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Selbstüberprüfungspflicht für mobile Anlagen gem. § 52 (7) AWG 2002

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Präsentation zum Thema: "Selbstüberprüfungspflicht für mobile Anlagen gem. § 52 (7) AWG 2002"—  Präsentation transkript:

1 Selbstüberprüfungspflicht für mobile Anlagen gem. § 52 (7) AWG 2002
Sitzung der ARBEITSGRUPPE BAURESTMASSEN am

2 Referent Dr. Heinz Löderle projekt-partner gmbh Umweltjurist,
Deponieaufsichtsorgan und Qualitätsbeauftragter Josef-Wilberger-Straße 9a 6020 Innsbruck mobil: mail: web:

3 1. Selbstüberprüfungspflicht – gesetzlicher Rahmen
Am ist § 52 (7) AWG in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung unterliegen mobile Behandlungsanlagen einer Selbstüberprüfungspflicht. Mit Juni 2018 wird die Verpflichtung zur Selbstüberprüfung jedenfalls schlagend (nach Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten). Frist für die wiederkehrende Eigenkontrolle – fünf Jahre Inhalt: - Dokumentation über die regelmäßige Wartung und technische Funktion der Anlage - Überprüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen - Einhaltung der Bescheidauflagen - Abgasmessung

4 2. Verpflichtung zur Selbstprüfung durch die Inhaber mobiler Anlagen – aktuelles Schreiben der Behörde „Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht.“ Anforderungen: Kontrolle durch befugte Fachperson oder Fachanstalt, d.h. Ziviltechniker und technische Büros eines einschlägigen Fachgebiets (z.B. Maschinenbau, automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Physikalische Messtechnik, Verfahrenstechnik) mindestens eine Vorortkontrolle Erstellen eines Berichts mit vollständiger Dokumentation der Prüfung

5 3. Bericht zur Selbstüberprüfung
Vollständige Dokumentation der Prüfung Umfang und Inhalt der Prüfung muss klar nachvollziehbar sein und daraus allfällig resultierende Handlungen müssen schlüssig dargestellt werden Inhalt: Genaue Angaben über den Anlageninhaber und die Betriebsanlage (Bezeichnung, Art, Anlagen- GLN, Verwendungszweck) sämtlicher Bescheide/ Zurkenntnisnahme in Bezug auf die mobilen Anlage, jeweils mit Datum und Geschäftszahl Angaben zu den die Prüfung vornehmenden Personen und Stellen (einschließlich einer Information zur Eignung) mit Bezugnahme auf den Prüfungszeitraum

6 3. Bericht zur Selbstüberprüfung (II)
Angaben darüber, ob die Behandlungsanlage entsprechend dem/n Genehmigungsbescheid(en) betrieben wird und den sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften entspricht, insbesondere hinsichtlich Anbringung der Informationsplakette Ausstattung mit Betriebsstundenzähler Führung des Betriebstagebuch sowie dessen Plausibilität in Bezug auf die zeitlichen Beschränkungen (idR 100h/a, nicht mehr als 6 Monate an einem Standort, tägliche Betriebszeiten) (allenfalls) geforderte Emissionsmessungen (CO, Nox, Trübungsfaktor?) augenscheinliche Unvereinbarkeiten in Bezug auf Abstandsbestimmungen (anhand der Aufzeichnungen im Betriebsbuch) Wartung und Übereinstimmung mit den Herstellerangaben

7 3. Bericht zur Selbstüberprüfung (III)
Darstellung der Prüfungsergebnisse  Abweichungen vom Genehmigungskonsens (inklusive Nebenbestimmungen) und festgestellte Mängel müssen übersichtlich und transparent abgebildet werden! Vorschläge zur Behebung Im Falle der Feststellung von Mängeln sind die entsprechenden Berichte unverzüglich der Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige Unterlagen, die die Selbstüberprüfung betreffen, sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (Behörde beabsichtigt sich die Berichte vorlegen zu lassen!).

8 4. Empfehlungen sorgsame und übersichtliche Führung des Betriebsbuches (Standort der Aufbereitung, Herkunft/Übergeber, Angabe der Betriebsstunden/Zählerstand, Art und Menge der eingesetzten Baurestmassen / separate Aufzeichnung von Naturmaterial / Steinbruch oder Schotterwerk) Aufzeichnungen regelmäßiger Wartungs-, Reparatur- und Überprüfungsmaßnahme (Pickerl!, Schadstoffemissionen) regelmäßige Messung der Schadstoffemissionen und Ablage der Dokumentation (lt. Bescheid) schriftliche Unterweisung der Maschinisten bzgl. Tragen von PSA (wie zB Gehörschutz, Handschuhe etc), Störfall, Risikoanalyse etc. Bei Überschreiten der Betriebsstunden oder Unterschreiten der vorgeschriebenen Abstände -> Ansuchen um Genehmigung gem. § 53 AWG

9 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Heinz Löderle


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