 1, auch in Fallgruppe 2 Klarstellung ggü. altem Schuldrecht, danach waren absolut unmögliche Verträge nichtig Erwähnung der Wirksamkeit schließt anderen Nichtigkeitsgrund (zB Anfechtbarkeit) nicht aus Insofern nicht subsidiär gegenüber § 138 oder § 142

Haftungsgrund Verletzung einer Nebenpflicht? hM: Beschränkte Garantie Würde Ersatz nur des negativen Interesses implizieren hM: Beschränkte Garantie Schuldner tritt für das Nichtvorhandensein von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss ein Aber begrenzt auf solche, die erkennbar waren Das war vor 2001 die vermittelnde Meinung „Vom Palandt in den Schönfelder“ Anderweitiges Verschulden (zB Verursachung der Unmöglichkeit) ist irrelevant Übernahme einer weitergehenden vertraglichen Garantie bleibt möglich Im Rahmen des Verschuldens zu prüfen

Rechtsfolge Schadensersatz statt der Leistung, das heißt positives Interesse Wahlweise auch § 284 Ggf. auch § 285 (über Verweis in § 275 IV) Bei teilweiser Unmöglichkeit und irreparabler Schlechtleistung: § 281 I, 2 und 3 gelten Interessewegfall bzw. Erheblichkeit entscheiden Kein Unterschied zur nachträglichen Unmöglichkeit

Abweichungen Problem 1: Schuldloser Irrtum über die eigene Leistungsfähigkeit als Analogiefall zu § 122? Dem Eigenschaftsirrtum ähnlich Oder unbeachtlicher Motivirrtum? Mit Entscheidung für das Verschuldensprinzip nur schwer zu vereinbaren Problem 2: Kenntnis/Kennenmüssen (auch) des Gläubigers zB abergläubische Verträge Sicher § 254 Weitergehend Teile der Lit: Schaden nicht kausal verursacht (jedenfalls nicht nachweisbar) Bei § 284 kein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt der Leistung

Letzter Fall: Verzögerungsschaden In §§ 280 I, II, 286 geregelt SE neben der Leistung SE statt der Leistung im Verzögerungsfall ist § 280 I, III, 281! Voraussetzungen: Schuldverhältnis (jedes) Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit Sonst nicht pflichtwidrig Zu Einreden: Alle bis auf § 273 hindern den Verzugseintritt Besondere Voraussetzung: Mahnung Einseitige, empfangsbedürftige WE Leistungsaufforderung muss enthalten sein Nicht: Fristsetzung, Drohung mit Konsequenzen Muss nach Fälligkeit erfolgen Zusendung der Rechnung genügt nicht Auch nicht, wenn mit Zahlungstermin versehen Klage (§ 253 ZPO) und Mahnbescheid (§ 688 ZPO) stehen der Mahnung gleich

Entbehrlichkeit der Mahnung Leistungszeit nach dem Kalender Genauer Tag (11.2.) Zeitabschnitt (im Februar) Bestimmbarer Termin (vor Ostern) Sonstige Bestimmbare Frist (§ 286 II Nr. 2) Hier muss Frist angemessen sein Wichtig bei Nr. 1 und 2: Vereinbarung erforderlich, einseitige Bestimmung durch Gläubiger reicht nicht Ausnahme: Bestimmungsrecht nach § 315, vertragliche Regelung Leistungsverweigerung Wie bei § 323 und § 281 Besondere Gründe Leistung erkennbar dringend Schuldner hat Leistung angekündigt (Selbstmahnung) Zugang der Mahnung wird vereitelt Arglist/Delikt („Der Dieb ist immer im Verzug“)

Entgeltforderung 30-Tage-Frist ohne Mahnung Muss Entgeltforderung sein Gilt zusätzlich zu den anderen Fristen Ziel: Zahlungsbeschleunigung, vor allem im Geschäftsverkehr Frühere Mahnung daher möglich Muss Entgeltforderung sein Gegenleistung aus gegenseitigem Vertrag Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufforderung Bei Verbraucher: Hinweis nötig Macht kein Schwein, daher läuft Regelung oft leer Zwischen Unternehmern Vermutung des Abs. III 2 30 Tage nach Leistungsempfang Sofern nicht späterer Rechnungsempfang unstreitig Keine Anwendung auf das „Ob“ des Zugangs, str.

Verschulden Grundprinzip: SE setzt Verschulden voraus Ausnahme: Gefährdungshaftung (Tiere, Autos, Bahnen, Medikamente, Atomkraftwerke, Flugzeuge) Halbe Ausnahme: Vermutetes Verschulden So auch hier, § 286 Abs. IV Negative Formulierung indiziert Entlastungsnotwendigkeit Wie § 280 I 2 § 276, 278 prüfen Organisationspflicht und Beschaffungsrisiko beachten Nur außergewöhnliche Umstände wirken entlastend

Rechtsfolgen Ersatz des Verzögerungsschadens Neben dem Anspruch auf die Leistung Nicht: Deckungsgeschäft Nicht: Kosten der Ersatzvornahme Entgangener Gewinn Frage des Einzelfalls Ja: Wertverluste des Leistungsgegenstands Kosten der Rechtsverfolgung (soweit angemessen) Achtung: Kosten der Erstmahnung nicht ersatzfähig Mehraufwendungen infolge des Verzuges

Weitere Rechtsfolgen Verschärfte Haftung, § 287 Verzugszinsen Vertragliche oder gesetzliche Milderung entfällt Schuldner haftet auch für Zufall, sofern Schaden nicht auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre Gilt nur für Leistungspflichten Verzugszinsen Eigene Agl (Kein Mindestschaden) Regelmäßig 5% über Basiszins (siehe http://basiszins.de/) Bei Unternehmern wegen Entgeltforderung 9% Und 40 € Kostenpauschale Grund: Beschleunigung des Zahlungsverkehrs Weiterer Schaden nicht ausgeschlossen (zB höhere Überziehungszinsen) Dafür aber Agl. §§ 280 I, II, 286.