EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORUNG Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014)
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG § 60 EEG-Umlage für die Belieferung Dritter ( Erzeuger an Mieter) § 61 EEG-Umlage für Eigenversorger (Personenidentität von Erzeuger und Verbraucher) Wann muss der Anlagenbetreiber keine EEG-Umlage zahlen ? Wann muss der Anlagenbetreiber die reduzierte EEG-Umlage zahlen? Wann muss der Anlagenbetreiber die volle EEG-Umlage zahlen? 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORUNG Die EEG-Umlage für das Abrechnungsjahr 2015 beträgt 6,17 ct/kWh (netto) zuzüglich der Umsatzsteuer von 19% =1,17 ct/kWh sind das 7,34 ct/kWh (brutto) Die reduzierte EEG-Umlage für Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch beträgt für das Abrechnungsjahr 2014/2015 30% der vollen EEG-Umlage. Die reduzierte EEG-Umlage* für Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch beträgt für das Abrechnungsjahr 2016 35% der vollen EEG-Umlage. Die reduzierte EEG-Umlage* für Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch beträgt für das Abrechnungsjahr 2017 40% der vollen EEG-Umlage. * noch nicht bekannt 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG EEG-Umlagepflicht bei Erzeugungsanlagen mit Eigenversorgung bzw. Belieferung Dritter durch den Anlagenbetreiber Für die Eigenversorgung bei Erzeugungsanlagen gelten folgende Kriterien: Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Verbraucher der erzeugten Strommenge. Der Stromverbrauch muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage erfolgen. Keine Nutzung des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung. 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG Keine EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: die Erzeugungsanlage die gesamt erzeugte Strommenge in das öffentliche Stromnetz (allgemeine Versorgung) einspeist. (Volleinspeisung) 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG Keine EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: die Erzeugungsanlage keine Verbindung mit dem öffentlichen Stromnetz besitzt. der Eigenversorger sich vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und keine EEG-Förderung für die eingespeiste Strommenge in Anspruch nimmt. aus der Erzeugungsanlage eine Stromlieferung zum Batteriespeicher erfolgt. 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG Keine EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: die Erzeugungsanlage mit Eigenversorgung vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurde. Die Erzeugungsanlage von Volleinspeisung auf die Eigenversorgung umgestellt wurde und vor dem 01.08.2014 erstmalig Eigenverbrauch in der Kundenanlage stattgefunden hat. 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG Keine EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: bei Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch ≤ 10,0 kW Leistung und einem Eigenverbrauch ≤ 10.000 kWh die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Bei Erzeugungsanlagen (Bestandsanlagen) die nach dem 01.08.2014 von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt wurden. 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG Die reduzierte * EEG-Umlage muss gezahlt werden, wenn: bei Erzeugungsanlagen mit Eigenverbrauch >10,0 kW Leistung und einem Eigenverbrauch >10.000 kWh die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden. Bei Erzeugungsanlagen (Bestandsanlagen) die nach dem 01.08.2014 von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt wurden. * Abrechnung für 2014/2015: 30 %, Abrechnung für 2016: 35%, Abrechnung für 2017: 40% 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG Die reduzierte * EEG-Umlage muss gezahlt werden: Bei Eigenversorgergemeinschaften Hier sind die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen auch Eigentümer der Erzeugungsanlage sowie Letztverbraucher. Hier gilt: bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis 10,0 kW und einem Eigenverbrauch bis 10.000 kWh muss keine EEG-Umlage gezahlt werden. Ab einem Eigenverbrauch in Höhe von 10.001 kWh muss die Eigenversorgergemeinschaft die reduzierte EEG-Umlage zahlen. 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG Die volle EEG-Umlage muss gezahlt werden: Grundsätzlich bei Belieferung Dritter Der Eigentümer der Erzeugungsanlage verkauft die erzeugte Strommenge an seine Mieter = Letztverbraucher Hier gilt: Die volle EEG-Umlage fällt hier für die Mieter an. Der Eigentümer muss die volle EEG-Umlage den Mietern in Rechnung stellen und die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber (Fa. Amprion) abführen. Zuständigkeiten: Belieferung aus der Erzeugungsanlage an sich selbst (Anlagenbetreiber = Letztverbraucher) (§61 EEG-Umlage für Eigenversorger) =SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH Belieferung aus der Erzeugungsanlage an Dritte (Anlagenbetreiber verkauft Strom an die Mieter im Hause) (§ 60 EEG-Umlage) = Fa. Amprion (Übertragungsnetzbetreiber) 22.09.2018 Abteilung
EEG-UMLAGEPFLICHT BEI EIGENVERSORGUNG Es besteht weiterhin die Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage, wenn: die Erzeugungsanlage keine EEG-Anlage nach §5 Nr. 1EEG 2014 ist. Die Erzeugungsanlage keine hocheffiziente KWK-Anlage (siehe BAFA-Zulassungsbescheid) ist und der Monats- bzw. Jahresnutzungsgrad der Erzeugungs-anlage unter 70 % liegt. Die Meldepflicht für die Erzeugungsanlage nach §74 EEG 2014 bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht erfüllt wurde. Besteht die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, so ist zur Erfassung der eigenerzeugten Strommenge eine geeichte Messeinrichtung zu installieren. (§61 Abs. 1 EEG 2014) 22.09.2018 Abteilung