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Elektronische Signaturen
Dr. Christoph Brenn, LL.M. Oberster Gerichtshof
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© Dr. Christoph Brenn OGH
Art 25: Rechtswirkungen (1) Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 25: Rechtswirkungen (2) Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte elektronische Signatur anerkannt. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen § 4 (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche oder vertragliche Formerfordernisse insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwaltes vorsehen, bleiben unberührt. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Erklärung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat: © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen 1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind; 2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen (3) Ein Unternehmer kann sich gegenüber einem Verbraucher nicht auf den Ausschluss der Wirksamkeit eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments berufen, es sei denn dieser wurde einzeln ausgehandelt. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Erläuterungen Vielfach verlangen zivilrechtliche Rechtsvorschriften für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts die Einhaltung der (einfachen) Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Dies gilt beispielsweise für die Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch Personen die nicht Unternehmer iSd UGB sind (§ 1346 Abs 2 ABGB), die Begründung von Wohnungseigentum (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG), den Abschluss eines befristeten Mietvertrages (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG), © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen den Bauträgervertrag (§ 3 Abs 1 BTVG), bestimmte Regelungen im Maklervertrag (§ 31 KSchG), die Anerkennung eines schwebend unwirksamen Vertrages durch den volljährig Gewordenen (§ 168 ABGB), die Annahme an Kindes statt (§ 192 ABGB), © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 943 ABGB), Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen (§ 26d KSchG) oder den Heimvertrag (§ 27d Abs 5 KSchG). © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Der Entwurf sieht davon ab, weitere besondere Formerfordernisse (§ 4 Abs 2 SigG: Willenserklärungen oder Eingaben, die der Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen) zu schaffen. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Das ändert aber nichts daran, dass vertraglich oder gesetzlich bestimmte Formerfordernisse zur Wirksamkeit einer Erklärung oder eines Rechtsgeschäfts nach wie vor beispielsweise einen Notariatsakt oder eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung verlangen. [Regelungen in Notariatsordnung bleiben] © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Schriftlichkeit ist Unterschrift § 886 ABGB „Schriftlich“ nach Zweck? § 1b VersVG: Soweit dieses BG für Erklärungen die Schriftform (Schriftlichkeit) verlangt, sind § 886 ABGB und § 4 SigG (SVG) anzuwenden. Soweit dieses BG die geschriebene Form verlangt, ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Zugang nach Zweck? Die Willenserklärung muss zugehen! Aber: 9 Ob 41/12p: Übermittlung per Fax (Bürgschaft) 1 Ob 161/13b: (Interzedent) 9 ObA 110/15i: Übermittlung eines Fotos per WhatsApp © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen § 1a NO: Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses BG von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigen elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinn des § 886 ABGB. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen § 13 NO: (1) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Die Eigenschaft als Notar ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen, wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Erlöschen des Amtes Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und den Widerruf der Zertifikate beim VDA zu veranlassen. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Genuine Beurkundungssignatur Zertifikat mit Attribut Beurkundungsvermerk (Richtigkeit wird bestätigt) und Bildmarke des Amtssiegels Bildliche Darstellung der Beurkundungssignatur mit Prüfinformation Archivierungssignatur © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen § 294 ZPO: Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen § 294 ZPO - Vermutung der Echtheit des Inhalts einer unterschriebenen Privaturkunde Echtheit Unterschrift gilt als unbestritten, wenn Bestreitung unterlässt (§ 312) Gleichstellung elektronisches Dokument - Urkundenbeweis Öffentliche Urkunde: § 292 ZPO © Dr. Christoph Brenn OGH
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Rechtswirkungen Nicht: Vermutung, dass Signator verwendet Prima facie Nähe zum Beweis „Rechtsscheinshaftung“ © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 35: Rechtswirkungen (1) Einem elektronischen Siegel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in einer elektronischen Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegel erfüllt. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 35: Rechtswirkungen (2) Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 35: Rechtswirkungen (3) Ein qualifiziertes elektronisches Siegel, das auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifiziertes elektronisches Siegel anerkannt. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 13: Haftung (1) Unbeschadet des Abs 2 haften Vertrauensdiensteanbieter für alle natürlichen oder juristischen Personen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schäden, die auf eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zurückzuführen sind. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 13: Haftung Die Beweislast für den Nachweis des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit seitens eines nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbieters liegt bei der natürlichen oder juristischen Person, die den in Unterabsatz 1 genannten Schaden geltend macht. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 13: Haftung Bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter wird von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausgegangen, es sei denn, der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter weist nach, dass der in Unterabsatz 1 genannte Schaden entstanden ist, ohne dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 13: Haftung (2) Unterrichten VDA ihre Kunden im Voraus hinreichend über Beschränkungen der Verwendung der von ihnen erbrachten Dienste und sind diese Beschränkungen für dritte Beteiligte ersichtlich, so haften die VDA nicht für Schäden, die bei einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung d. Dienste entstanden sind. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Art 13: Haftung (3) Die Absätze 1 und 2 werden im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Haftung angewendet. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Haftung § 11. (1) Abgesehen von Art 13 Abs 2 EU-VO kann die Haftung eines VDA nach Art 13 Abs 1 der EU-VO im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Haftung (2) Umfang und Ausmaß des nach Art 13 der EU-VO zu ersetzenden Schadens sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen. (3) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Pflichten der Signatoren
§ 5. Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre elektronischen Siegelerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, © Dr. Christoph Brenn OGH
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Pflichten der Signatoren
soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Die Weitergabe von elektronischen Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig. © Dr. Christoph Brenn OGH
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Pflichten der Signatoren
Signatoren oder Siegelersteller haben den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die elektronischen Signaturerstellungsdaten oder die elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen, © Dr. Christoph Brenn OGH
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Pflichten der Signatoren
wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben. © Dr. Christoph Brenn OGH
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