Fortsetzungsfeststellungsklage

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 Präsentation transkript:

Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Grundkonstellation FFK tritt an Stelle der Anfechtungsklage, wenn der angegriffene belastende VA sich erledigt hat Konsequenz: FFK nur, wenn (1) belastender VA (2) Erledigung

Ausgangspunkt: Erledigung eines VA  vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG: Beendigung der Wirksamkeit eines VA Erledigung liegt vor, wenn VA ggü. Betroffenem wegen Entwicklung der Lage keinen Regelungsgehalt mehr erzeugen kann

Möglich aus: (1) rechtlichen Gründen (z.B. bei Aufhebung des angegriffenen VA oder Eintritt einer auflösenden Bedingung; vgl. § 113 Abs. 2 S. 4 VwGO: „durch Zurücknahme oder anders erledigt“; missverständlich insofern § 43 Abs. 2 VwVfG) (2) tatsächlichen Gründen (z.B.: Zeitablauf, angegriffene Maßnahme bereits beendet; Regelungsobjekt entfallen)

NICHT: Vollstreckung/Befolgung des VA Denn: Vollstreckter/befolgter VA bleibt wirksam, d.h. Rechtsgrundlage der Vollstreckungsfolgen (z.B. Kostentragungspflicht) oder Befolgung

Prozessuale Konsequenz: Erledigung führt dazu, dass Klagegegenstand der Anfechtungsklage wegfällt Erledigter, d.h. unwirksam gewordener VA braucht nicht mehr aufgehoben zu werden Konsequenz damit eigentlich: Anfechtungsklage unzulässig

Aber: U.U. besonderes Interesse, die aufgeworfenen Rechtsfragen gleichwohl noch zu klären ( qualifiziertes Feststellungsinteresse) Ziel nicht mehr Aufhebung des VA, sondern Feststellung seiner Rechtswidrigkeit Einsatzpunkt der FFK: Feststellungsklage, aber als fortgesetzte („amputierte“) Anfechtungsklage

D.h.: FFK nur, wenn bereits Anfechtungsklage erhoben  Erledigung nach Klageerhebung Vgl. Wortlaut § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO: „vorher“ bezogen auf § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, d.h. vor dem Urteil, aber im laufenden Gerichtsverfahren FFK keine eigene Klageart, sondern nur Antrag zur Fortsetzung bereits erhobener Anfechtungsklage

Prozessuale Konsequenz: Im Moment der Erledigung müssen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage noch vorgelegen haben  Unzulässige Anfechtungsklage kann nicht in zulässige FFK umgedeutet werden

2. Analoge Anwendung? Aber was, falls Erledigung des VA bereits vor Klageerhebung eingetreten? § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO direkt (-) Aber analog anwendbar?

Voraussetzung: (1) Planwidrige Regelungslücke (2) Vergleichbare Interessenlage

(1) Planwidrige Regelungslücke (a) Regelungslücke: (+) Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA nicht von allg. Feststellungsklage gem. § 43 VwGO abgedeckt Rechtswidrigkeit des VA selbst kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

(b) Planwidrig: (+), Arg.: Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsverhältnis ergibt sich aus jeweils geltender Rechtslage, die aber nicht identisch mit Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des VA Nach Erlass des VA nicht, weil auch rechtswidriger VA meist wirksam und verbindlich (feststellbares Rechtsverhältnis wäre nur Wirksamkeit/Unwirksamkeit des VA) Vor Erlass des VA nicht, weil VA selbst dann rechtswidrig sein kann, wenn Rechtslage seinen Erlass inhaltlich gestattet (Verfahrens- oder Ermessensfehler!) (b) Planwidrig: (+), Arg.: Art. 19 Abs. 4 GG  Gebot umfassenden Rechtsschutzes

(2) Vergleichbare Interessenlage (+); Arg.: Zeitpunkt der Erledigung häufig zufällig