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E-Government-Gesetz E-GovG Pauer 2007
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IDENTITÄT Die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen. E-GovG Pauer 2007
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Eindeutige Wiederholungs- Identität
Unverwechselbare Unter-scheidung von allen anderen Wiedererkennbarkeit im Hinblick auf ein früheres Ereignis E-GovG Pauer 2007
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Stammzahlen-registerbehörde
Personenbindung Stammzahlen-registerbehörde ZMR-Zahl Stammzahl Personenbindung Max Mustermann E-GovG Pauer 2007
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AUTHENTIZITÄT Die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch der tatsächliche Urheber ist. E-GovG Pauer 2007
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IDENTITÄT AUTHENTIZITÄT
Bezeichnung einer Person Name: Maria Müller Geburtsdatum: Geburtsort: Wien Wohnort: Wien 12., ..... Nummerische Bezeichnung: Echtheit einer Handlung oder Willenserklärung Maria Müller E-GovG Pauer 2007
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Bereichsspezifisches Personenkennzeichen
Stammzahlenregister-behörde Fremd-bPK Erziehung Steuern Soz. Vers. Wahlen bPK1 bPK2 bPK3 bPK4 Stammzahl ZMR-Zahl E-GovG Pauer 2007
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Exkurs: Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich
Für die Identifikation von natürlichen Personen im privaten Bereich wird ein sog. wirtschafts-bereichsspezifisches Personenkennzeichen gebildet, bei der die Stammzahl des Auftrag-gebers des privaten Bereiches als Bereichs-kennung herangezogen wird. E-GovG Pauer 2007
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Anbringen Durch den Betroffenen mittels eigener Bürgerkarte
Durch Vertreter „Einzelfallvertreter“ berufsmäßiger Parteienvertreter Durch besonders ermächtigtes Organ der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde E-GovG Pauer 2007
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Vollmacht Einzelfallvertreter:
Webformular Stammzahlenregisterbehörde Vollmachtsnachweis: elektr. signierte Bestätigung durch Vertretenen, ermächtigtes Organ der Gemeinde oder BVB oder Notar Berufsmäßiger Parteienvertreter: Eintragung der generellen Vertretungsbefugnis in der Bürgerkarte, keine Eintragung der konkreten Bevollmächtigung E-GovG Pauer 2007
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Widerruf von Vollmachten
Online-Widerrufsregister bei Stammzahlen-registerbehörde Jederzeit zugängliche öffentliche Internetadresse Einsichtsmöglichkeit durch jedermann E-GovG Pauer 2007
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Behörde veröffentlicht Bildmarke im Internet
Amtssignatur Behörde veröffentlicht Bildmarke im Internet Signierung durch Organwalter mittels amtlicher Signaturkarte Hinweis auf die Rückführbarkeit zur Signaturprüfung E-GovG Pauer 2007
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Zustellung Die Zustellung ist das rechtlich geregelte Ver-fahren, an dessen rechtmäßigen oder tat-sächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlicher externer Erledigungen knüpfen. E-GovG Pauer 2007
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Zustelldienste Post Sonstiger Universaldienste-betreiber
Behördlicher elektronischer Zustelldienst Zugelassener „privater“ elektronischer Zustelldienst E-GovG Pauer 2007
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Elektronische Zustellung mit ohne Zustellnachweis
Zustellverfügung 1. Verständigung des Empfängers Nach 2 Tagen 2. Verständi-gung Nach 24 Stunden posta-lische Verständigung Zustellverfügung 1. Verständigung des Empfängers Nach 2 Tagen 2. Verständi-gung E-GovG Pauer 2007
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Elektronische Zustellung mit ohne Zustellnachweis Rechtsfolgen
Rechtswirkung tritt ein Mit Abholung 1 Woche nach Versendung der 1. Verständigung Nachweis des Nichteintreten dieser Rechtsfolge obliegt Empfänger (längere Abwesenheit von der Abgabestelle) Rechtswirkung tritt ein Mit Abholung 1 Woche nach Versendung der 1. Verständigung Nachweis der erfolgten Zustellung obliegt der Behörde E-GovG Pauer 2007
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