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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Auftrag (1) qAuftrag, mandatum qDefinition: Auftrag ist Geschäftsbesorgung für einen anderen auf dessen Rechnung l.

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Präsentation zum Thema: "SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Auftrag (1) qAuftrag, mandatum qDefinition: Auftrag ist Geschäftsbesorgung für einen anderen auf dessen Rechnung l."—  Präsentation transkript:

1 SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Auftrag (1) qAuftrag, mandatum qDefinition: Auftrag ist Geschäftsbesorgung für einen anderen auf dessen Rechnung l Dauerauftrag an Bank l Rechtsanwalt (Prozeßführung) l Steuerberater l Hausverwalter qParteien: Auftraggeber - Beauftragter

2 SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Auftrag (2) – Begriff/1 qABGB: Bevollmächtigungsvertrag l Kombination: Auftrag mit Erteilung einer Vollmacht l Nicht zu verwechseln mit –Im Wirtschaftsleben: „Auftrag“ meint einen abzuschließenden Vertrag –Offerte der Kundschaft („Danke für Ihren Auftrag“) –Handwerkern werden „Aufträge“ erteilt, aber es werden Werkverträge geschlossen –Im Arbeitsverhältnis ist mit „Auftrag“ oder „beauftragen“ häufig die Weisung des Arbeitgebers gemeint

3 SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Auftrag (3) – Begriff/2 qAbgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag l faktische (zB Beförderung, Reinigung) Dienste l rechtliche/ rechtsgeschäftliche Dienste werden geschuldet –zB Vertrag mit Anwalt über Prozeßführung qAuftrag = Vertrag (!) l verpflichtet zur übernommenen Geschäftsführung l als Vertrag bedarf er der Annahme qABGB: Bevollmächtigungsvertrag l verbindet in den §§ 1002 ff Auftrag und Vollmacht

4 SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Auftrag (4) – Pflichten des Beauftragten qEmsige und redliche Ausführung (§ 1009 ABGB) qPflicht zur persönlichen Ausführung! (§ 1010 ABGB) l Ausnahme: Substitution = vollständige Weitergabe des Auftrags, muss entweder –ausdrücklich gestattet oder –durch Umstände unvermeidlich sein qPflicht zur Rechnungslegung (§ 1012 ABGB) qVerbot der Geschenkannahme (§ 1013 ABGB) qSchadenersatzpflicht (§ 1012 ABGB)

5 SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Auftrag (5) – Pflichten des Auftraggebers qEntgeltzahlung l § 1004 iVm § 1014 ABGB qPflicht zu Aufwandersatz und Vorschuß l § 1014 ABGB qverschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers ! l § 1014 letzter Halbsatz 2.Fall l Judikatur wendet Regelung analog auf Arbeitgeber - Arbeitnehmer-Beziehung an


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