Rechtsfragen des E-Government Dr. Peter Parycek, MAS Zentrumsleiter Telematik Department für Governance & Public Administration Vortragseinstieg eine Geschichte zB.: Was ist das österreichisches E-Government? Situation: Umzug Download des Ab- und Anmeldeformular von HELP.gv.at Online ausfüllen Gang ins Meldeamt (+Ausweis) Online-Meldebestätigung mit Bezahlen und online-Zustellung Oder E-Learning Geschichte unter: http://www.maestro.at/epa/opencms/de/Home/Maestro_verwenden/Digitale_Signatur/start.html# PS.: Danke den Trainern für ihr Feedback und Verbesserungsvorschläge Foliensatz: Dr. Peter Parycek, DI Peter Reichstädter BKA - I/11
1. Gesellschaftlicher Wandel
Staat = wesentlicher Informationsanbieter Unter dem Link findet sich die Methode zum Nachlesen: http://mediaresearch.orf.at/index2.htm?internet/internet_air.htm Wird gerne nachgefragt! Quelle: http://mediaresearch.orf.at/
Reduktion des Digital Gap Internet-Nutzung 2000/2005(nach Altersgruppen) Basis: Österreicher ab 14 Jahren (6,796.000 Personen); Angaben in Prozent 2005: GfK Online Monitor 1. Quartal, FESSEL-GfK (4.500 Telefoninterviews pro Quartal, 14 Jahre +); 2000: AIM, FESSEL-GfK / INTEGRAL
Internet-Zugang in Unternehmen (in %) Quelle: Statistik Austria, 2006
2. Definitionen, Modelle & rechtliche Grundlagen
Definition der EU-Kommission „die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern“ „Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) können den Behörden dabei helfen, die zahlreichen Herausforderungen zu meistern. Die IKT selbst dürfen dabei aber nicht im Mittelpunkt stehen. Es geht vielmehr um die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern. Genau darum geht es bei E-Government.“ (Hervorhebungen im Original) http://europa.eu.int/information_society/eeurope/2005/doc/all_about/egov_communication_de.pdf Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas (2003) http://europa.eu.int/information_society/eeurope/2005/doc/all_about/egov_communication_de.pdf
Kommunikationssicht Aichholzer, G; Schmutzer, S.: E-Government – Elektronische Informationsdienste auf Bundesebene in Österreich – Endbericht (Studie im Auftrag des BKA), Institut für Technikfolgen-Abschätzung der ÖAW, Wien 1999: http://www.oeaw.ac.at/ita/d1-3.htm Quelle: Parycek 2005, in Anlehnung an Aichholzer/Schmutzer 1999
E-Staat (E-Government) Organisationen der Gesetzgebung (E-Legislation) Organisationen der Verwaltung (E-Executive) Organisationen der Gerichtsbarkeit (E-Jurisdiction) Hoheitsakt E-Hoheitsverwaltung (E-Administration) Privatwirtschaftsverwaltung E-Beschaffung (E-Procurement), E-Dienstleitungen (E-Assistance) …
Ziel: durchgängige Prozesse zB. ELAK, Register (ZMR, Vollmachtsregister, Adressregister, …), Finanz Online, sonstige Fach- anwendungen etc. zB. HELP.gv.at, Wien.gv.at etc. zB. www.zustellung.gv.at Portal Fachanwendung / Backoffice Duale Zustellung
Relevante gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) E-GovG AVG ZustG Verordnungen & sonstige Rechtsvorschriften Gesundheitstelematikgesetz, … Spezifikationen & Empfehlungen
Standard- dokumenten- Kernstück: E-GovG E-Government-Gesetz Bürgerkarte Personen- bindung Vollmacht Stammzahl Bereichs- spezifisches Personenkenn- zeichen & wbPK § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Identität und Authentizität § 4. Die Funktion „Bürgerkarte“ §4 Abs 2 Personenbindung § 5. Bürgerkarte und Stellvertretung § 6. Stammzahl § 7. Stammzahlenregisterbehörde § 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen § 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen § 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen § 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen § 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen § 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen 3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich § 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen § 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen 4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis § 16. für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten § 17. für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten § 18. für sonstige Daten 5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung § 19. Amtssignatur § 20. Beweiskraft von Ausdrucken § 21. Vorlage elektronischer Akten 6. Abschnitt Strafbestimmungen § 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23. Sprachliche Gleichbehandlung § 24. In-Kraft-Treten § 25. Übergangsbestimmungen § 26. Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen § 27. Verweisungen § 28. Vollziehung Stammzahlen- register Ergänzungs- register Standard- dokumenten- register Amts- signatur Verwaltungs- signatur
3. Elektronische Signaturen
Rechtsgrundlagen der elektronische Signatur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturrichtlinie) Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz) Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung) weitere Rechtsbereiche (E-GovG, GOG, NO, RAO, BRÄG 2006, SWRÄG 2006, VerwSigV, elektronische Rechnungslegungsverordnung)
Definition § 2 Z 1 SigG elektronische Signatur: „elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität des Signators, dienen“
Definition Die elektronische Signatur ist also die Zuordnung eines Dokuments an den Signator Klare Abgrenzung von „eingescannter Unterschrift“ oder der Verschlüsselung eines Klartextes in einen „Geheimtext“!
Authentizität von Urheber & Daten Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation am Übertragungsweg durch den Empfänger
Signaturvorgang im Überblick (Sender) Verfassen eines Dokuments Hashwert wird gebildet Hashwert wird mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt Signatur z.B.: Versand der signierten Nachricht mit dem eigenen öffentlichen Schlüssel
Hashwert Mathematische Ableitung aus dem Klartext des Dokuments Stark komprimiert Nicht rückführbar (Einweg-Funktion) „Digitaler Fingerabdruck“
Asymmetrische Verschlüsselung Zwei Schlüssel Prinzip Privater Schlüssel (Private Key) - Zugangsberechtigung (PIN) - nur dem Signator bekannt Öffentlicher Schlüssel (Public Key) - Signaturprüfdaten - öffentlich zugänglich und abrufbar
Signaturvorgang im Detail (SENDER) DATEN Dokument Sehr geehrte/r Teilnehmer/in Dieser Antrag darf bei der Übertragung über das Internet nicht verändert werden. Daher wird dieser elektronisch signiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr/e Vortragende/r Dokument Sehr geehrte/r Teilnehmer/in Dieser Antrag darf bei der Übertragung über das Internet nicht verändert werden. Daher wird dieser elektronisch signiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr/e Vortragende/r Hashing Hash- Algorithmus Signaturblock: Signaturwert Datum, Zertifikat Seriennummer Hashwert Signaturwert Verschlüsselung des Hashwerts Verschlüsselungs- Algorithmus Private Key Signaturwert wird Teil des Signaturblocks PROGRAMM Dokument & Signaturblock werden versendet Vgl. Gehring 1997
Secure Viewer Möglichkeit, das Dokument in der Form zu sehen, in der es signiert wird Signaturvorgang kann anschließend ausgelöst werden
Überprüfung der Signatur im Überblick (Empfänger) Aus dem empfangenen Dokument wird der Hashwert erneut gebildet Mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders wird die Signatur entschlüsselt, der ursprüngliche Hashwert wird bekannt Vergleich beider Hashwerte Hashwerte ident Nachricht vom Sender und unverfälscht
Überprüfung der Signatur im Detail (Empfänger) DATEN Dokument Sehr geehrte/r Teilnehmer/in Dieser Antrag darf bei der Übertragung über das Internet nicht verändert werden. Daher wird dieser elektronisch signiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr/e Vortragende/r Signaturblock: Signaturwert Datum, Zertifikat Seriennummer Hashing Hash- Algorithmus Hashwert Vergleich der beiden Werte Signaturwert Vergleichswert Entschlüsselung des Signaturwerts Entschlüsselungs- Algorithmus Public Key PROGRAMM Vgl. Gehring 1997
Elektronische Signatur „Einfache“ elektronische Signatur dient der Feststellung der Identität des Signators Sichere elektronische Signatur: ist ausschließlich dem Signator zugeordnet Ermöglicht die Identifizierung des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann beruht auf einem qualifizierten Zertifikat: Karte muss persönlich abgeholt werden (inklusive Belehrung) Kartenlesegerät und Karte müssen zertifiziert sein u.w.
Fortgeschrittene elektronische Signatur Begriff nur in der Signaturrichtlinie (Artikel 2) enthalten ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifizierung des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann erfüllt verglichen mit dem Signaturgesetz bis auf. § 2 Z 3 lit. e SigG die Anforderungen der sicheren elektronischen Signatur wird öfters im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungslegung genannt Vorsteuerabzugsberechtigung bei elektronischer Rechnungslegung lediglich beweisrechtliche Anerkennungsvoraussetzung
Zertifikat elektronische Bescheinigung Zuordnung von Signaturprüfdaten an eine bestimmte Person (Signator) und Bestätigung der Identität Zertifikate unterscheiden sich durch inhaltliche Informationen rechtliche Anforderungen Garantien des Sicherheitsniveaus des Ausstellungsprozesses und der Vertrauenswürdigkeit der Zertifizierungsdiensteanbieter Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter Aufsicht über die Zertifizierungsdiensteanbieter obliegt der Telekom-Control-Kommission (kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH bedienen)
Name des Anwenders (Signator) Öffentlicher Schlüssel des Anwenders Zweckmäßige Angaben Name des Anwenders (Signator) Öffentlicher Schlüssel des Anwenders Elektronische Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters - kann in der Regel auch beim Zertifizierungsdiensteanbieter abgerufen werden („Verzeichnisdienst“)
Qualifiziertes Zertifikat Basis für sichere elektronische Signatur
Angaben für ein qualifiziertes Zertifikat Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner Niederlassung Namen des Signators Signaturprüfdaten Gültigkeitsdauer des Zertifikats eindeutige Kennung des Zertifikats Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters (Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a bis d) u.w.
Weitere Voraussetzungen Qualifiziertes Zertifikat Weitere Voraussetzungen Identität des Signators wird mittels amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass,..) geprüft Strenge Auflagen an den Zertifizierungsdiensteanbieter (insbesondere an die eingesetzten technischen Komponenten)
Allgemeine Rechtswirkungen - Einfache Signatur (§ 3 SigG) muss als Beweismittel zugelassen werden unterliegt der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der „Nichtdiskriminierung“
Rechtswirkungen Besondere Rechtswirkungen - Sichere Signatur (§ 4 SigG) der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 886 ABGB Ausnahmen*: bei Schrifterfordernis im Familien- & Erbrecht öffentliche Beglaubigung erforderlich Grundbuch, Firmenbuch & andere öffentliche Register Bürgschaftserklärungen außerhalb geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit * Ab 1.1.2007, in bestimmten Fällen auch mit sicherer Signatur möglich (siehe Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006)
5. Bürgerkartenkonzept
Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen Maestro Bankomatkarte Sozialversicherungskarte (eCard) Mobiltelefon, A1-Signatur Dienstausweise (z.B. BMF) Schüler- & Studentenausweise BGBl. II, 11/2006: Verordnung des BMF betreffend Dienstausweise, § 3 Abs. 2
Online-Identität = ZDA* + öffentlichen Register Trust Center der Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) Register aus dem Öffentlichen Sektor ZDA A-Trust ZDA SozVers ZMR BMI Örtliche Zuständigkeit: Keine Verpflichtung zur Ummeldung bei A-Trust Doppelten Namen Wolfgang Schmid 78 davon haben 18 ein Zertifikat bei A-Trust – wie weiß nun die Behröde welcher Wolfgang Schmid ‚Elektronische-Identität‘ * ZDA = Zertifizierungsdiensteanbieter
Online Identität nach E-GovG Online Identität: Zertifikat (ZDA) + Stammzahl (SZ) (Öffentlicher Sektor) Stammzahl (SZ): dient der Identifizierung von Personen Zertifikat: dient der elektronischen Unterschrift Personenbindung = Zuordnung Stammzahl (SZ) ↔ natürliche Person
Stammzahl Stammzahl für Natürliche Personen: gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Stammzahl für Juristische Personen: Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl
Stammzahl (SZ) Erzeugung (§ 6 Abs. 2 E-GovG) ZMR-Zahl: 123456789012 Verschlüsselung SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) Stammzahl: MDEyMzQ1Njc Stammzahl
Stammzahl: Verwendung SZ steht auf jeder Bürgerkarte kann zwar ausgelesen werden darf aber nur verwendet werden zur bPK-Berechnung (bereichsspezifische Personenkennzeichen) Keine Speicherung! (§ 12)
bPK: Erzeugung Stammzahl nicht rückführbare Ableitung! bPK a bPK b z.B. Steuern & Abgaben z.B. Bauen & Wohnen bPK b Umrechnung unmöglich!
bPK: Erzeugung grundsätzlich: nur mit Bürgerkarte des Betroffenen! nötig für bPK-Erzeugung: SZ auf Bürgerkarte für Behörden (§ 10 Abs. 2 E-GovG): Anfrage an SZ-RegBehörde möglich Input: ausreichend identifizierende Merkmale (Name, Geb.datum, Anschrift...) & gewünschter (eigener) Bereich (§ 15 Abs. 2 StZRegV) Output: bPK für gewünschten (eigenen) Bereich
Fremd bPK Das bPK eines anderen Bereichs darf in den staatlichen Datenanwendungen nur verschlüsselt als „Fremd-bPK“ gespeichert werden. Umrechnung in “Fremd-bPK” via SZ-RegBehörde möglich Input: eigene bPK, Name, ev. Geb.datum & gewünschter fremder Bereich (§ 13 Abs. 1 StZRegV) Output: “Fremd-bPK” = verschlüsselte bPK des fremden Bereichs (§ 13 Abs. 2 E-GovG iVm § 13 Abs. 4 StZRegV) Verschlüsselt wird mit dem öffentlichen Schlüssel der Behörde, auf deren Datenanwendungen sich das Fremd-bPK bezieht. Beispiel Registerzählung: Daten über die gezählten Personen werden aus verschiedenen Registern und sonstigen Quellen gesammelt. Es können daher keine anonymisierten Daten verwendet werden Identität der Betroffenen ist nicht von Interesse; aber es muss die Eindeutigkeit der Zurechnung der Daten aus den unterschiedlichen registern/Quellen gewährleistet sein. Diese Zurechung wird nicht über den Namen sondern über das bPK-Statistik vorgenommen. Register werden vor der Zählung mit den bPKs und den Fremd-bPKs der Statistik Austria ausgestattet Die Register liefern ihre Datensätze an die Statistik Austria ohne Namen der Betroffenen aber mit dem verschlüsselten Statistik-bPK und dem verschlüsslten eigenen bPK
6. Verwaltungs- , Amtssignatur & exklusive 6. Verwaltungs- , Amtssignatur & exklusive elektronische Signaturen für Behörden und Berufsgruppen
Verwaltungssignatur (§ 25 Abs. 1 E-GovG) Verwaltungssignatur dient der elektronischen Kommunikation Bürger Behörde Verwaltungssignaturen müssen nicht allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur genügen “Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion dürfen bis zum 31. Dezember 2007 gleichgestellt mit sicheren Signaturen auch Verwaltungssignaturen verwendet werden.“
Amtssignatur (1) Amtssignatur nur für Unterzeichnung durch Behörden Amtssignatur (E-GovG § 19 Abs. 1) elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen Herkunft des Dokuments erkennbarer
Amtssignatur (2) Rückführbarkeit aus dem Ausdruck ‘Fundstelle’ im Internet Verfahren zur Rückführung des Ausdrucks anwendbare Prüfmechanismen Kommentar: Bitte im Vortrag Rückführbarkeit aus dem Ausdruck =~ Validierung – dadurch erklären! – (Rückführbarkeit ist im Gesetz und deshalb auch auf Folie)! Aufbau und Bildmarke zur Widererkennung Vorgabe der Inhalte für die Behörde Rückführbarkeit des Papierausdrucks NEUE FOLIE Ausstellender Zertifizierungsdienste-anbieter (ZDA) Eindeutige Formularbezeichnung mit Versionskennung Datum & Uhrzeit der Ausstellung Inhaber Signaturwert Bildmarke nach E-GovG
Zusätzliche exklusive elektronische Signaturen für Behörden und Berufsgruppen Elektronische Signatur der Justiz Archivsignatur Elektronische Beurkundungssignatur der Notare Elektronische Notarsignatur Elektronische Anwaltssignatur Elektronische Beurkundungssignatur der Ziviltechniker Elektronische Ziviltechnikersignatur
Zusammenfassung Sichere elektronische Signatur = Verwaltungssignatur = für Kommunikation Bürger/Wirtschaft Behörde für Kommunikation Bürger/Wirtschaft Bürger/Wirtschaft Verwaltungssignatur = für Kommunikation Bürger/Wirtschaft Behörde (der sicheren Signatur gleichgestellt) für Kommunikation Bürger/Wirtschaft Bürger/Wirtschaft („einfache“ Signatur) Amtssignatur = für Kommunikation Behörde Bürger/Wirtschaft Signaturen für Berufsgruppen Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ziviltechniker, Justiz
7. Online-Verfahren
Rechtsrahmen für elektronische Verfahren Anbringen Bearbeitung Duale Zustellung
Barrierefreie Webseiten Entschließung des Rates "eAccessability" 2003/C 39/03: Ziel: Verbesserung des Zuganges von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft E-GovG § 1 Abs. 3: bis 01.01.2008 barrierefreier Zugang für behinderte Menschen White Paper 2005: „1-2-3 Barrierefrei – Gestaltung barrierefreier Internetangebote“: http://konferenz2003.e-government.gv.at/1-2-3_Barrierefrei_-_Version_v.657.0.html Weitere Rechtsquellen: Behindertengleichstellungsgesetz Art 7 Österreichische Bundesverfassung
Anbringen: Form & Zeit § 13 AVG prinzipiell jede Form möglich, Behörde kann einschränken (AVG § 13 Abs. 1) Anbringen außerhalb der Amtsstunden „rechtzeitig eingebracht“ wenn Zeitpunkt innerhalb offener Frist feststellbar (AVG § 13 Abs. 5) Zweckmäßig: E-Formulare Festlegung der Dateiformate
Antragsformulare: Styleguide Ziel: bundesweit einheitliches Design & Aufbau unabhängig von Zuständigkeit Elemente z.B.: Grundstruktur von E-Formularen Inhaltliche Gliederung Aufbau der Formularbausteine Texte im Formular Schriften, Linien & Farben Logos, grafische Elemente Standarddaten http://reference.e-government.gv.at/Styleguide.299.0.html Styleguide 2.0 wird Änderungen mit sich bringen – befindet sich zur Zeit in der Genehmigung. Adaption der Präsentationsinhalte mit positiven Beschluss
Antragsformular
Identität & Authentizität § 3 E-GovG Rechtliche Sicht: Qualität des Identitätsnachweises ist vom Verfahren und der Strategie der jeweiligen Organisation abhängig: eindeutiger Identitätsnachweis „einfacher“ Identitätsnachweis z.B.: im Sinne einer Wiederholungsidentität kein Identitätsnachweis Technische & organisatorische Sicht: Aufbauend auf Recht und Strategie können unterschiedliche technische Lösungen eingesetzt werden: Bürgerkartenkonzept Username / Passwort / TAN (Mit RSa Brief, …) Verzicht auf technische Identifizierungslösungen In der Regel wird nur das Bürgerkartenkonzept ein durchgehendes elektronisches Verfahren gewährleisten. (z.B. bPK für Akteneinsicht, Zustellung, …) Verwaltungsverfahren haben hinsichtlich ihrer Wertigkeit unterschiedliche Qualitäten & Risken. Der Antrag auf Befreiung vom Sportförderungsbeitrag hat eine andere Qualität als ein Ansuchen um Baugenehmigung. Dementsprechend sind die Prüfung der Identität des Antragstellers, die Authentizität des Antrages, das Unterschriftserfordernis, die Signaturart (einfache oder sichere), die gesicherte Übermittlung von Antrag und die Art der Erledigungszustellung, etc. je nach Verfahren oder aufgrund einer Gesetzesvorgabe entsprechend zu behandeln.
Gebühren Elektronische Überweisungsmöglichkeiten: Bankeinzug keine Überprüfungsmöglichkeit Kreditkarte keine Durchführungsgarantie + große Verbreitung Vertrautheit Netbanking-Schnittstelle EPS2 + Durchführungsgarantie für Überweisungsaufträge + keine „Blockade“ falls Deckung fehlt + Widerruf durch Zahler unmöglich + Schnittstelle zum ELAK Webseitenwechsel & mangelnde Vertrautheit Gebührenbefreiung bis Ende 2006 (§ 10 Gebührengesetz) Wahlmöglichkeit der KundInnen über Zahlungsart Stadt Wien: Internetzahlung Kreditkarten eps-Online-Banking Maestro Zahlschein Zahlung an der Kassa Verkürzter Zahlungsweg: Schnellere Erledigung Automatisierte Rückstandsbetreuung Automatische Befunderstellung bei Bundesgebühren http://www.wien.gv.at/finanzen/rechnungsamt/
Nachweisdokumente beistellen prinzipiell 3 Möglichkeiten § 17 E-GovG: Bürger übermittelt Dokumente elektronisch (Upload) (Behörde kann die Dateiformate nach § 13 AVG kundmachen) Datenbeschaffung durch die Behörde auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung Datenbeschaffung durch die Behörde auf Basis einer Zustimmung des Bürgers
Zustellung (allgemein) Elektronische Zustellung: elektronische Übermittlung von behördlichen Schriftstücken mit oder ohne Zustellnachweis eindeutige Identifikation des Empfängers als RSa-Ersatz als RSb-Ersatz E-Mail: keine nachweisliche Zustellung Übergangsbestimmung bis 31.12.2007
E-Zustellung: Behördensicht ? 1 Applikation der Behörde Zustellkopf Zustell-server 1 Zustell-server 2 Zustell-server 3 x ? 2 3 Beliebig viele (private) Zustellserver können teilnehmen. Alle Anfragen ergehen an den Zustellkopf (ZKopf), der die bekannten Zustellserver (ZUSE 1–n) befragt und die gesammelten Antworten zurückliefert. Quelle: Peter Reichstädter ...
E-Zustellung: Bürgersicht 1 2 E-Mail Verständigung wird geschickt Zustellstück trifft ein 3 Zustellserver Login mit Bürgerkarte - Übernahmebestätigung wird signiert 4 Nachricht speichern oder weiterleiten Quelle: Peter Reichstädter
Duale Zustellung verbindet konventionelle Zustellung mit elektronischer Zustellung Intention: elektronisch zustellen Elektronische Zustellung nicht möglich: Überführung in konventionelle Zustellung (Druck, Kuvertierung, …) Zustellnachweis jedenfalls elektronisch vorhanden -> Integration EINER Schnittstelle
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Peter Parycek, MAS Zentrumsleiter Telematik Department für Governance & Public Administration Donau-Universität Krems 02732/893-2312 0676/6044577 peter.parycek@donau-uni.ac.at Donau-Universität Krems Peter Parycek, Zentrumsleiter Telematik 20.09.2018 Christian Rupp 63
Links Bundeskanzleramt der Republik Österreich http://www.bka.gv.at/ Datenschutz offizielle Website der österreichischen Datenschutzkommission http://www.dsk.gv.at/ HELP.gv.at HELP weist Sie durch Österreichs Behörden, Ämter und Institutionen und hilft Ihnen Zeit und Weg zu sparen. HELP.gv.at ist ihr Behördenwegweiser im Internet, der Sie – ausgehend von konkreten Lebenssituationen, wie etwa Schwangerschaft, Geburt, Heirat oder Wohnen – über Amtswege in Österreich informiert und teilweise deren elektronische Erledigung zulässt. http://www.help.gv.at/ Konzept Bürgerkarte Diese Seiten informieren über das "Konzept Bürgerkarte", ein Projekt, das von der österreichischen Bundesregierung in ihrer Regierungsklausur am 21. November 2000 initiiert wurde und seitdem umgesetzt wird. http://www.buergerkarte.at/
Links Reference-Server E-Government erfordert eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen. Vor allem im Bereich der Schnittstellen und Basisfunktionen ist eine einheitliche und gemeinsame Vorgangsweise entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung. Auf diesem Server werden die gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden erarbeiteten Vorschläge und Empfehlungen publiziert. http://reference.e-government.gv.at/ Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) Das Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) ist ein gemeinnütziger Verein. Mit Ministerratsbeschluss von Juli 1999 wurde A-SIT der Auftrag erteilt, die öffentliche Verwaltung in Sicherheitsfragen zu beraten. A-SIT ist als Bestätigungsstelle gemäß Signaturverordnung vom 2.2.2000 registriert. http://www.a-sit.at/ Sozialversicherung / eCard http://www.sozialversicherung.at/
ANHANG
Elektronische Signatur der Justiz entspricht gemäß § 89c Abs. 3 GOG den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifizierung des Signators Daten werden so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann elektronische Signatur der Justiz für Ausfertigung gerichtlicher Erledigungen (soweit vorgesehen) verkehrsfähige Versionen einer elektronischen Urkunde aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz
entspricht den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG Archivsignatur entspricht den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifizierung des Signators Daten werden so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann Zweck der Archivsignatur Speicherung einer elektronischen Urkunde in Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts Abruf einer verkehrsfähigen Version einer elektronischen Urkunde aus Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Elektronische Beurkundungssignatur der Notare elektronische Unterfertigung bei Amtsgeschäften (§§ 1 und 13 Abs. 1 NO) sichere elektronische Signatur, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist qualifiziertes Zertifikat Eigenschaft als Notar Amtssiegel Amtssiegel ist im Unterschriftsvermerk abzubilden qualifiziertes Zertifikat ist im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignatur ersichtlich zu machen
Elektronische Notarsignatur ist gemäß § 13 Abs. 1 NO eine sichere elektronische Signatur dient zur Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 NO Eigenschaft als Notar ist im qualifiziertem Zertifikat einzutragen qualifiziertes Zertifikat ist im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignatur ersichtlich zu machen
Elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 21 Abs. 2 RAO eine sichere elektronische Signatur der Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten darf im Rahmen der Berufstätigkeit eingesetzt werden Die Berufsbezeichnung ist in das qualifizierte Zertifikat einzutragen Möglichkeit der Speicherung von Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv unter Beifügung der elektronischen Anwaltssignatur
Elektronische Beurkundungssignatur der Ziviltechniker Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz für die elektronische Unterfertigung von ausgestellten öffentlichen Urkunden sichere elektronische Signatur zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist Die Berufsbezeichnung und der Inhalt des Siegels sind im qualifizierten Zertifikat einzutragen Siegel ist im Unterschriftsvermerk abzubilden
Elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 16 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz eine sichere Signatur zur Unterfertigung der zur Berufsausübung zählenden Tätigkeiten Ausnahme: Unterfertigung von öffentlichen Urkunden Die Berufsbezeichnung ist im qualifizierten Zertifikat einzutragen