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Tutorium zur Vorlesung „Asyl- und Aufenthaltsrecht“ Termin 2

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Präsentation zum Thema: "Tutorium zur Vorlesung „Asyl- und Aufenthaltsrecht“ Termin 2"—  Präsentation transkript:

1 Tutorium zur Vorlesung „Asyl- und Aufenthaltsrecht“ Termin 2
Herzlich Willkommen! Refugee Law Clinic Leipzig e.V. SoSe 2017

2 Ablauf Termin 2: Überblick Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte allgemein im Verwaltungsverfahren und speziell im Asylverfahren Verwaltungsprozessrecht: Instanzenzug und Grundzüge des Klageverfahrens, Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Übungseinheit: Erkennen von Anfechtungs-/ Verpflichtungssituation anhand von Bescheiden Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

3 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte
Allgemein im Verwaltungsverfahren: i.d.R. zuerst behördliches Widerspruchsverfahren Behörde kann selbst „abhelfen“ oder Stattgabe bzw. Ablehnung durch Widerspruchsbehörde danach Klage zum Verwaltungsgericht Instanzenzug: Verwaltungsgerichte Oberverwaltungsgericht (insb. Berufung gg Urteile der VGs) Bundesverwaltungsgericht (Revision gg Urteile der OVGs und Sprungrevision gg Urteile der VGs) ______________________________________________________________________________________________ Bundesverfassungsgericht ≠ Super-Revisionsinstanz, sondern wacht über spezifische Verletzung von Verfassungsrecht, aber insb. Verfassungsbeschwerde erst zulässig, wenn alle Rechtsschutz- und Abhilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

4 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte
Im Asylverfahren: Widerspruch nach §11 AsylG ausgeschlossen D.h. insb. kein Widerspruch gegen das Asylverfahren abschließende Bescheide des BAMF i.S.v. § 30 AsylG, Entscheidungen über Zuweisung der Unterbringung i.S.v. § 50 IV AsylG, Verlassenserlaubnis („Urlaubsschein“) i.S.v. § 58 AsylG, Erteilung der Aufenthaltsgestattung (inklusive evtl. Auflagen) i.S.v. § 63 AsylG ABER Widerspruch möglich gegen: Leistungsbescheid nach AsylblG i.d.R. daher sofort Klage zu den VGs zulässig! Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

5 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte
Klageerhebung im Asylverfahren: Zuständiges Gericht: in 1. Instanz i.d.R. das VG, in dessen Bezirk der Flüchtling nach dem AsylG „seinen Aufenthalt zu nehmen hat“ d.h. wohnen muss (§ 52 Nr. 2 VwGO) HINWEIS: Klageerhebung bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichneten Gericht ist möglich, selbst wenn es eigentlich nach dem Gesetz nicht zuständig ist! kein Anwaltszwang vor VG, § 67 VwGO ABER RLCL e.V. und andere Beratungsstellen sind nicht nach § 67 II 2 VwGO vertretungsberechtigt , d.h. Flüchtling oder Anwalt/ Anwältin müssen selbst unterschreiben; ebenfalls im Verwaltungs- prozess NICHT möglich: Vertretung der Asylsuchenden durch Berater*innen als „Privatperson“ keine Gerichtskosten, aber ggf. Anwaltskosten! § 81 I VwGO: „schriftlich“ (= eigenhändige Unterschrift und Einwurf in Briefkasten des Gerichts, Übermittlung per Post oder Telefax/Computerfax) oder „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ des VG Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

6 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation
Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, die Formulierung der Anträge und der Maßstab der Begründetheitsprüfung richten sich nach der statthaften Klageart. Welche Klageart statthaft ist, ist anhand des Begehrens der Kläger*in zu ermitteln: § 42 Absatz 1 VwGO „Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. […]“ Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

7 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation
Anfechtungssituation liegt vor, wenn (allein) Aufhebung eines belastenden VAs begehrt wird Verpflichtungssituation liegt vor, wenn Erlass eines begünstigenden VAs begehrt wird (und Aufhebung der Ablehnung des Erlasses des begünstigenden VAs dem nur denklogisch vorausgeht) Entscheidend ist jeweils BEGEHREN der Kläger*in! Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

8 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation
Ablehnung eines begünstigenden VAs Erlass eines belastenden VAs Begehren: Vor allem: Erlangung der Begünstigung Beseitigung der Belastung Beseitigung der Ablehnung & Anfechtungsklage Klageart: Verpflichtungsklage Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

9 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation
Verständnisfrage: Der Bauunternehmer beantragt eine Baugenehmigung und erhält einen ablehnenden Bescheid. Genügt es, diesen mit der Anfechtungsklage anzugreifen, damit der Bauunternehmer bauen darf? Nein, dann hat der Bauunternehmer immer noch keine Baugenehmigung. Erforderlich ist eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer sog. Versagungsgegenklage (Das VG hebt bei Erfolg die Ablehnung auf und verpflichtet die Behörde zum Erlass einer Baugenehmigung) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

10 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation
Beispiele Anfechtungssituation: Versammlungsverbot, da für Versammlung grdsl. Keine Erlaubnis erforderlich, nur Anmeldung Gewerbeuntersagung, da für Ausübung eines Gewerbes i.d.R. nur Pflicht dieses anzumelden, keine Erlaubnis nötig Beispiele Verpflichtungssituation: ablehnender BaFöG-Bescheid, da bei bloßer Anfechtung immer noch kein positiver Bescheid bestünde Ablehnung der Zulassung zum Studium, da Zulassung erst mit Erlass eines positiven Bescheids erreicht Erteilung des „Urlaubsscheins“/„Verlassenserlaubnis“ an Asylsuchende (Erlaubnis für Verlassen des durch die Residenzpflicht begrenzten Gebiets) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

11 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation
Wann sind die Klagen begründet? Anfechtungsklage: Wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Adressat*in in ihren subjektiven Rechten verletzt Verpflichtungsklage: Wenn die Ablehnung rechtswidrig ist und ein subjektiver Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsakts besteht ODER Jedenfalls ein Anspruch auf Verbescheidung durch die Behörde besteht, wenn „Spruchreife“ vor Gericht fehlt Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

12 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation
Sonderfall Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage: Beantragung eines VAs – Untätigkeit der Behörde über mehr als 3 Monate – §75 VwGO: Verpflichtungsklage ist dann schon vor Erlass eines Bescheids durch Behörde möglich, VG spricht bei Erfolg Verpflichtung der Behörde zum Erlass des VAs aus Im Asylverfahren gilt dies ebenso, teilweise wurde von VGs aber aus Art. 31 EU- Asylverfahrensrichtlinie und dem Wesen des Asylverfahrens abgeleitet, dass die Unterlassungsklage erst nach 6 Monaten ab Antragstellung zulässig sei! (Es existiert dazu keine obergerichtliche, letztverbindlich klärende Rechtsprechung) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

13 Übungseinheit –Teil 1 FRAGE: Sind die in den Bescheiden enthaltenen Regelungen belastend oder begünstigend? Bearbeitung in 4 Gruppen (5 min) Danach kurze Auswertung der Ergebnisse (je 5 min) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

14 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 1: einfach unbegründet Regelungen: Nr. 1 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 2 – Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 3 – Ablehnung des sog. subsidiären Schutzes Nr. 4 – Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote Nr. 5 – Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung Alle enthaltenen Regelungen sind belastend! Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

15 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 2: offensichtlich unbegründet Regelungen: Nr. 1 – Ablehnung der Asylberechtigung als offensichtl. unbegr. Nr. 2 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus als offensichtl. unbegr. Nr. 3 – Ablehnung des subsidiären Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote Nr. 4 – Ausreisefrist Abschiebungsandrohung Alle enthaltenen Regelungen sind belastend! Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

16 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 3: Anerkennung nationaler Abschiebungs- verbote Regelungen: Nr. 1 – Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 2 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 3 – Ablehnung subsidiärer Schutz Nr. 4 – Ablehnung von nationalem Abschiebungsschutz nach § Abs. 5 AufenthG bis hierhin alles belastend Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bzgl. Afghanistan begünstigend Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

17 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 4: unzulässig – Dublin Regelungen: Nr. 1 – Ablehnung des Asylantrags als „unzulässig“ Nr. 2 –Anordnung der Abschiebung nach Ungarn Alle enthaltenen Regelungen sind belastend! Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

18 Ist eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage zielführend?
Übungseinheit –Teil 2 FRAGE: Ist eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage zielführend? Bearbeitung in 4 Gruppen (5 min) Danach kurze Auswertung der Ergebnisse (je 5 min) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

19 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 1: einfach unbegründet Regelungen belastend/begünstigend: Nr. 1 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 2 – Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 3 – Ablehnung des sog. subsidiären Schutzes Nr. 4 – Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote Anfechtung der belastenden Ablehnung allein reicht nicht! Asylsuchende*r begehrt SCHUTZ also Erlass eines begünstigenden VAs, daher Verpflichtungsklage erforderlich! Nr. 5 – Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung Anfechtung der Abschiebungsandrohung Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

20 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 1: einfach unbegründet Anträge: 1. Nr. 5 des Bescheids vom aufzuheben. 2. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom im Übrigen zu verpflichten, den/die Kläger/in als Asylberechtigte/n anzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

21 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 2: offensichtlich unbegründet Regelungen belastend/begünstigend: Nr. 1 – Ablehnung der Asylberechtigung als offensichtl. unbegr. Nr. 2 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus als offensichtl. unbegr. Nr. 3 – Ablehnung des subsidiären Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote Anfechtung der belastenden Ablehnung allein reicht nicht! Asylsuchende*r begehrt SCHUTZ also Erlass eines begünstigenden VAs, daher Verpflichtungsklage erforderlich! HILFSWEISE: separate Anfechtung der „Offensichtlichkeit“, wenn Ablehnung zwar im Ergebnis begründet erscheint, aber diese nicht von vornherein offensichtlich war, SINN: Ablehnung als „o.u.“ führt zu weitestreichender Einreise- und Titelerteilungssperre nach § 10 AufenthG) Nr. 4 – Ausreisefrist Abschiebungsandrohung Anfechtung der Abschiebungsandrohung Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

22 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 2: offensichtlich unbegründet Anträge: 1. Nr. 5 des Bescheids vom aufzuheben. 2. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom im Übrigen zu verpflichten, den/die Kläger/in als Asylberechtigte/n anzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. 3. Wiederum hilfsweise den Bescheid in Ziffer 1 und 2 insoweit aufzuheben, als darin ein Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylVfG enthalten ist. Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

23 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 3: Anerkennung nationaler Abschiebungs- verbote Regelungen belastend/begünstigend: Nr. 1 – Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 2 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 3 – Ablehnung subsidiärer Schutz Nr. 4 – Ablehnung von nationalem Abschiebungsschutz nach § Abs. 5 AufenthG Verpflichtungsklage bzgl. Zuerkennung der abgelehnten Schutzstatus statthaft Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bzgl. Afghanistan nicht anfechten, da Abschiebungsschutz für Flüchtling positiv und auch gar nicht anfechtbar, da Regelung begünstigend und somit Rechtsschutzbedürfnis fehlt Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

24 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 3: Anerkennung nationaler Abschiebungs- verbote Anträge: Die Beklagte soweit nicht ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan festgestellt wird unter Aufhebung des Bescheides vom … zu verpflichten, den/die Kläger/in als Asylberechtigte/n anzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr subsidiären Schutz zu gewähren. Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

25 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 4: unzulässig – Dublin Regelungen belastend/begünstigend: Nr. 1 – Ablehnung des Asylantrags als „unzulässig“ Nach Rechtsprechung und herrschende Meinung in Literatur reicht Anfechtungsklage aus, denn wenn „Ablehnung“ beseitigt ist, läuft Asylverfahren einfach weiter und BAMF muss sich an Rechtsauffassung des Gerichts halten, sich nach Dublin-VO für zuständig erachten* und Schutzgründe selbst in BRD prüfen (*Ehrenmanntheorie – Staat hält sich an Recht und Gesetz) (Andere Ansicht: Klage auf Verpflichtung des BAMF, Asylverfahren selbst in BRD zu prüfen Weitere andere Ansicht: gleich Verpflichtungsklage gerichtet auf Zuerkennung von Schutz) Nr. 2 –Anordnung der Abschiebung nach Ungarn Anfechtungsklage genügt, da ohne Anordnung der Abschiebung kein vollziehbarer Grund-VA für Abschiebung existiert und damit besteht hinreichender Schutz vor Abschiebung Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

26 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 4: unzulässig – Dublin Anträge: „den Bescheid der Beklagten vom ________ (Az. ________), zugegangen am ________, aufzuheben.“ Strittig, ob nur Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage statthaft Gerichte halten überwiegend Anfechtungsklage für ausreichend und Verpflichtungsklage damit für unstatthaft Detaillierte Erklärung, sh. nächste Folie Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

27 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 4: unzulässig – Dublin Eine Verpflichtungsklage gegen einen Dublin-Bescheid könnte gerichtet sein auf: (1) „Zuerkennung von Schutz“ → BAMF hat aber Schutzgründe noch gar nicht geprüft, Gerichte wollen diese Prüfung nicht vorwegnehmen (2) „Selbsteintritt nach Dublin-III-VO“ → kein separater Verwaltungsakt und strittig, ob subjektives Recht des Einzelnen auf Selbsteintritt (3) „Weiterführung des Verfahrens in der BRD“ → folgt schon automatisch aus Aufhebung des Dublin-Bescheids, da dann Verfahren nicht „beendet“, daher Verpflichtungsklage nicht nötig und damit unstatthaft Daher nach Rspr. und herrschender Meinung in Literatur nur Anfechtungsklage erforderlich und statthaft! Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

28 Fassen Sie in einem kurzen Statement
Blitzlichtfeedback Fassen Sie in einem kurzen Statement (1 Satz) den für Sie wichtigsten Eindruck aus der Veranstaltung zusammen. Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.


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