Haftung und Versicherung in der Logistik aktuelle Fragen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht
Advertisements

Dr. Josef Traxler, 2012.
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
» Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Auftrag (1) qAuftrag, mandatum qDefinition: Auftrag ist Geschäftsbesorgung für einen anderen auf dessen Rechnung l.
Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz.
D.A.S. Maklerforum® PV Ost - Direkthilfe -Schadenmeldung und Beratungsscheck -Elke Herzog (RS Wien)
Toni Schellenberg – Teamleiter ARGE SGB II Erfurt – Förderinstrumente im Rechtskreis SGB II im Überblick.
Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.
Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e.V., Andrea Pawils, Referentin Altenhilfe und Pflege, AK Selbsthilfe 08. April 2008 Gesetz zur.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (1) qFall: „ Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau qAnwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel.
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 7 – Streit in der Weisswaren-Branche 14. April 2016 PD Dr.iur. Michael Hochstrasser.
WS 2005/06Beispiele aus der Rechtsprechung zu AGB1 AGB Beispiele aus der Rechtsprechung.
Dublinassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
Empfehlungen für Kindertagespflegepersonen nach dem Ampelprinzip von Gert Baumgärtel.
Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005.
Prüfungen des Goethe-Instituts Was müssen Sie wissen?
Pflegestärkungsgesetz II
Unionszollkodex 2016 Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (1)
Rechtliche Stellung LNA/ORGL Aufbauseminar LNA ORGL 23. und 24
ADSp 2017 – und Logistik - Probleme und Lösungsansätze
Highlights, Erweiterungen und Neuerungen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) in der Gothaer GewerbeProtect Stand: Mai 2017.
Übersicht der Vorgehensweise bei der Einrichtung von Kleiderspendencontainern
Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB
Vereinsfusionen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
SOLAS Dr. Josef Traxler (1).
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
18 Jahre – und was nun?! Careleaver e.V.: Roxan Krummel und Annika Westphal Fachtagung der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. Dortmund,
Buchführungspflicht nach Steuerrecht nach Handelsrecht § 238 HGB
Landesstelle Steiermark Abteilung berufliche Rehabilitation ST 4
Änderungen im Gefahrgutrecht ADR 2015
CBBL – Forum Auslandsrecht 2016
7. Tag der freien Berufsbetreuer
Anwendbares Recht im e-commerce
Transportverträge Der Verkehrsvertrag wird zwischen Auftraggeber und einem Auftragnehmer = Dienstleister geschlossen. Dabei kann die vertragliche Beziehung.
DOA oder Transportschaden
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Fallbeispiel Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der Pause einen „Joint“ verkauft. Nach.
KFZ - Haftpflichtversicherung
Büro 4040 Linz, Freistädter Straße 403a
Absicherung im Pflegefall
Die Auftragsverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung
Thomas Knobloch Key Account Manager 29 Jahre alt, verheiratet
Haftung und Versicherungsschutz
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
WERKVERTRAGSRECHT aus der Sicht des Technikers
SchadErsR 2. Woche.
Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH
Durchführung Kassenprüfung
Buchführungspflicht nach Steuerrecht nach Handelsrecht § 238 HGB
Vortrag BCA im Oktober 2018.
Crowdfunding in Österreich – Herbst 2018
Gesetzliche Grundlagen
Dokumentation Rechte und Pflichten
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
I. Personengesellschaften
Aufbau einer unfallversicherungsvertraglichen Klausur
Grundstücksrecht Falllösung 4.
KreditSiR Falllösung 4.
Vereinsgemeinschaften
Spaltung und Formwechsel
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Fremdnützige Forschung an Einwilligungsunfähigen – ein Tabu?
Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
RA Dr. Ingmar Etzersdorfer
 Präsentation transkript:

Haftung und Versicherung in der Logistik aktuelle Fragen Dr. Josef Traxler Allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Transportversicherung und Verkehrshaftung

Wer haftet? Wie versichert?

Haftung Versicherung Wer haftet – wofür? wie versichert? Spediteur Stufenbau der RO Spediteur Organisation (Nebenleistungen) ABGB/UGB AÖSp SVS/MSVS V erschulden V ermögensschäden Haftung nach Gesetz UGB, CMR Vertrag zB.Werkvertrag: Logistik-Dienstleister (Rechtssprechungstendenz: unbeschränkte Haftung) Kaufvertrag: Incoterms - neu 2010) Schutzgesetze: Konsumentenschutz – wichtig bei Umzugstransporten „Möbler“ Buch Verweis Haftung der versch. Verkehrsträger S. 56-57 wie versichert? bedarfsgerecht, „Billig-Anbieter“ Frachtführer Durchführung des Transportes UGB CMR (gem. §439a UGB - seit 1990 auch bei innerösterreichischen Transporten) WA, MÜ, EBG, CIM, Haager Regeln etc.

Was ist ein Spediteur? § 407 UGB Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Was ist ein Frachtführer? § 425 UGB Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.

SVS / LVS Haftungsversicherung für Speditions –und Logistikbetrieb Basis: AÖSp als AGB, Versicherung: Mindestdeckungsstandard* SVS – Eindeckung notwendig, um sich auf die AÖSp berufen zu können § 41 c AÖSp Zusammenhang AÖSp und SVS – siehe Buch Anhang ab S. 171 Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber Haftungsersatz durch Versicherung Was wird ersetzt?: Güterschäden bei innerösterreichischen Verkehren, Vermögensschäden (Gewinnausfall, Betriebsunterbrechung, Mehrkosten) Schäden die der Spediteur zu vertreten hat - VERSCHULDEN SVS - Prämientabelle mit Wert – Staffelung (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Versicherten bei Wertangabe) = Versicherungssumme/reine V-Schäden: Erhöhung der Versicherungssumme um 100 %) - sonst Schätzung des Wertes durch den Spediteurs Leistung des Versicherers begrenzt mit EUR 1,5 Mio. (anders Mitbewerb: EUR 1,090)* Ausschlussgründe § 5 SVS (u.a. Unterschlagung, Veruntreuung, Personenschäden, Beschlagnahme, Krieg, Streik, Kernenergie, Radioaktivität) LVS (länger als 14 Tage): Verschulden – anders „Lager-Sachversicherung“ FLEXA VERBOTSKUNDE - Spediteur haftet nur gem. AÖSp. Ev. Warentransportversicherung - reine V-Schäden? (TRG – 1998) neu dHGB: für innerdeutsche Frachtverträge 449 HGB: „Korridorlösung“ 2 bis 40 SZR (grundsätzlich 8,33 analog CMR)/ § 7 a GuKG Pflichtversicherung für innerdeutsche Transporte

Spezialbereiche bei der Spedition unterschiedliche Haftung MSVS – Übersiedlungen (Haftung nach den Beförderungs- und Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport – ÖMTV, Teil der AÖSp). Auftraggebender = Kunde - Konsument Zollhaftung/Versandscheinhaftung: Haftung des Spediteurs für Zoll- und Abgabenforderungen, Zollanmelder/Zollbeteiligter = Hauptverpflichteter/Zollversandschein begleitet die Ware, Frist 8 Tage, Gestellung, Verzollung – Verpflichtungserklärung vom Fahrer verlangen (dessen VH-Deckung prüfen), Zollbehörde als Anspruchsteller, nicht „geschädigter Dritter“ In Österreich: indirekte Stellvertretung (Fiskalverzollungen, Spediteur wird hauptverpflichteter Zollschuldner, Einfuhrumsatzsteuer) In D direkte Vertretung: Auftraggeber bleibt Zollschuldner FBL-Ausstellung: z.B. Haftung nach dem FIATA Combined Transport Bill of Lading; Seetransporte - Ausschluss von Verspätungsschäden (spezielle HBL) Montrealer Übereinkommen (WA): Haftung des Spediteurs aus Luftfrachtverträgen –Besonderheit: auch bei grobem Verschulden – Begrenzung der Haftung Art. 22 MÜ, Luftfrachtersatzverkehr (Art 18 MÜ, nicht bei Verspätungsschäden) „Nebentätigkeiten“ – Werkvertrag (Logistikdienstleistungen) Frachtenvermittler Kombinierter Verkehr: es gibt kein internationales Übereinkommen, das Multimodalen Transport regelt – es bleibt bei „nationalem Recht“ und „internationalen Abkommen“ Multimodal = MTO: Spediteur als „Gesamtbeförderer“ (Obhut) MTC – Convention von zu wenigen gezeichnet – basierend auf Hamburger-Regeln des Seeverkehrs. Bekannter Schadenort – dann jeweilige Haftungsbestimmung

Zollhaftung Bekannte Probleme indirekte oder direkte Vertretung Einfuhrumsatzsteuerbefreiung im zollrechtl. „Verfahren42“ Sonder-UID - Vereinfachung = Zwang zur indirekten Stellvertretung ! Kein Vertrauensschutz/kein Vorsteuerabzug: Mitverschulden, auch wenn kein Fehlverhalten des Sped. In Österreich: indirekte Stellvertretung (Fiskalverzollungen, Spediteur wird hauptverpflichteter Zollschuldner, Einfuhrumsatzsteuer) In D direkte Vertretung: Auftraggeber bleibt Zollschuldner Wichtige EuGH Urteile in Erwartung: u.a. eine verschuldensunabhängige Haftung des Spediteurs für die Mehrwertsteuer ist europa - rechtswidig EuGH Urteil C-528/17 ergangen: Vertrauensschutz – Spediteur umsatzsteuerrechtl. geschützt/ Ware Österreich in Richtung eines anderen Mitgliedstaates verlassen – Spediteur von Haftung freigestellt. Haftung gegenüber wem? wie versichert? Zoll, Verbrauchsabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, sonstige Abgaben von Zollbehörden SVS Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber /Zollbehörde als Anspruchsteller, nicht „geschädigter Dritter“ Zusatzdeckung Zollhaftung für Sped. – für Frachtführer (Verpflichtungserklärung - -wichtig bei CMR Versicherung der Frachtführer, CMR – Versicherung der „Subler“) „Weitergabe an Spezialisten“ bleibt Erst – spediteur haftbar?

Lohnfuhr Fallbeispiel: Hauptfrage: wer disponiert? (Lohnfuhrunternehmer überläßt seinem Auftraggeber die Disposition) – „Qualifizierte Weisungsabhängigkeit“ „Eingeschränkte Haftung“ des Lohnfuhrunternehmers verschuldensunabhängige Obhutshaftung (Frachtrecht) bei „ladungsbezogenen einzelnen Lohnfuhrvertrag“) Lohnfuhrvertrag: typengemischter Vertrag (Miete, Dienstverschaffung, Arbeitnehmerüberlassung, Fracht) Haftung – Frage der Versicherung klarstellen: in Konkreten die Regressmöglichkeit beim „Subler“ – dessen VR Subunternehmer soll zumindest eine entsprechende VH – Deckung haben (inkl. Lohnfuhr) Wichtig: Frage einer „SUB – Versicherung“ Versicherungsschutz anpassen f.LF

CMR in Tschechien Neue Gesetzeslage: Novelle Gesetznr. 304/2017 Sb ab 1.1.2019 für inner – tschechische Transporte gilt CMR Be – und Entladung in Tschechien, für Transportverträge ab 1.1.2019 Dieses neue Gesetz ersetzt die bisherige Regelung: § 9a Straßenverkehrsgesetz (111/1994 sb) Vorrang der CMR – Bestimmungen gegenüber bisherigem lokalen Gesetz - OZ (tschechisches Gesetzbuch) Damit Haftungsbegrenzungen (Lieferfrist), Vorbehalte, Reklamationsfristen gem. CMR, Tschechisches Transpoprtrecht noch unklar: Zwingendner Charakter der CMR – Bestimmungen, Gesetzesverweis „analog“ - unklar. Wir berichten!

Haftung nach CMR CMR seit 1956 – Convention relative au Contrat de transport international de Marchandises par Route , Protokoll 1978 (internationales Abkommen, völkerrechtlicher Vertrag, innerstaatliches Gesetz, Protokoll 1978) Bei entgeltlicher Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (auch bei Huckepack – siehe Art. 2 CMR, Fahrzeug beladen, HG) – auch Anhänger, Sattelanhänger, „Ausgeschlossene Güter“: internationale Postbeförderung, Umzugsvertrag, Beförderung von Leichen Zeichnerstaaten – Anwendbarkeit/grenzüberschreitend – national, ITALIEN: CMR – vereinbaren, CMR fakultativ? Art. 41 CMR: CMR hat Vorrang, Nichtigkeit anderer Vereinbarungen (Beispiel: „innerdeutsch. Korridor“ 2 – 40 SZR, nicht im Rahmen der CMR) Von Übernahme bis Ablieferung des Gutes (Gewahrsam, Obhut) Verlust, Beschädigung: Wertminderung, Reparaturkosten – siehe Abschnitt IV – Art. 17 CMR Lieferfristüberschreitung: (maximal Höhe der Fracht), Ladefrist – nicht in CMR geregelt – nationales Recht Nachnahme: bis max. Nachnahmebetrag sonst keine Vermögensschäden (außer bei Art. 26/29) CMR gilt auch ohne Frachtbrief (Frachtvertrag – Konsensualvertrag, Frachtbrief nur als Beweisurkunde - Art 9 CMR) Nicht alles in CMR geregelt: z.B.: Aufrechnung, Be-/Entladepflicht, Pfandrecht, Anspruch auf Frachtentgelt Auch Haftung des Absenders geregelt: Art. 7, 10, 11 (2) CMR Gerichtsstandvereinbarungen – siehe Art. 31 CMR „Forum-Shoping“

Haftungsbefreiungsgründe gem. CMR Grundsatz: Obhutshaftung Art. 17 CMR (Haftung für Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitung) andere Haftungsnormen: Art. 11/3 CMR (Urkundenverlust), Art. 12/7 (Verstoß gegen Weisungen), Art. 21 (Ablieferung ohne Einziehung der Nachnahme) Verschulden des Verfügungsberechtigten Art. 17 Abs. 2 - „Sorgfaltsmaßstab“ ev. Schadenteilung Verschuldensunabhängige Haftung für Fahrzeugmängel 17/3 Gefährdungshaftung Keine Haftungsbefreiung, wenn Fahrzeugmangel Haftungsbefreiungsgründe – 2 Arten: taxative Aufzählung nicht bevorrechtigte (Art. 17 Abs. 2): z.B. unabwendbares Ereignis/ unabwendbare Umstände: Rechtsprechung – hoher Sorgfaltsmaßstab – nur dann Haftungsbefreiung, wenn HÖHERE GEWALT (?) Definitionen: siehe später Diebstahl – abwendbar/vermeidbar bzw. sogar grob fahrlässig? – siehe Judikatur Unabwendbarkeitsbeweis muss vom Frachtführer erbracht werden - volle Beweislast bevorrechtigte Haftungsbefreiungsgründe (Art. 17 Abs. 4) Frachtführer muss „nur darlegen“ 18/2, Beweislast beim Verfügungsberechtigten: z.B. Verwendung offener Fahrzeuge, Fehlende oder mangelhafte Verpackung, natürliche Beschaffenheit des Gutes = „natürliche“ Schadensanfälligkeit (Rost, Austrocknen, innerer Verderb), Verladefehler von Absender (Risikosphäre des Absenders/Empfängers)

Höhere Gewalt?

Unabwendbar?

Schadenanzeigefristen Rügeobliegenheiten Art. 30 CMR, Vorbehalt Bei Ablieferung: Schriftlicher Vorbehalt muss erhoben werden (Verpflichtung des Empfängers, Frachtführer muß mitwirken – Art. 30 Abs. 5 CMR) bei Äußerlich erkennbare Schäden: sofort bei Ablieferung Verdeckte Schäden: innerhalb von 7 Tagen Verspätungsschaden: innerhalb 21 Tage nach Ablieferung (zwingender schriftl. Vorbehalt, andernfalls keine Ansprüche) Wenn kein Vorbehalt: Vermutung, dass Ware in Ordnung übernommen, dass der Empfänger die Ware im Zustand laut Frachtbrief erhalten hat – widerlegbar! (Art. 9/2 CMR) Beweisfrage! Anspruchsteller muss beweisen…. Wenn rechtzeitiger Vorbehalt - diese Vermutung tritt nicht ein Die „Reklamation“ gem. Art 32/2 = detaillierte Anspruchstellung (wichtig im Zusammenhang Verjährungshemmung bis zur Zurückweisung) „Haftbarhaltung“ des Auftraggebers löst „Haftung“ aus Bei Übernahme: Achtung Fahrer! Ihre Pflicht (Obliegenheit) bei Übernahme der Ware: Begründete Vorbehalte im Frachtbrief / Übernahmepapier vermerken (Kurzbeschreibung des Mangels – Fahrerpflicht!! – in Spalte 18 des Frachtbriefes Ziffer aus der rückseitigen Checkliste eintragen bzw. Vermerk: „Überprüfung nicht möglich“ Bei Ablieferung der Ware – Vorbehalt des Empfängers kontrollieren/Unstimmigkeiten vermerken Beweislast bei Verlusten und Beschädigung: beim Anspruchsteller

Verjährung Art. 32 CMR Verjährungsfrist 1 Jahr 3 Jahre bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) Beginn des Laufs der Verjährung (Hemmung durch konkrete schriftliche Schadensmeldung – bis zur Ablehnung mit Rücksendung von Original-Schadenunterlagen): bei Teilverlust, Beschädigung, Verspätung: Tag der Ablieferung Bei Totalverlust: 30 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist 60 Tage nach Übernahme (keine Lieferfrist vereinbart) Alle anderen Fälle 3 Monate nach Abschluss des Frachtvertrages Maßgeblich: nationales Recht für Hemmung/Unterbrechung der Verj.

Warentransportversicherung Sachschadenversicherung – keine Haftungsversicherung (keine Doppelversicherung, da bei VH – Vers. anderes „versichertes Interesse“ AÖTB (Grunddeckung, All Risk - aber Ausschlüsse) Krieg, Streik, höhere Gewalt „Verschuldensunabhängig“ Lagerung (Unterschied: Sach-/Lagerversicherung, FLEXA) Gefahrtragung (gem. Incoterms) - versichertes Interesse Voller Wert – Gegenüberstellung: Wertersatz/Höchstersatzgrenze, imaginärer Gewinn Unterschied – Art. 24/26 CMR – Wertdeklaration Regress gegen Frachtführer/Spediteur (Haftung)

(Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen) A Ö T B „ALL RISK“? (Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen) Grunddeckung Brand, Blitzschlag, Explosion Transportmittelunfall Naturkatastrophen Strandung, Schiffbruch „Havarie grosse“ Entgleisung Allgefahrendeckung Risken der Elementardeckung Bruch, Beschädigung, Verbiegen Diebstahl, Abhandenkommen Einbruchdiebstahl, Raub Nässe (Süß- und Salzwasser) Sackriss, Leckage

AÖTB Ausschlüsse Art. 6 Gemeinsame Ausschlüsse: Verweis Buch S. 139 Sowohl bei eingeschränkter Deckung Art. 4 (2) AÖTB als auch bei „all risk“ – Art. 4 (1) AÖTB Gemeinsame Ausschlüsse: Verweis Buch S. 139 Innerer Verderb, Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen, handelsübliche Gewichtsdifferenzen, Verpackungsmängel

„Höherer Wert“ Vereinbarung versteckte Haftungserweiterung Warentransportversicherung CMR (Eintragung im Frachtbrief, Frachtentgelt dafür) Wertdeklaration Vereinbarung eines erhöhten Wertes des Gutes (Art. 24 CMR) – nur bei Substanzschäden „einvernehmliche Regelung“ Interessendeklaration: Buch S. 161 Besonderes Interesse an der Lieferung (auch Vermögensschäden) (Art. 26 CMR) - für Verlust/Beschädigung, aber auch bei Lieferfristüberschreitung Besonderheit Luftfrachtrecht: Wertvereinbarung – Wertdeklaration – fragl. OGH Urteil

„Nebenleistungen“des Spediteurs Hauptleistung: Organisation/Transport Transport und Lagerung Nebenpflichten: speditionsüblich oder selbständige Werkleistung Beratungsleistungen Auftrag dazu: wie vereinbart: schriftlich, mündlich, „schon immer so gemacht“ Abgrenzung des „Obhutszeitraumes“: ordnungsgemäße Schnittstellenkontrolle – wichtig bei Folgeschäden

Speditionsübliche (Neben)Leistungen Organisation, Verwahrung, Beförderung von Gütern Exportabfertigung und Verzollung Kommissionierung, Palettierung Versicherungsbesorgung (Warentransport)

„Unübliche“ Nebenleistungen Werkvertragliche Tätigkeiten Substanzveränderungen, physische Veränderungen: Brechen, Zerkleinern, Mischen Herstellung, Handel „länder-, kundenspezifische Anpassung“ Immobilienmanagement Montieren, Verschrauben, Lackieren, Schweißen – Materialbearbeitung: im Zweifel speditionell unüblich Weitere Dienstleistungen: Bonitätsprüfung , Ersatzteilservice – Ein-/ Ausbau, Call Center – unüblich (?)

Haftung bei Logistikverträgen Der Logistiker haftet für Verlust und Beschädigung: Verkehrshaftung §§ 407 ff UGB Folgeschäden Dritten gegenüber: fehlerhaft bearbeitete Produkte, EDV-Probleme verursachen Verzug Bearbeitungsschäden: Gewährleistung gegenüber Auftraggeber Wenn Werkvertrag: schon bei „einfacher“ Fahrlässigkeit unbegrenzte Haftung!! Logistiker haftet gegebenenfalls auch für Rückholkosten …. (wichtig u.A.: werkvertragliche Verjährung 2 Jahre) Durch Outsourcing wird das Risiko des Auftraggebers auf den Logistikdienstleister übertragen PHG: Anspruch des Geschädigten gegen Logistiker – verschuldensunabhängige Produkthaftung wenn möglich: Haftungsfreistellung im Zuge Vereinbarung Auftraggeber – Logistikleister Freistellung/Regressverzicht vereinbaren

Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Haftpflicht Maßgeblich: Betriebsbeschreibung „Logistikunternehmer“ ist zu wenig Haftung aus Werkvertrag Haftung aus Kaufvertrag (Montagen, Wartung, Reparaturen ….) Haftung zwischen den Vertragspartnern – darüberhinausgehend Haftung bei Ansprüchen Dritter ProdHG, Umweltrisken,Produktrückruf, Betriebsstättenrisiko

Ausschlüsse in der Betriebshaftpflichtversicherung Artikel 7 AHVB Über die gesetzliche Haftung hinausgehende vertragliche Vereinbarungen Gewährleistung, Garantievereinbarungen Eigenschäden (Dispositionsfehler in der Verkehrshaftungsversicherung?!?)

Vertragliche Haftung versicherbar? Nicht in der Betriebshaftpflicht gedeckt (= Ausschluss in den AHVB – „falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart“ Haftpflichtansprüche soweit sie auf Grund von Verträgen oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgehen Auch dann nicht, wenn AGBs die gesetzliche Haftung einschränken Vertragshaftung nur bei „genormten Verträgen“ (ÖBB) Keine vertragliche Abänderung: bei Gefährdungshaftung Besondere Schutzbedürftigkeit von Parteien Verstoß gegen gesetzliche Normen – ist stets ein Ausschlussgrund Fehlende Gewerbeberechtigung: VR kann ablehnen Länder-Restriktionen/Sanktionen (siehe später bei Versicherungspflicht) Tätigkeitsschäden in Betriebshaftpflichtversicherung: max. 10 % der Pauschalversicherungs-summe

Sachversicherung Elementarereignisse im Lagerbereich FLEXA Verschuldensunabhängig Auch Warentransportversicherung ist Sachversicherung Wichtig: Regress gegen den Haftungsversicherer – ev. Regressverzicht vereinbaren

Pflicht – Haftpflichtversicherung „obligatorisch“ KVO-Versicherung: früher zwingend (Pflicht) – jetzt: § 7a GüKG – Pflichtversicherung ohne Direktanspruch des Geschädigten, Besonderheit: VS vorgegeben, aber DED kann vereinbart werden Gesetzlich vorgeschriebene Deckungssummen (MindestDS) CMR-Versicherung ist „freiwillig“ Luftfahrt (Luftfahrzeughalter), KFZ-Pflichtversicherungen mit Direktanspruch Versicherbar sind nur rechtmäßige, legale Interessen und rechtmäßige Unternehmungen – es bedarf keines Ausschlussgrundes (VersVG.VVG) „Sanktionsklausel“ Kein Versicherungsschutz, wenn Transport rechtswidrig ist!! (Thume)

Fragen und Diskussion

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Josef Traxler Allgem. beeideter, gerichtl. zert. Sachverständiger Für Transportversicherung und Verkehrshaftung Tel.: 0664 45 55 382 jtraxler@fiala.at dr.traxler@epnet.at www.fiala.at