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Praxisorientierte Ringvorlesung im Asylrecht

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Präsentation zum Thema: "Praxisorientierte Ringvorlesung im Asylrecht"—  Präsentation transkript:

1 Praxisorientierte Ringvorlesung im Asylrecht
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht Praxisorientierte Ringvorlesung im Asylrecht (WS 2018/19) Crashkurs Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Kontext des Flüchtlingsrechts Stand: AsylG i.d. durch Art. 2 d. G. v geänderten Fassung (BGBl. I S. 2780) VwGO i.d. durch Art. 7 d. G. v geänderten Fassung (BGBl. I S. I 1151) VwVfG i.d. durch Art. 11 d. 2 G v geänderten Fassung (BGBl. I 2745) 1

2 RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht I. Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsrecht: materielle (d.h. inhaltliche) Entscheidungs- grundlage der Behörden ob die beantragte Baugenehmigung erteilt werden kann, richtet sich nach (u.a.) der Landesbauordnung ob eine Abschiebungsandrohung ergeht, richtet sich nach dem Asylgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz Verwaltungsverfahrensrecht: Recht des behördlichen Verwaltungsverfahrens d.h.: auf welchem (verfahrensrechtlichen) Weg entscheidet die Behörde z.B.: vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist eine Anhörung erforderlich (§ 28 Abs. 1 VwVfG) Verwaltungsprozessrecht: Recht des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht d.h.: wie geht das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung vor? z.B.: ein Urteil ergeht nach mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) 2

3 RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht I. Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsrecht: materielle (d.h. inhaltliche) Entscheidungs- grundlage der Behörden z.B.: Aufenthaltsgesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Ausländer, die nicht EU-Bürger sind aber: AsylG regelt die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter Verwaltungsverfahrensrecht: Recht des behördlichen Verwaltungsverfahrens für Landesbehörden gilt das LVwVfG des Landes (LVwVfG) aber: im Asylrecht wird das BAMF als Bundesbehörde tätig  BVwVfG Verwaltungsprozessrecht: Recht des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vor dem Verwaltungsgericht gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aber: teilweise Sonderregeln im Asylgesetz (AsylG) 3

4 II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen Eine Behörde kann handeln durch Rechtsverordnung/Satzung abstrakt-generelle Regelung z.B. Alkoholverbot im Stadtgebiet Verwaltungsakt konkret-individuelle Einzelfallregelung (§ 35 S. 1 VwVfG) behördliches Ge- oder Verbot (z.B. Baugenehmigung, Platzverweis) Allgemeinverfügung an Personenvielzahl gerichtete Einzelfallregelung (§ 35 S. 2 VwVfG) z.B. Verkehrsschild (Halteverbot) Realakt tatsächl. Handlung ohne Regelungswirkung z.B. Schlagstockeinsatz, Abschleppen von PKW 4

5 II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen Eine Behörde kann handeln durch Rechtsverordnung/Satzung abstrakt-generelle Regelung Verwaltungsakt konkret-individuelle Einzelfallregelung (§ 35 S. 1 VwVfG) z.B. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft z.B. Androhung der Abschiebung Allgemeinverfügung an Personenvielzahl gerichtete Einzelfallregelung (§ 35 S. 2 VwVfG) Realakt tatsächl. Handlung ohne Regelungswirkung z.B. Durchführung der Abschiebung 5

6 II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen Verfahrensregelungen zum Erlass eines Verwaltungsakts: sachliche Zuständigkeit: im Fachrecht (z.B. § 60 PolG) geregelt i.d.R. Landesbehörde (Art. 83 GG) örtliche Zuständigkeit: § 3 (L)VwVfG oder Fachrecht z.B. Belegenheit der Sache (Baugenehmigung) z.B. Ort der Aufgabenwahrnehmung (§ 68 PolG) Anhörung: § 28 (L)VwVfG: vor Erlass eines belastenden VA Form, Begründung: § 37 Abs. 2 (L)VwVfG: mündlich, schriftlich, elektronisch oder in anderer Weise § 39 Abs. 1 (L)VwVfG: Begründung eines schriftlichen oder elektronischen VA § 39 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG: Begründung verzichtbar, wenn einem Antrag entsprochen wird 6

7 II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen Verfahrensregelungen zum Erlass eines Verwaltungsakts: sachliche Zuständigkeit: § 5 AsylG: Zuständigkeit des BAMF (Bundesbehörde!) für Asylentscheidung Achtung: allgemeines Ausländerrecht bleibt Zuständigkeit der Ausländerbehörde örtliche Zuständigkeit: § 3 (L)VwVfG oder Fachrecht BAMF ist eine einheitliche Bundesbehörde mit verschiedenen Außenstellen d.h.: keine echte „örtliche“ Zuständigkeit; Tätigwerden u.a. abhängig von Kapazitäten (§ 46 AsylG) Anhörung: § 28 (L)VwVfG: vor Erlass eines belastenden VA § 25 AsylG: Detailregelung speziell im AsylG Form, Begründung: § 31 AsylG als Spezialregelung zu §§ 37, 39 (L)VwVfG § 31 AsylG: Die Entscheidung des Bundesamts ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Generell: Wo das AsylG keine spezielle Regelung zum behördlichen Verfahren trifft (lex specialis-Grundsatz), gilt das VwVfG des Bundes (VwVfG). 7

8 RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht II. Verwaltungsverfahrensrecht: Wirksamkeit und Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts Wirksamkeit: Ein Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe wirksam und bleibt bis zu seiner „Erledigung“ wirksam (§ 43 VwVfG) auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt entfaltet Regelungswirkung und ist zu beachten („materielle Bestandskraft“) aber: der Verwaltungsakt kann durch Anfechtung vor Gericht aufgehoben werden, solange er nicht unanfechtbar geworden (Unanfechtbarkeit = Eintritt der „formellen Bestandskraft“) Vollziehbarkeit: Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) Der Gesetzgeber kann den Entfall der aufschiebenden Wirkung für einzelne Regelungsbereiche durch Gesetz generell anordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) Die Behörde kann den Entfall der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall anordnen, wenn ein besonderes Sofortvollzugsinteresse besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte: Widerspruch (§ 68 ff. VwGO) und Klage (§ 42 ff. VwGO) im Prinzip ausreichend (aufsch. Wirkung) bei Entfall der aufschiebenden Wirkung: gerichtlicher Eilrechtsschutz möglich § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO: Anordnung der aufschiebenden Wirkung § 80 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 VwGO: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung 8

9 II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen Verfahrensregelungen zur Vornahme eines Realaktes sachliche Zuständigkeit: im Fachrecht (z.B. § 60 PolG) geregelt i.d.R. Landesbehörde (Art. 83 GG) örtliche Zuständigkeit: § 3 (L)VwVfG oder Fachrecht z.B. Belegenheit der Sache (Baugenehmigung) z.B. Ort der Aufgabenwahrnehmung (§ 68 PolG) Anhörung: gesetzlich nicht vorgeschrieben; allenfalls aus Gründen der Amtsermittlung / Verhältnismäßigkeit Form, Begründung: keine gesetzliche Regelung sonstige Regelungen: aber: teilweise in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen geregelt (Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang etc.) Wirksamkeit / Vollziehbarkeit: irrelevant Grund: der Realakt wirkt faktisch und damit sofort 9

10 III. Verwaltungsprozessrecht - Gerichtszuständigkeit
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht - Gerichtszuständigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (d.h. Streit über spezifische Rechte / Pflichten des Staates gegenüber dem Bürger) soweit nicht anderen Gerichtsbarkeiten zugewiesen (z.B. Finanz- oder Sozialgerichte) örtliche Zuständigkeit (§ 52 VwGO) abhängig vom betroffenen Rechtsgebiet (z.B. Asylrecht, Beamtenrecht etc.) abhängig von der Handlungsform der Behörde (Verwaltungsakt / Realakt) sachliche Zuständigkeit (§ 45 VwGO) i.d.R. erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs / des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur im Rechtsmittelverfahren (Berufung / Revision / Beschwerde) Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts (§ 5 Abs. 3 VwGO) in mündlicher Verhandlung: 5 Richter (drei Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter) außerhalb mündlicher Verhandlung: 3 Berufsrichter Ausnahmen: Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) Entscheidung des Berichterstatters im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) 10

11 III. Verwaltungsprozessrecht - Bestimmung der richtigen Klageart:
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht - Bestimmung der richtigen Klageart: Zweck der unterschiedlichen Klagearten: für unterschiedliche Klagearten gelten unterschiedliche Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeit der Klage!) richtige Klageart wirkt sich mittelbar auf die richtige Form des einstweiligen Rechtsschutzes aus abhängig von der Klageart fällt der Entscheidungsausspruch („Tenor“) ggf. unterschiedlich aus denkbare Klagearten: Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)  auf Abwehr eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)  auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet allgemeine Leistungsklage  auf Vornahme, Duldung oder Unter- lassung eines Realakts gerichtet Feststellungsklage (§ 43 VwGO)  auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (hier irrelevant) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO)  Prüfung der Wirksamkeit einer unter gesetzlichen Norm (hier irrelevant) 11

12 III. Verwaltungsprozessrecht - Bestimmung der richtigen Klageart:
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht - Bestimmung der richtigen Klageart: Begehren auf einen VA gerichtet nicht auf einen VA gerichtet allgemeine Leistungsklage Abwehr einer Belastung Anfechtungsklage (als Unterlassungsklage) Bewirkung einer Verpflichtungsklage allgemeine Leistungsklage Begünstigung 12

13 III. Verwaltungsprozessrecht - Sachentscheidungsvoraussetzungen
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht - Sachentscheidungsvoraussetzungen Anfechtungs - / Allgemeine Leistungsklage Verpflichtungsklage erforderlich erforderlich Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO ) ( 42 Abs. 2 VwGO analog) erforderlich, wenn nicht durch Behördliches Gesetz ausgeschlossen nicht erforderlich / möglich Vorverfahren ( 68 ff. VwGO ) ein Monat Klagefrist keine Klagefrist ( 74 VwGO ) Rechtsträger - oder Behördenprinzip nicht geregelt Klagegegner ( 78 VwGO ) (allg. Rechtsträgerprinzip) Antrag auf aufschiebende Wirkung Sicherungs - oder Einstweiliger ( 80 Abs. 5 VwGO) / Regelungsanordnung Rechtsschutz Regelungsanordnung ( 123 VwGO) ( 123 VwGO) 13

14 III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz Zweck des Eilrechtsschutzverfahrens: Verhinderung von Rechtsnachteilen, die bei einem Abwarten des Ausgangs des Klageverfahrens („Hauptsacheverfahren“) zwischenzeitlich eintreten würden vorläufige Regelung durch das Gericht, die den Eintritt von Rechtsnachteilen durch Zeitablauf bis zur Hauptsacheentscheidung vereiteln soll Beispiele: Der Ausländer will verhindern, dass er schon vor der gerichtlichen Entscheidung über seinen Asylantrag abgeschoben wird. Der Asylbewerber will erreichen, dass er möglichst schnell als Flüchtling anerkannt wird (Achtung: didaktisch hilfreiches, aber in der Praxis schlechtes Beispiel!) Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes: Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 7 VwGO)  hier irrelevant 14

15 III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO): „Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis […], um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern“ z.B.: vorläufige Verpflichtung der Behörde, die Fertigstellung eines Schwarzbaus durch einen Bauherrn im Interesse des betroffenen Nachbarn zu verhindern Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO): „einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand […], wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte“ z.B.: vorläufiges Verbot an die Behörde, die (einzige) Beförderungsstelle an den Konkurrenten des Antragstellers zu vergeben Begründetheitsvoraussetzungen: Anordnungsgrund (d.h.: Eilbedürftigkeit) Anordnungsanspruch (d.h.: hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache) grds. keine „Vorwegnahme der Hauptsache“ d.h.: Gewährung von Eilrechtsschutz soll nicht seinerseits vollendete Tatsachen schaffen aber: in besonders dringenden Fällen ist auch eine Vorwegnahme möglich 15

16 III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO): erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn das Gesetz die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts generell anordnet üblicher Prüfungsmaßstab: Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragsstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse i.d.R. summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit, ggf. isolierte Interessenabwägung Wiederherstellung der aufsch. Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO): Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung durch Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall beseitigt hat formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO) Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragsstellers 16

17 III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz Abgrenzung § 80 Abs. 5 VwGO / § 123 VwGO Grundsatz: Vorrang des § 80 Abs. 5 VwGO, wenn hierüber Rechtsschutz erreicht werden kann (§ 123 Abs. 5 VwGO) aber: aufschiebende Wirkung bewirkt nur die Abwehr einer belastenden Maßnahme, nicht die vorläufige Erteilung einer begünstigenden Regelung aufschiebende Wirkung kann nur gegenüber Verwaltungsakten erreicht werden Daher: Faustregel zur Verknüpfung von Eilrechtsschutz und Klage: eine Anfechtungsklage (Abwehr eines belastenden VA) sollte i.d.R. durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO flankiert werden, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage (Klage auf Erlass eines begünstigenden VA / auf Vornahme oder Unterlassung eines Realakts) sollte durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO flankiert werden, wenn dem Kläger durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung wesentliche Nachteile drohen 17

18 III. Verwaltungsprozessrecht – Rechtsmittel (Klageverfahren)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht – Rechtsmittel (Klageverfahren) Antrag auf Zulassung der Berufung (VGH) Sprungrevision bei Urteil (VG) Zulassung durch VG (BVerwG) Revision Berufung (VGH) (BVerwG) 18

19 III. Verwaltungsprozessrecht – Rechtsmittel (Eilrechtsschutzverfahren)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht III. Verwaltungsprozessrecht – Rechtsmittel (Eilrechtsschutzverfahren) Beschluss (VG) Beschwerde (VGH) 19


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