Klaus Stiefermann – Jean-Baptiste Abel

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 Präsentation transkript:

Klaus Stiefermann – Jean-Baptiste Abel Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern in der betrieblichen Altersversorgung aktueller Stand und Ausblick Klaus Stiefermann – Jean-Baptiste Abel

Übersicht Status quo Betriebsrentenrechtlich Allgemeines Arbeitsrecht Kein ausdrücklicher Anspruch auf Standmitteilungen Versicherungsaufsichtsrechtlich Versicherungsvertragsrechtlich Keine Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern, da sie nicht Versicherungsnehmer sind. Änderungen durch Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie ab 1. Januar 2018 § 4a BetrAVG n.F. Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (Inkrafttreten 1. Januar 2018) Änderungen durch Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie (voraussichtlich umzusetzen bis 2019)

Status quo: Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern bezogen auf die Leistungshöhe In der Anwartschaftsphase § 4a BetrAVG Höhe der bisherigen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze Übertragungswert nach § 4 Abs. 3 BetrAVG § 144 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b VAG (jährlich) die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen § 144 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c VAG (Auf Anfrage) die Höhe der Leistungen im Fall der Beendigung der Erwerbstätigkeit

Ausblick: Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern mit Bezug auf die Leistungshöhe In der Anwartschaftsphase § 4a BetrAVG n.F. Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG) Voraussichtliche Höhe bei Erreichen der Altersgrenze (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG) Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG) Entwicklung der Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 4a Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG) Übertragungswert (§ 4a Abs. 2 S. 1 BetrAVG)

Ausblick: Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern mit Bezug auf die Leistungshöhe In der Anwartschaftsphase Art. 40, 40a EbAV-II-RiLi: Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, mindestens einmal im Jahr Informationen über die Projektion der Versorgungsleistung auf das Renteneintrittsalter Hinweis, dass die Projektion von der tatsächlich bezogenen Rente abweichen kann; enthält die Projektion wirtschaftliche Annahmen, muss die Information auch Projektionen für sowohl einen günstigen als auch einen ungünstigen Verlauf enthalten, der die spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigt Informationen über die bereits erworbenen Ansprüche oder das angesparte Kapital unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Versorgungssystems Gesamtbetrag der Beiträge, die vom Trägerunternehmen oder vom Versorgungsanwärter innerhalb des letzten Zwölfmonatszeitraums oder, falls der Versorgungsanwärter dem System später beigetreten ist, innerhalb des seit seinem Beitritt verstrichenen Zeitraums eingezahlt wurden unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Versorgungssystems

Ausblick: Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern/Rentnern mit Bezug auf die Leistungshöhe Rechtzeitig vor Erreichen des Renteneintrittsalters durch den Versorgungsanwärter oder auf Verlangen des Versorgungsanwärters Art. 56 EbAV-RiLi: Inhalt: Wahlmöglichkeiten zum Bezug der bAV-Leistung Anspruchsberechtigte: Versorgungsanwärter vor Erreichen der Altersgrenze oder auf Verlangen des Versorgungsanwärters In der Auszahlphase: Art. 57 Absatz 1 EbAV-RiLi: Informationen über die Leistungen und ihre Optionen Art. 57 Abs. 1a EbAV-RiLi: Informationen über Leistungskürzungen unverzüglich nach dem abschließenden Beschluss über die Leistungskürzungen und drei Monate, bevor die Leistungskürzungen wirksam werden

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

Zusätzliches Informationsmaterial: Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern

Status quo – Betriebsrentenrecht § 4a BetrAVG bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers (in der Regel bejaht) Inhalt: Höhe der bisherigen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze Übertragungswert nach § 4 Abs. 3 BetrAVG Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmer, ausgeschiedene Arbeitnehmer (h.M.) Adressat: Arbeitgeber oder Versorgungsträger (Frage: Beide alles?) Zeitpunkt: Auf Verlangen des Arbeitnehmers weitere Anforderungen: Schriftform

Status quo - Versicherungsaufsichtsrecht § 144 VAG Anspruchsberechtigte: Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger (§ 144 Abs. 1 S. 1 a.A. VAG) Adressat: Lebensversicherungsunternehmen (§ 144 Abs. 1 S. 1 a.A. VAG), Pensionskassen mit der Maßgabe, dass Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger auch als Versicherungsnehmer die dort genannten Angaben erhalten (§ 234 III Nr. 7 VAG), Pensionsfonds mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die dort genannten Angaben erhält (§ 237 III Nr. 9 VAG) weitere Anforderungen: ausführlich und aussagekräftig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 VAG)

Status quo – Versicherungsaufsichtsrecht Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses § 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll, die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts, Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung, die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken und Angaben darüber, ob und wie der Anbieter ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt

Status quo – Versicherungsaufsichtsrecht Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses § 144 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a VAG Änderung von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wurde

Status quo – Versicherungsaufsichtsrecht Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, jährlich § 144 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b VAG die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotenzial, über die Kosten der Vermögensverwaltung sowie über sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie über den aktuellen Stand der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche

Status quo – Versicherungsaufsichtsrecht Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, auf Anfrage § 144 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c VAG den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorangegangenen Geschäftsjahres; sofern sich die Leistung aus dem Versorgungsverhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gebildeten Sondervermögen bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht für dieses Sondervermögen gemäß § 234 Absatz 4 und § 237 Absatz 4 die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotenzial, über die Kosten der Vermögensverwaltung sowie über sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gemäß § 239 Absatz 2 die Höhe der Leistungen im Fall der Beendigung der Erwerbstätigkeit die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Änderungen durch die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie zum 1 Änderungen durch die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie zum 1. Januar 2018 § 4a BetrAVG n.F. Neue Bezeichnung: Auskunftspflichten statt Auskunftsanspruch Erfordernis berechtigten Interesses fällt weg Zeitpunkt: Auf Verlangen des Arbeitnehmers (§ 4a Abs. 1 BetrAVG) Inhalt: Bestehen und Art der Versorgungsanwartschaft (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG) Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG) Voraussichtliche Höhe bei Erreichen der Altersgrenze (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG) Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG) Entwicklung der Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 4a Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG) Übertragungswert (§ 4a Abs. 2 S. 1 BetrAVG)

Änderungen durch die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie zum 1 Änderungen durch die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie zum 1. Januar 2018 (Fortsetzung) Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmer, ausgeschiedener Arbeitnehmer (nur Übertragungswert (§ 4a Abs. 2 S. 2, 1. HS BetrAVG), Bestehen einer Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung (§ 4a Abs. 2 S. 2, 2. HS BetrAVG), Höhe der erworbenen Anwartschaft (§ 4a Abs. 3 S. 1 BetrAVG) und künftige Entwicklung der Anwartschaft, (§ 4a Abs. 3 S. 1 BetrAVG)), Hinterbliebene im Versorgungsfall (nur Höhe der erworbenen Anwartschaft und künftige Entwicklung der Anwartschaft, § 4a Abs. 3 BetrAVG) Adressat: Versorgungsträger und Arbeitgeber (Frage: Beide alles?), neuer Arbeitgeber (§ 4a Abs. 2 BetrAVG (§ 4a Abs. 1 BetrAVG) weitere Anforderungen: verständlich, in Textform und in angemessener Frist (§ 4a Abs. 4 BetrAVG)

Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG n.F.: § 4a BetrAVG findet auf reine Beitragszusagen keine direkte Anwendung § 22 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG n.F.: „Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, […] entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen.“ § 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG n.F.: Neue Informationspflicht bei Beginn des Versorgungsverhältnisses: allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen

Änderungen durch die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie – Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich: EbAV (in D: Pensionsfonds und Pensionskassen) Allgemeine Anforderungen klar, präzise und verständlich formuliert, wobei Jargon vermieden und auf technische Termini verzichtet wird, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann nicht irreführend und inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie kohärent in lesefreundlicher Form und mit Buchstaben in gut lesbarer Größe aufgemacht in einer offiziellen Sprache des Mitgliedsstaats verfügbar, dessen Arbeits- und Sozialrecht auf die EbAV Anwendung findet kostenlos elektronisch, auf einer Website abrufbar oder auf Papier

Art. 55: Vor der Aufnahme in ein Versorgungssystem Inhalt: relevante Wahlmöglichkeiten, über die sie verfügen, darunter Anlagemöglichkeiten relevante Merkmale des Versorgungssystems, darunter die verschiedenen Leistungen Einbeziehung von ESG in der Kapitalanlage wo weitere Informationen zu erhalten sind In Versorgungssystemen, in denen die Versorgungsanwärter Anlagerisiken tragen oder Anlageentscheidungen treffen können Informationen über die Performance in den letzten fünf Jahren Informationen über die Kostenstruktur, die von Versorgungsanwärtern und Leistungsbeziehern getragen werden Anspruchsberechtigte: künftige Versorgungsanwärter , soweit sie nicht automatisch einbezogen werden (in diesem Fall müssen sie direkt nach ihrer Einbeziehung informiert werden)

Artikel 40, 40a: Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, mindestens einmal im Jahr Inhalt: persönliche Daten des Versorgungsanwärters, darunter – soweit anwendbar – das Renteneintrittsalter, das der Versorgung zugrunde liegt Name der EbAV, Adresse und Identifikationsnummer des Leistungsanwärters soweit einschlägig Informationen über volle oder teilweise Garantien und wo weiterführende Informationen erhältlich sind Informationen über die Projektion der Versorgungsleistung auf das Renteneintrittsalter und ein Hinweis, dass die Projektion von der tatsächlich bezogenen Rente abweichen kann. Enthält die Projektion wirtschaftliche Annahmen, muss die Information auch Projektionen für sowohl einen günstigen als auch einen ungünstigen Verlauf enthalten, der die spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigt. Informationen über die bereits erworbenen Ansprüche oder das angesparte Kapital unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Versorgungssystems

Artikel 40, 40a: Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, mindestens einmal im Jahr (Fortsetzung) Gesamtbetrag der Beiträge, die vom Trägerunternehmen oder vom Versorgungsanwärter innerhalb des letzten Zwölfmonatszeitraums oder, falls der Versorgungsanwärter dem System später beigetreten ist, innerhalb des seit seinem Beitritt verstrichenen Zeitraums eingezahlt wurden unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Versorgungssystems Übersicht der Kosten, die von der EbAV innerhalb des letzten Zwölfmonatszeitraums abgezogen wurden Informationen über den Bedeckungsgrad des bAV-Systems als Ganzes Hinweis, wo weiterführende Informationen bezogen werden können über weitere praktische Informationen über Wahlmöglichkeiten für Versorgungsanwärter die Informationen aus Artikeln 31 (jährlicher Lagebericht) und 32 (Grundsätze der Anlagepolitik) Informationen über den Stand der Versorgung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses In Altersversorgungssystemen, in denen Versorgungsanwärter Anlagerisiken tragen und in denen den Versorgungsanwärtern aufgrund einer Regelung im Versorgungssystem eine Anlageoption vorgegeben wird muss angegeben werden, wo zusätzliche Informationen zu erhalten sind

Artikel 40, 40a: Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, mindestens einmal im Jahr (Fortsetzung) Anspruchsberechtigte: Versorgungsanwärter weitere Anforderungen: Überschrift muss das Wort „Rentenanwartschaftsbescheid“ enthalten muss deutlich den Stichtag angeben, auf den sich die Informationen beziehen elektronisch, auf einer Website abrufbar oder auf Papier, auf Anfrage wird den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zusätzlich zu der elektronischen Fassung kostenlos eine Papierfassung zugestellt Enthalten die Rentenanwartschaftsbescheide wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen des Vorjahres, ist dies deutlich anzugeben

Art. 39: Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, bei Änderungen Inhalt: Name der EbAV, Mitgliedsstaat, in der die EbAV ihren Sitz hat oder zugelassen ist, Name der zuständigen nationalen Behörde Rechte und Pflichten der am Altersversorgungssystem Beteiligten Informationen über das Anlageprofil Art und Aufteilung der finanziellen Risiken, denen Anwärter und Leistungsempfänger unterliegen die Bedingungen hinsichtlich gegebener Garantie oder Leistungszusagen Schutzmechanismen für erworbene Ansprüche Leistungskürzungsmechanismen bei EbAV, in denen Anwärter Anlagerisiken tragen oder Anlageentscheidungen treffen können: Performance der letzten fünf Jahre

Art. 39: Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, bei Änderungen (Fortsetzung) Kostenstruktur, die von Anwärtern und Leistungsempfängern getragen wird Die Optionen zum Bezug der Altersleistungen Die Bedingungen zur Übertragung der Versorgungsansprüche Falls keine Leistung garantiert wird, einen entsprechenden Hinweis Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, erhalten die Versorgungsanwärter Angaben zu den Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls die Standardanlageoption sowie gegebenenfalls zu den Bestimmungen des Altersversorgungssystems, nach denen bestimmten Versorgungsanwärtern bestimmte Anlageoptionen zugewiesen werden. Anspruchsberechtigte: Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger

Art. 58: Auf Anfrage Inhalt: Informationen zum Jahresabschluss und jährlichen Lagebericht Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik weitere Informationen über die Annahmen, die den Projektionen zugrunde liegen Anspruchsberechtigte: Versorgungsanwärter, Leistungsbezieher oder deren Vertreter weitere Anforderungen: aktuell

Art. 56: Rechtzeitig vor Erreichen des Renteneintrittsalters durch den Versorgungsanwärter oder auf Verlangen des Versorgungsanwärters Inhalt: Wahlmöglichkeiten zum Bezug der bAV-Leistung Anspruchsberechtigte: Versorgungsanwärter vor Erreichen der Altersgrenze oder auf Verlangen des Versorgungsanwärters

Art. 57 Abs. 1: In der Auszahlphase Inhalt: Informationen über die Leistungen und ihre Optionen Anspruchsberechtigte: Leistungsbezieher weitere Anforderungen: in regelmäßigen Abständen aktuell

Art. 57 Abs. 1a: In der Auszahlphase Inhalt: Informationen über Leistungskürzungen Anspruchsberechtigte: Leistungsbezieher weitere Anforderungen: unverzüglich nach dem abschließenden Beschluss über die Leistungskürzungen und drei Monate, bevor die Leistungskürzungen wirksam werden aktuell

Art. 57 Abs. 1a: In der Auszahlphase Inhalt: angemessene Informationen Anspruchsberechtigte: Leistungsbezieher, die auch in der Auszahlungsphase erhebliche Anlagerisiken tragen weitere Anforderungen: regelmäßig aktuell