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Änderungen im Gefahrgutrecht ADR 2015

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Präsentation zum Thema: "Änderungen im Gefahrgutrecht ADR 2015"—  Präsentation transkript:

1 Änderungen im Gefahrgutrecht ADR 2015
50. Erfahrungsaustausch der hessischen Umweltberater 10. Februar 2016 HWK Wiesbaden

2 ADR 2015 (ab 01. Januar 2015) Änderungen/Auswirkungen für das Handwerk
Transport von Litihiumbatterien Kennzeichnung von Gütern, die Gefahrstoff, aber kein Gefahrgut sind Schriftliche Weisungen

3 Transport von Lithiumbatterien
Einstufung von Lithiumbatterien UN 3090 Lithium-Metall-Batterien UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt Transport von Lithiumbatterien Grundsätzlich: Nur speziell für den Transport geeignete Baterien (Herstellung und Prüfung) dürfen auch transportiert werden! (Unterabschnitt ADR) Für alle 4 UN Nummern entfällt die Verpackungsgruppe II (Stoffe mittlerer Gefahr) >> differenzierte auf das konkrete Risiko eingehende Verpackungsanweisungen Einzelne neue oder gebrauchte Lithium-Batterien (LP 903) Beschädigte und defekte Lithium-Batterien (LP 904) Zwei neue Sondervorschriften (SV) beschädigte oder defekte Zellen >> SV 376 Zellen zur Entsorgung oder Recycling >> SV 377 Kennzeichnung: Beispiel „Beschädigte Litium-Ionen-Batterien“!

4 Kennzeichnung von Gefahrgut Gefahrstoffrecht wirkt sich aus
Neu CLP Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1272/2008) Classification (Klassifizierung), Labelling (Kennzeichnung) und Packaging (Verpackung). Gilt ab1. Juni 2015 auch für Gemische Orangefarbene Gefahrstoffkennzeichen werden endgültig von den neuen >> weißes, auf der Spitze stehendes Quadrat mit rotem Rand – abgelöst. Durch Änderung von Einstufungskriterien auch Gemische jetzt als Gefahrstoff zu kennzeichnen, die bisher als harmlos galten und nicht zu kennzeichnen waren >> Einzelfallprüfung über das Sicherheitsdatenblatt (SDB)

5 Bedingungen für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien gemäß UN 3480
Die Batterien dürfen .... Energie < 100Wh nicht defekt oder beschädigt nicht zur Entsogung/Recycling „freigestelltes“ Gefahrgut Versand nach SV 188 sein Max Stückzahl: frei Gewichtsbegrenzung: 30 kg brutto Verpackung: Innenverpackungen müssen die Batterien komplett umschließen, die Batterien sind gegen Kurzschluss zu sichern, starke Außenverpackung, z. B. Versandkarton (Falltest erfüllt: Inhalt darf nicht beschädigt werden oder verrutschen)

6 Transportdokument Sonstiges ADR/RID SV188, IMDG SP188 frei
30 kg brutto / Versandstück Innenverpackungen müssen die Batterien komplett umschließen, die Batterien sind gegen Kurzschluss zu sichern, starke Außenverpackung, z. B. Versandkarton (Falltest erfüllt: Inhalt darf nicht beschädigt werden oder verrutschen) Unterweisung der beteiligten Mitarbeiter gemäß Arbeitsanweisung nein ADR: allg. Warnhinweis (Sprache: variabel formlos, z.B. Lieferschein) „Lieferung enthält Lithium-Ionen-Batterien, Beförderung nach SV188. Packstück sorgsam behandeln, bei Beschädigung besteht Entzündungsgefahr. Wird das Packstück beschädigt, muss es isoliert, überprüft und neu verpackt werden. Weitere Informationen unter … (Tel.-Nummer)“

7 Neue Schriftliche Weisung
Hinweis Neu in der Fassung nach ADR 2015 ist unter anderem ein Verwendungsverbot nun auch für E-Zigaretten. Alte Unfallmerkblätter dürfen bis zum verwendet werden. Weitere Infos unter Tel


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