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CBBL – Forum Auslandsrecht 2016

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Präsentation zum Thema: "CBBL – Forum Auslandsrecht 2016"—  Präsentation transkript:

1 CBBL – Forum Auslandsrecht 2016
UN-Kaufrecht in Osteuropa Update und Fallbeispiele Ljubica Tomic Serbien Prof. Dr. Burghard Piltz UN-Kaufrecht/Incoterms

2 © Prof. Dr. Burghard Piltz
Vertragsstaaten © Prof. Dr. Burghard Piltz

3 Rechtsbehelfe : Lieferung vertragswidriger Ware
BULGARIEN: Vertragswidrigkeitsanzeige (Art. 39 I) Der Verkäufer (Ukraine) und der Käufer (Bulgarien) haben eine Qualitätskontrolle (Sachverständigengut- achten) bei Übernahme der Ware (Kohle) vereinbart. Der Käufer hat den Verkäufer über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung informiert, hat aber die Resultate des Sachverständigengutachtens dem Verkäufer nicht zugesendet. Das Schiedsgericht hat das bulgarische Recht angewendet (Mitverschulden des Gläubigers), anstatt CISG (!) und eine Preisminderung von 50% bestimmt. (Schiedsgericht bei der Bulgarische Industrie-und Handelskammer, 56/1995, 24. April 1996) CISG: Voraussetzung zur Erhaltung der Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger Ware ist die genaue Bezeichnung der Art der Vertragswidrigkeit! RUMÄNIEN: Untersuchungs – und Rügefrist (Art. 38, 39) Der Verkäufer (Rumänien) hat Terrakotta Öfen an den Käufer (Kanada) geliefert. Ein Sachverständiger in Kanada hat Qualitätsmängel festgestellt: Risse in den Öfen. Der Käufer hat Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen wie es die Umstände erlauben (ggf. nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort) (38 I, II) Der Käufer hat hier nicht nachgewiesen, ob die Untersuchung in einer solchen Frist stattfand, denn es gab keine Angaben über das Datum des Eintreffens der Ware beim Käufer. Die Frist von 2 Jahren ist nicht die Untersuchungsfrist , sondern die spätestens denkbare Rügefrist! (Oberstes Kassationsgericht Rumänien, 945/2002, 6. Juni 2003)

4 Rechtsbehelfe des Käufers / Verkäufers
Erfüllung Art. 46 i.V.m. Art. 28 Art. 62 i.V.m. Art. 28 Vertrags- aufhebung Art. 49 I, 51 II, 72, 73 i.V.m. Art. 81 ff. Art. 64, 72, 73 i.V.m. 81 ff. Schadens- ersatz Art. 45 I b, II i.V.m. Art. 74 ff. Art. 61 I b, II i.V.m. Art.74 ff. Zinsen Art. 78 Serbian Foreign Trade Court of Arbitration: interest rate is to be decided autonomously, interest rate at the average rate applied for short term loans of the state using the stipulated currency (ARG 30%; BRA 10%; RUS 8%) © Prof. Dr. Burghard Piltz

5 Litauen, Estland LITAUEN: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einbeziehung der AGB des deutschen Verkäufers in den UN- Kaufvertrag? Die AGB sind als Anlage zum Kaufvertrag dem Käufer übermittelt. Die AGB beinhalten jedoch eine andere Rechtswahl als der UN Kaufvertrag! Oberstes Gericht Litauen: AGB sind Bestandteil des Kaufvertrages (Veka AG vs. Omnetus UAB, 3K 3 19/2008) ESTLAND: Deckungsverkauf und Schadensersatz (Art ) Der türkische Verkäufer hat (nach Vertragsverletzung durch den estnischen Käufer) keinen Deckungsverkauf vorgenommen. Ist ein Deckungsverkauf des Verkäufers nach Aufhebung des Kaufvertrages die Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch (Art.74 )? Tallin Kreisgericht: CISG (Art 76 ) bestimmt die Möglichkeit des Deckungsverkaufs, aber dies weder Pflicht noch Voraussetzung für den Schadenersatz (nach Art.74)! (Handelsgesellschaft mbH. Vs. AS Maseko, Tallin Kreisgericht 2-2/111/2004) t

6 Polen Oberstes Gericht (V CSK 254/14), Urteil vom 20. Januar 2015: Vertrag über die Lieferung von Tonnen Koks im 1. Halbjahr 2004 Klägerin macht ca. € 4 Mio. Schadensersatz wegen Nichtlieferung geltend Das UN-Kaufrecht ist ein völkerrechtlicher Staatsvertrag, daraus folgt: Das UN-Kaufrecht geht in seinem Anwendungs- und Geltungsbereich nationalem, sowohl zwingendem wie auch zeitlich dem UN-Kaufrecht nachfolgenden Recht vor Das UN-Kaufrecht gewährleistet eine belastbare, einheitliche rechtliche Basis für internationale Kaufverträge in 85 Staaten, die bei Ausschluss des UN-Kaufrechts nicht gesichert werden kann. © Prof. Dr. Burghard Piltz

7 Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und wünschen Ihnen Erfolg
mit dem UN-Kaufrecht Ihre Ljubica Tomic und Burghard Piltz


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