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Amtsverschwiegenheit oder Auskunftspflicht

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Präsentation zum Thema: "Amtsverschwiegenheit oder Auskunftspflicht"—  Präsentation transkript:

1 Amtsverschwiegenheit oder Auskunftspflicht
101. Tagung des Fachausschusses für Kontrollamtsangelegenheiten Mag. Ulrike Huemer

2 Ausgangslage Art 20 Abs.3 B-VG (Amtverschwiegenheit)
Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

3 Vorbemerkungen Art 20 Abs.4 B-VG (Auskunftspflicht)
Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

4 Probleme Spannungsverhältnis zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse Auflösung durch Postulat des freien Zugangs zu amtlichen Informationen („Grundsatz-Ausnahme-Schema“) Deutschland: Informationsfreiheitsgesetz EU: VO über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des EU-Parlaments, des Rates und der Kommission

5 Österreichische Rechtslage I Unzulänglichkeiten
Amtsverschwiegenheit – Auskunftspflicht Kein subjektives Recht Gesetzesvorbehalt (keine Einschränkung) Anwendungsbereich Geheim zu haltende Tatsachen Geheimhaltungsinteressen

6 Österreichische Rechtslage II Unzulänglichkeiten
Amtsverschwiegenheit – Amtshilfe Ausnahmen für allgemeine Vertretungskörper Kompetenzfragen

7 Ergebnisse im Österreich-Konvent I
Unterordnung der Amtsverschwiegenheit unter die Informationspflicht Subjektives einklagbares Recht Verankerung im B-VG mit Ausgestaltungsvorbehalt für einfachen Gesetzgeber Einschränkung im Rahmen des Art 10 Abs. 2 MRK bzw. Schutz personenbezogener Daten Keine Volksöffentlichkeit von Verwaltungsverfahren

8 Ergebnisse im Österreich Konvent II
Vereinheitlichung der Rechtszersplitterung Auskunftspflicht auch für Gerichte Auskunftspflicht für ausgegliederte Rechtsträger mit Interessensabwägung Abstrakte Formulierung im B-VG

9 Textvorschläge „(3) Die österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben gegenüber Organen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit das Recht auf Auskunft und Information. Die Ausübung dieses Rechtes wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, in dem insbesondere der Kreis der Auskunfts- und Informationspflichtigen näher festzulegen ist. (4) Der Gesetzgeber kann für die Ausübung dieses Rechtes Bedingungen und Einschränkungen vorsehen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.“

10 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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