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Schadensersatz II SE statt der Leistung

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Präsentation zum Thema: "Schadensersatz II SE statt der Leistung"—  Präsentation transkript:

1 Schadensersatz II SE statt der Leistung
BGB I Schadensersatz II SE statt der Leistung

2 Grundlagen SE statt der Leistung bedeutet Lösung vom Vertrag
Insoweit Rücktritt ähnlich Deshalb gleiches Erfordernis: Vorrang der Nachfristsetzung Schutz des Erfüllungsanspruchs In der Ausgestaltung § 323 ähnlich, aber nicht voll identisch Aber plus Ersatz der daraus (dh aus der Lösung) folgenden Schäden Weitestgehender Rechtsbehelf bei Leistungsstörung Geregelt in §§ 280 I, III, 281 für Spät- und Schlechtleistung Unmöglichkeit in §§ 283, 311a separat geregelt Möglichkeit der Leistung als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in § 281

3 Aufbauschema Schuldverhältnis Pflichtverletzung
In Gestalt der Spät- oder Schlechtleistung, sonst § 283 oder § 311a einschlägig Unterscheidung zwischen erfolgs- und handlungsbezogenen Schuldverhältnissen beachten! Fälligkeit der Leistung Bei Schlechtleistung § 281 I 3 beachten -> Erheblichkeit, 5% Schwelle Bei Teil- (Spät) Leistung § 281 I 2 beachten -> Interessenwegfall III. Zusätzliche Anforderungen des § 281 1. Anwendbarkeit. SE statt der Leistung oder neben der Leistung? Kontrollfrage: Hätte der Schaden durch Nacherfüllung vermieden oder behoben werden können? Wenn nein, SE neben der Leistung - § 280 I pur oder §§ 280 I, II, 286 prüfen! Wenn ja: 2. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit derselben IV. Vertreten-müssen -> §§ 276, 278 V. Schaden -> § 249 ff. Gläubiger ist so zu stellen, als wenn er die Leistung ordnungsgemäß erhalten hätte

4 Im Einzelnen Schuldverhältnis muss Leistungspflichten begründen
Vorvertragliche Beziehung reicht nicht aus (nur § 241 II) Muss aber keine gegenseitige Pflicht sein Arg: Norm steht nicht im Abschnitt gegenseitige Verträge Daher auch einseitig verpflichtender Vertrag (Bürgschaft, Leihe, Auftrag) ausreichend Auch auf Nebenleistungspflichten (Instruktionspflichten, Pflicht des Käufers zur Abholung der Kaufsache) anwendbar Insofern aber Teilstörung -> Erheblichkeit iSd § 281 I 3 erforderlich

5 Pflichtverletzung Spätleistung P: Einrede steht dem Anspruch entgegen
Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt P: Einrede steht dem Anspruch entgegen Genügt deren Existenz (ZB § 275 II, § 194), oder muss der Schuldner sie erhoben haben? Regel: Rechtsvernichtende Einwendungen wirken zurück, wenn der Gläubiger sie erhebt. Str.: hemmende Einreden, die durch Leistungsangebot überwunden werden können ZBR, § 273 und Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 Bei § 273 ist Verbindung der Ansprüche allein Sache des Schuldners Zudem kann Gläubiger Sicherheit anbieten (§273 III) Einrede wirkt nur, wenn erhoben Bei § 320 besteht Verbindung aus dem Synallagma Gläubiger muss Zug- Um-Zug-Leistung anbieten Einrede wirkt ab Bestehen

6 Spätleistung Was heißt nicht rechtzeitig?
Es kommt auf die Leistungshandlung (§ 243 II) an Schuldner muss das seinerseits erforderliche getan haben Bei Schickschuld zB rechtzeitige Übergabe an Transportperson Ausnahme: Geld Früher hM: Wie Schickschuld zu behandeln Aber ZahlungsverzugsRL der EU verlangt rechtzeitigen Eingang beim Empfänger Hier daher auf rechtzeitigen Eingang beim Empfänger abzustellen

7 Schlechtleistung Insbesondere Mangel bei Kauf, Miete, Werk
Verweis zB in § 437 Nr. 3 auf § 281 Achtung: Muss behebbar sein, sonst gilt § 283 oder (oft!) § 311a Insbes. wenn schon von Anfang an unbehebbbar mangelhaft Oder technisch objektiv nicht machbar (Werkvertrag) Abgrenzung zur Schutzpflichtverletzung, § 282 Nicht immer einfach, da doppelrelevant (Bedienungsanleitung) § 281 ist vorrangig (Gesetzesbegründung) Kontrollfrage: Kann eine Nachfrist hier etwas nützen? Wenn ja, besser § 281 anwenden

8 Fristsetzung Ebenso wie beim Rücktritt ist Nachfristsetzung erforderlich Gedanke der zweiten Andienung gilt auch hier Anforderungen im Grundsatz identisch Leistungsaufforderung mit Zeitbezug Angemessene Frist Ob „sofort“ oder „unverzüglich“ genügt, ist str. Regeln über die WE gelten Zugang erforderlich Erst nach Fälligkeit möglich („Nachfrist“) Problem: Erfüllungsgefährdung Beim Rücktritt gilt § 323 IV, entsprechende Norm fehlt beim SE eA: Analog anzuwenden (mit Einschränkung, dass SE dann auch vor Fälligkeit verlangt werden muss) AA: Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit ist Schutzpflichtverletzung, SE statt der Leistung nur unter Vssgen des § 282 -> Festhalten am Vertrag muss unzumutbar gewesen sein.

9 Entbehrlichkeit Erfüllungsverweigerung Besondere Gründe
Hier alter Wortlaut -> Ernsthaft und endgültig Nicht wie § 323 durch die VerbrRRL geändert worden Daher unterschiedliche Auslegung von § 323 und § 281 Aufgabe des Parallelitätsdogmas geboten Interessengerecht: § 281 trifft den Schuldner härter, entsprechend sollten die Voraussetzungen bei § 281 höher sein Besondere Gründe Arglistiges Handeln des Schuldners Vertrauensverlust (zB zum Arztvertrag OLG Jena NJW 2012, 2357) Eilfälle bei Mangelbeseitigung (BGH NJW 2005, 1348) Zusätzliche Gründe im BT Insbesondere bei Kauf- und Werkvertrag §§ 439 III, 636 Unverhältnismäßiger Aufwand der Mangelbeseitigung Und Gründe im AT, insbes. § 275 II und III

10 Problem: Relatives Fixgeschäft
In § 323 als Ausnahmefall anerkannt Bei § 281 nicht geregelt Absicht oder Fehler? War im alten Schuldrecht auch so -> Rücktritt ja, SE nein Begr. RegE erwähnt aber Just-In-Time-Verträge Die sind ein typischer Fall des relativen Fixgeschäfts Beachte hier besonders § 376 HGB, dort unproblematisch (+) Im übrigen analoge Anwendung des § 323 II Nr. 2 str.

11 Ganz problematisch: § 281 II 2. Alt bei Verbraucherverträgen!
Entbehrlichkeit in § 323 auf die Schlechtleistung beschränkt Absicht, Umsetzung der RL § 281 II 2. Alt läuft nicht parallel Gilt für Schlecht- und Spätleistung gleichermaßen Bleibt man dabei stehen, kann der Gläubiger bei der Spätleistung und Vorliegen besonderer Umstände zwar nicht zurücktreten Aber nach § 281 SE vorgehen Und damit dasselbe Ergebnis erzielen (Vertragsbeendigung) Parallele Auslegung geboten? Siehe zum Problem Riehm, NJW 2014, 2065

12 Vertreten-müssen Gläubiger muss die nicht rechtzeitige Leistung zu vertreten haben, §§ 276 ff. Beschaffungspflicht und Organisationsverschulden zu berücksichtigen Liefer- oder Produktionsengpässe entschuldigen daher bei der Spätleistung idR nicht Anders nur bei höherer Gewalt Bei Schlechtleistung hingegen eher denkbar zB Weiterverkauf verpackter Ware, Abgasmanipulierte VWs Fehler für Zwischenhändler nicht erkennbar Produzent ist nicht sein Erfüllungsgehilfe (BGH), kein § 278 § 377 HGB gilt nur im Verhältnis der Kaufleute untereinander Händler wird hier idR nicht schuldhaft gehandelt haben Käufer hat nur die verschuldensunabhängigen Rechte aus § 437 Nr. 1 und 2

13 Zeitlicher Bezugspunkt
Ist zunächst der Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung Dh ursprüngliche Nicht- oder Schlechtleistung Nach Fristsetzung besteht Pflicht zur Erfüllung aber fort Nicht- oder Spätleistung bei der Nacherfüllung sind daher auch relevant Beide Zeitpunkte sind gleich maßgeblich Verschulden entweder bei der urspr. Leistungsstörung oder bei der Nacherfüllung

14 Verhältnis zum Erfüllungsanspruch
Entstehen des Anspruchs führt nicht zum Untergang des Erfüllungsanspruchs Wie § 323, muss erklärt/verlangt werden Erst SE-Verlangen lässt Erfüllungsanspruch entfallen, § 281 IV Anders aber § 376 HGB Rücktritt ist kombinierbar, § 325 Nochmaliges Verlangen der Leistung lässt Vssgen des § 281 nicht entfallen Wohl aber Annahme der Leistung Im Prozess nicht nebeneinander möglich, aber als Hilfsantrag (Leistung, hilfsweise Schadensersatz) Wird im Kaufvertrag Minderung gewählt, sind sowohl § 323 als auch 281 ausgeschlossen (arg. § 441: „Statt zurückzutreten“), BGH vom VIII ZR 26/17

15 Besonderheiten bei der Teilleistung
Ausbleiben eines Teils der (teilbaren) Leistung Beispiel: 80 Flaschen Wein statt 100 Führt zu Teil-SE („soweit der Schuldner…“) SE wegen der nicht erhaltenen 20 Flaschen Sog. Kleiner SE SE wegen der ganzen Leistung („großer SE“) nur bei Interessenwegfall Also wenn die 80 Flaschen für den Besteller objektiv nicht brauchbar, weil er zB 100 gleiche braucht Ersichtliche Parallelregelung zu § 323 Auch sonstige Fragen (zB Teilbarkeit der Gegenleistung) wie bei § 323 zu beantworten

16 Besonderheiten bei der Teilleistung
Bei Schlechtleistung § 281 I 3 -> Erfordernis der Erheblichkeit 5% als Richtwert wie beim Rücktritt Ebenfalls wie bei § 323 V: Unklarer Verweis bei Mindermenge An sich Teilleistung -> Interessenwegfall maßgeblich Aber in § 434 III Gleichstellung mit Mangel -> Erheblichkeit entscheidet

17 Wichtig bei Teilstörung
Wenn Voraussetzungen (Interessenwegfall bzw. Erheblichkeit) vorliegen: Gläubiger kann SE statt der ganzen Leistung („Großen SE“) verlangen Muss er aber nicht, Wahlrecht! Kann auch die erbrachte Leistung behalten und wegen des Restes SE verlangen („kleinen SE“) Kann auch wegen des erbrachten Teils zurücktreten und wegen des Restes kleinen SE verlangen

18 Und außerdem: Bei der Schadensberechnung Wahlrecht zwischen Differenz- und Surrogationsmethode: Differenzmethode: SE als Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung Leistungspflicht des anderen Teils entfällt nach § 281 IV Eigene Leistungspflicht entfällt analog § 281 IV Eine besondere Rücktrittserklärung ist nicht notwendig (str.) Es bleibt ein SE-Anspruch in Höhe der Wertdifferenz Surrogationsmethode: Gläubiger erbringt seine Leistung wie geschuldet An Stelle des Anspruchs auf die Gegenleitung tritt ein SE Anspruch in Höhe des Werts Option sinnvoll, wenn Gläubiger seine Leistung loswerden will (Tausch) Bei Kauf ist Differenzmethode sinnvoller, da ansonsten Anspruch Geld gegen Geld entstehen würde Ergebnis wäre dasselbe, kein Vorteil für den Gläubiger

19 Kombination der Wahlrechte
Es gibt also auch beim kleinen SE die Surrogationsmethode, Beispiel: A tauscht ein Reitpferd gegen 100 Sack Zement. Geliefert werden nur 90. Nacherfüllung schlägt fehl, Interessenwegfall liegt vor. A kann die gelieferten 90 Sack behalten und nur wegen des Restes SE verlangen (kleiner SE) Gleichwohl kann er seine Leistung erbringen (Surrogationsmethode)

20 Aufwendungsersatz, § 284 Wichtige Vorbemerkung:
Nutzlose Aufwendungen im Hinblick auf den Vertrag sind häufig bereits Schadenspositionen Bei gewerblich handelnden Personen wird vermutet, dass es ihnen gelingt, die Vertragskosten wieder zu erwirtschaften (Rentabilitätsvermutung) Nutzlose Aufwendungen gewerblich handelnder Personen sind daher ohne weiteres nach § 281 zu ersetzen (BGHZ 57, 78 ff. und ständig) Das positive Interesse ist wenigstens der Ersatz des negativen Interesses Allerdings Gegenbeweis des Schuldners möglich Bedeutung hat § 284 also vor allem für: Verträge mit immaterieller Zielsetzung (Parteiversammlung, Wohltätigkeitsbasar) Aufwendungen Privater, für die die Rentabilitätsvermutung nicht gilt ZB Reisekosten, Finanzierungskosten, Kosten von Einbau und Montage, Anschaffung von Zubehör (BGHZ 163, 381) Zudem: Auch gewerblich handelnder kann (nicht muss) sich auf § 284 stützen Wahlrecht zwischen Abrechnung nach § 281 iVm Rentabilitätsvermutung oder § 284

21 Aufwendungsersatz, § 284 Ersatz des negativen Interesses anstatt des positiven Unter den gleichen Voraussetzungen Anstelle des SE statt der Leistung! Dh Voraussetzungen müssen vorliegen, insbes. erfolglose Nachfristsetzung und bei Teilstörung Interessenwegfall oder Erheblichkeit Aufwendungsersatz „einfach so“ gibt es nicht! Aufwendungen = Freiwillige Vermögensopfer Berechtigtes Vertrauen in den Erhalt der Leistung Keine voreiligen Aufwendungen, wenn Erfüllung zweifelhaft (insbes. Baufinanzierung!) Bei objektiv unvernünftigen (Luxus-) Aufwendungen ggf. Begrenzung nach § 242 Frustration infolge Leistungsstörung (Kausalität) Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens möglich


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