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Grundlagen des E-Government

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen des E-Government"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen des E-Government
Bundeskanzleramt / Bereich IKT-Strategie A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Anmerkungen an: Dr. Peter Parycek, DI Peter Reichstädter

2 Agenda E-Government Überblick Signaturen & Bürgerkartenkonzept
1.1 Gesellschaftlicher Wandel 1.2 Definitionen, Modelle & Grundbegriffe 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen 1.4 Status quo Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 Vollmachten 2.4 Amtssignatur Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Best Practice 09:00 bis 10:00: E-Government Überblick 10:00 bis 10:15: Pause (15 Min) 10:15 bis 12:00: Bürgerkartenkonzept 12:00 bis 13:00: Mittagspause 13:00 bis 13:20: Übung: E-Card Registrierung wenn zu spät nach dem Mittagessen 13:20 bis 13:40: Übung: Online-Verfahren (Antrag bis Zustellung) 13:40 bis 15:00 Online Verfahren 15:00 bis 15:15 Pause (15 Min) 15:15 bis 16:15 Best Practice 16:15 bis 17:00: Übung 6 Gruppen (Analyse der E-Gov Potentiale in der Heimorganisation, Zusammenfassung der Ergebnisse durch Gruppensprecher)

3 E-Government Überblick
1.1 Gesellschaftlicher Wandel

4 Lokal agierende Bürger in einer globalisierten Welt
Gemeindewebseite

5 Zentrales Portal

6 Staat = wesentlicher Informationsanbieter
Unter dem Link findet sich die Methode zum Nachlesen: Wird gerne nachgefragt! Quelle:

7 Reduktion des Digital Gap
Internet-Nutzung 2000/2006 (nach Altersgruppen)

8 Internet-Zugang in Unternehmen (in %)
Quelle: Statistik Austria, 2006

9 Internet-User 2007 (Erwachsene, in %)

10 Online-Anwendungen: Nutzung wächst
Zwecke der Internetnutzung Quelle: Statistik Austria, 2005

11 Stimmungsbild E-Government

12 Nutzung des E-Government Angebots

13 Zusammenfassung 65% der ÖsterreicherInnen sind online
95% der Firmen sind online Öffentliche Webseiten sind Top-Adressen im Internet BürgerInnen nutzen das Webangebot des öffentlichen Sektors nicht nur zur reinen Informations-beschaffung, sondern auch zur Durchführung von Amtsgängen. Kultur(r)evolution Elektronisch basierte Welt löst die Papierkulturepoche ab Staat noch nie so transparent wie jetzt

14 E-Government Überblick
1.2 Definitionen, Modelle & Grundbegriffe

15 Definition der EU-Kommission
„die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern“ „Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) können den Behörden dabei helfen, die zahlreichen Herausforderungen zu meistern. Die IKT selbst dürfen dabei aber nicht im Mittelpunkt stehen. Es geht vielmehr um die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern. Genau darum geht es bei E-Government.“ (Hervorhebungen im Original) Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas (2003)

16 Information Transaktion Kommunikation E-Government Stufen
Durchgehende Onlineverfahren nehmen zu und werden auch angenommen. Kommunikation ist nicht mehr wegzudenken Formulare werden auf 82,9 % der Webseiten angeboten Information Beinahe 100% der Organisationen der öffentlichen Verwaltung bieten Informationswebseiten an

17 Kommunikationssicht Aichholzer, G; Schmutzer, S.: E-Government – Elektronische Informationsdienste auf Bundesebene in Österreich – Endbericht (Studie im Auftrag des BKA), Institut für Technikfolgen-Abschätzung der ÖAW, Wien 1999: Quelle: Parycek 2005, in Anlehnung an Aichholzer/Schmutzer 1999

18 Zusammenfassung E-Government ist Transformation (Veränderung) des öffentlichen Sektors durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) Unterschied Internes E-Government = Einsatz der IT im öffentlichen Sektor ohne Berührungspunkt zum Bürger – zB ELAK, interne Fachanwendungen, usw. Externes E-Government = Webangebot und Dienstleistungen für Bürger, Kunden, Firmen

19 E-Government Überblick
1.3 Strategie & Rahmenbedingungen

20 Kooperation E-Government
1 1 2 Kooperation EU-Ebene 4 Strategie: CIO des Bundes IKT im BUND IKT 2005+ 11 Umsetzung:Exekutivsekretär Synergie und Kooperation Städte, Länder, Gemeinden, Wirtschaft 13 Föderale Kooperation ist ein Erfolgsfaktor für das österreichische E-Government Treibende Kraft waren im Besonderen die Länderarbeitskreise für Technik und für Recht 2005 2001 2002 2003 2004 2006 2007

21 Gremien (Zusammensetzung)
Bundesregierung Digitales Österreich Geschäftsführung CIO Sprecher Bund, Länder, Städtebund, Gemeindebund, WKÖ, HV/SV, Freie Berufe IKT-Bund BLSG Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Wirtschaft Ministerien

22 Strategieelemente Interne Strategieelemente Register ELAK (EDIAKT2)
Vernetzung der internen Portale (Portalverbund) Rechtlichen Rahmenbedingung Policies E-Inclusion Externe Strategieelemente Online Formulare Signatur & Bürgerkarte Bezahlung Zustellung

23 Ziel: durchgängige Prozesse
zB. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister, Adressregister), Finanz Online, sonstige Fach- anwendungen etc. zB. HELP.gv.at, Wien.gv.at etc. zB. Fachanwendung / Backoffice Duale Zustellung Portal

24 Relevante gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug)
Signaturgesetz E-GovG AVG ZustG VO & sonstige Rechtsvorschriften Gesundheitstelematikgesetz, … Spezifikationen & Empfehlungen

25 Standard- dokumenten-
Kernstück: E-GovG E-Government-Gesetz Bürgerkarte Personen- bindung Vollmacht Stammzahl Bereichs- spezifisches Personenkenn- zeichen Stammzahlen- register Ergänzungs- register Standard- dokumenten- register Amts- signatur § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Identität und Authentizität § 4. Die Funktion „Bürgerkarte“ §4 Abs 2 Personenbindung § 5. Bürgerkarte und Stellvertretung § 6. Stammzahl § 7. Stammzahlenregisterbehörde § 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen § 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen § 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen § 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen § 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen § 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen 3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich § 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen § 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen 4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis § 16. für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten § 17. für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten § 18. für sonstige Daten 5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung § 19. Amtssignatur § 20. Beweiskraft von Ausdrucken § 21. Vorlage elektronischer Akten 6. Abschnitt Strafbestimmungen § 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23. Sprachliche Gleichbehandlung § 24. In-Kraft-Treten § 25. Übergangsbestimmungen § 26. Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen § 27. Verweisungen § 28. Vollziehung

26 Zusammenfassung Digitales Österreich als Strategie zur Umsetzung
Durchgängiges E-Government in Österreich Webportale wie z.B. HELP.gv.at als ‚Gesicht nach Außen‘ ELAK ‚Arbeitstier‘ im Hintergrund, Duale Zustellung Auslieferung der Schriftstücke Umfassende rechtliche Basis (E-Government-Gesetz, sowie zahlreiche weitere Regelungen)

27 E-Government Überblick
1.4 Status quo

28 E-Government Benchmarking 2007
Quelle: Cap Gemini

29 E-Government Benchmarking 2007
Quelle: Cap Gemini

30 E-Government Benchmarking 2007
Im Auftrag der EU-Kommission erstellt Capgemini eine europaweite E-Government-Benchmarking Studie Aufgabe Beteiligte Länder Analyse 20 öffentlicher Dienstleistungen Bürger Wirtschaft Webbasierte Studie über Angebot öffent- licher Dienstleistungen im Internet (Front Office Ansatz) Einkommensteuer Arbeitsplatzsuche Sozialleistungen - Arbeitslosengeld - Kinderbeihilfe - Studienbeihilfe - Medizinische Kosten Persönl. Dokumente Kfz-Anmeldung* Antrag auf Baugenehmigung Anzeige bei Polizei Öffentliche Bibliotheken Geburts- und Heiratsurkunde Uni-Immatrikulation Umzugsmeldung Gesundheitsbezogene Services* Sozialbeiträge für Mitarbeiter Körperschaftssteuer Umsatzsteuer Gewerbeanmeldung Statistik-Daten Zollerklärung Umweltkonzessionen Öffentliche Beschaffung 28 Länder 15 „alte“ EU-Mitgliedstaaten 10 neue Beitrittsländer Island, Norwegen, Schweiz (seit 04/02) Messung des Fort- schritts bei Online Dienstleistungen Periodische Aktualisierung, Start: Oktober 2001 *) Nicht relevant für Österreich

31 Zusammenfassung Österreich ist 2facher E-Government Europameister
Wiederkehrendes EU-Benchmarking Online Untersuchung, die vordefinierte Verfahren auf ihre Onlineverfügbarkeit analysiert. 5 Stufen: 1. Information: Information über das Verfahren 2. Interaktion: Downloadbares / ausdruckbares Formular 3. Zweiseitige Interaktion: Elektronisches Formular zum Start des Verfahrens 4. Transaktionen: E-Antrag inklusiver aller im realen Leben notwendigen Schritte (Vollständige elektronische Fallabwicklung: Entscheidung, Benachrichtigung, Bereitstellung, Bezahlung) 5. Personalisierung Staat stellt der BürgerIn aktiv Informationen personalisiert zur Verfügung

32 Pause: 15 Minuten

33 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept
2.1 Elektronische Signatur

34 E-Kommunikation ? ? Vergleichbar mit einer Postkarte, kann am Postweg gelesen und verändert werden Postkarte: Postmitarbeiter, … Systemadministratoren, Hacker, … Ungewissheit des Gegenübers

35 Authentizität von Urheber & Daten
Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation am Übertragungsweg durch den Empfänger

36 Elektronische Signatur
„Einfache“ elektronische Signatur dient der Feststellung der Identität des Signators auch für juristische Personen möglich „fortgeschrittene“ elektronische Signatur ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifikation des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können „qualifizierte“ elektronische Signatur Ist eine fortgeschrittene Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat (nur für natürliche Personen!) Wird mit Sicheren-Signatur-Einheit (SSCD) erzeugt.

37 Rechtswirkung „Einfache“ & „fortgeschrittene“ Signatur
müssen als Beweismittel zugelassen werden unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der Nichtdiskriminierung „Qualifizierte“ Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (§ 4 SigG) Ausnahmen*: bei Schrifterfordernis im Familien- & Erbrecht öffentliche Beglaubigung erforderlich Grundbuch, Firmenbuch u.a. öffentliche Register Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr) * Seit in bestimmten Fällen auch mit qualifizierter Signatur möglich (vgl. Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte & Ziviltechniker 2006)

38 Berufsspezifische Ausprägungen der elektronischen Signaturen
Für Behörden Elektronische Signatur der Justiz Amtssignatur Für Berufsgruppen Elektronische Beurkundungssignatur der Notare El. Notarsignatur El. Anwaltssignatur El. Beurkundungssignatur der Ziviltechniker El. Ziviltechnikersignatur

39 Signaturgesetz – Novelle 2007
Erleichterung der Identifikation bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate: neben dem amtlichen Lichtbildausweises auch gleichwertiger, dokumentierter Nachweis möglich z.B.: RSa-Brief Erweiterung des Begriffes des Signators: auch juristische Personen und sonstige rechtsfähige Einrichtungen können Signator sein Begriffsanpassungen: qualifizierte Signatur ersetzt sichere Signatur „ZDA“ als Abkürzung für „Zertifizierungsdiensteanbieter“ Klarstellung der Bescheinigungspflicht: nur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten muss bescheinigt werden Tätigkeit von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, wird nicht mehr geregelt

40 Zusammenfassung E-Kommunikation birgt Risken in sich
Wer ist mein Gegenüber? Wurde etwas verändert? Lösung dazu E-Signatur Elektronisch signierte Texte können nicht unbemerkt verändert werden (weder am Übertragungsweg noch vom Empfänger) Absender kann Text nicht abstreiten (z.B. verbindliches Angebot) E-Signaturen gibt es in unterschiedlichen Qualitäten Einfache Signaturen (geringere technische und organisatorische Anforderungen) Qualifizierte Signatur (hohe technische und organisatorische Anforderungen)

41 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept
2.2 Bürgerkarte (E-GovG)

42 Funktionen der Bürgerkarte (§ 4 Abs. 1 E-GovG)
Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität (= Echtheit) des elektronisch gestellten Anbringens ... D.h. sie ist: E-Identitätsdokument und Unterschrift im Internet

43 Umsetzung dieser Funktionen
§ 4 Abs. 2 E-GovG: Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person erfolgt mittels Stammzahl (= verschlüsselte ZMR Zahl) § 4 Abs. 4 E-GovG: Die Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens wird mittels elektronischer Signatur erbracht

44 Elektronische-Identität = ZDA* + öffentlichen Register
Trust Center der Zertifizierungsdienste- anbieter (ZDA) Register aus dem Öffentlichen Sektor ZDA A-Trust + ERnP BMI ZMR BMI eID ‚Elektronische-Identität‘ * ZDA = Zertifizierungsdiensteanbieter

45 E-Identität nach E-GovG
Elektronische Identität: Zertifikat (ZDA) + Stammzahl (SZ) (Öffentlicher Sektor) Stammzahl (SZ): dient der Identifizierung von Personen Zertifikat: dient der elektronischen Unterschrift Personenbindung = Zuordnung Stammzahl (SZ) ↔ natürliche Person

46 Stammzahl Stammzahl für Natürliche Personen:
gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Stammzahl für Juristische Personen: Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte Ergänzungsregisterzahl

47 Stammzahl (SZ) Erzeugung (§ 6 Abs. 2 E-GovG)
ZMR-Zahl: SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) Verschlüsselung Stammzahl: MDEyMzQ1Njc

48 Stammzahl: Verwendung
SZ wird auf der Bürgerkarte verspeichert kann zwar ausgelesen werden darf aber nur verwendet werden zur bPK-Berechnung (bereichsspezifische Personenkennzeichen) Keine Speicherung! (§ 12)

49 bPK: Erzeugung nicht rückführbare Ableitung! Umrechnung unmöglich!
z.B. Steuern & Abgaben z.B. Bauen & Wohnen Umrechnung unmöglich!

50 bPK: Erzeugung grundsätzlich: nur mit Bürgerkarte des Betroffenen!
nötig für bPK-Erzeugung: SZ auf Bürgerkarte für Behörden (§ 10 Abs. 2 E-GovG): Anfrage an SZ-RegBehörde möglich Input: ausreichend identifizierende Merkmale (Name, Geb.datum, Anschrift...) & gewünschter (eigener) Bereich (§ 15 Abs. 2 StZRegV) Output: bPK für gewünschten (eigenen) Bereich

51 Verbindung von Bereichen
Das bPK eines anderen Bereichs darf in den staatlichen Datenanwendungen nur als verschlüsseltes „bPK“ gespeichert werden. Umrechnung via SZ-RegBehörde möglich Input: eigenes bPK, Name, ev. Geb.datum & gewünschter fremder Bereich (§ 13 Abs. 1 StZRegV) Output: “Fremd-bPK” = verschlüsseltes bPK des fremden Bereichs (§ 13 Abs. 2 E-GovG iVm § 13 Abs. 4 StZRegV) Verschlüsselt wird mit dem öffentlichen Schlüssel der Behörde, auf deren Datenanwendungen sich das Fremd-bPK bezieht. Beispiel Registerzählung: Daten über die gezählten Personen werden aus verschiedenen Registern und sonstigen Quellen gesammelt. Es können daher keine anonymisierten Daten verwendet werden Identität der Betroffenen ist nicht von Interesse; aber es muss die Eindeutigkeit der Zurechnung der Daten aus den unterschiedlichen registern/Quellen gewährleistet sein. Diese Zurechung wird nicht über den Namen sondern über das bPK-Statistik vorgenommen. Register werden vor der Zählung mit den bPKs und den Fremd-bPKs der Statistik Austria ausgestattet Die Register liefern ihre Datensätze an die Statistik Austria ohne Namen der Betroffenen aber mit dem verschlüsselten Statistik-bPK und dem verschlüsslten eigenen bPK

52 Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen
Maestro Bankomatkarte Sozialversicherungskarte (eCard) Dienstausweise (z.B. BMF) Schüler- & Studentenausweise Technisch möglich, derzeit aber nicht angeboten: andere Medien z.B. Mobiltelefon BGBl. II, 11/2006: Verordnung des BMF betreffend Dienstausweise, § 3 Abs. 2

53 Verwendung der eCard als Bürgerkarte
Kartenlesegerät z.B.: + Software z.B.: BGBl. II, 11/2006: Verordnung des BMF betreffend Dienstausweise, § 3 Abs. 2 Tipp: Hilfe für die Installation unter: z.B.:

54 Zusammenfassung Bürgerkarte: Datenschutz ist gewährleistet!
dient der eindeutigen Identifizierung des Bürgers (Signatur + Stammzahl) Datenschutz ist gewährleistet! Bereichspezifische Personenkennung zur Sicherung des Datenschutzes! Es gibt mehrere Bürgerkarten: Maestro Bankomatkarte eCard Sozialversicherungskarte Dienst-, Studenten- und Schülerausweise

55 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept
2.3 Vollmachten

56 Vollmacht natürliche Person
EINTRAG WIDERRUFS-REGISTER Vorgelagerter Prozess STAMMZAHLENREGISTERBEHÖRDE E-GOV VERFAHREN VOLLMACHTGEBER BEVOLLMÄCHTIGTER EINTRAGEN IN BK ÜBERMITTELN DER GRUNDLAGE FÜR DIE EINTRAGUNG BEVOLLMÄCHTIGTER VERWENDUNG

57 Vollmacht Prokurist einer Firma
EINTRAG WIDERRUFS-REGISTER PRÜFUNG GEGEN FIRMENBUCH STAMMZAHLENREGISTERBEHÖRDE E-GOV VERFAHREN PROKURIST PROKURIST EINTRAGEN IN BK ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DIE BÜRGERKARTE PROKURIST VERWENDUNG ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG 57

58 Widerruf der Vollmacht
EINTRAG WIDERRUFS-REGISTER STAMMZAHLENREGISTERBEHÖRDE Veranlassen des Widerrufs der Eintragung VOLLMACHTGEBER

59 Fälle ohne spez. Vollmacht
Berufsmäßige Parteienvertreter und dazu eigens ermächtigte Organwalter bei Behörden benötigen keine gesonderte Eintragung einer Vollmacht in ihre Bürgerkarte die generelle Vertretungsbefugnis geht aus dem Signaturzertifikat hervor

60 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept
2.4 Amtssignatur

61 Amtssignatur (1) nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.B. Erledigungen) Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung) mindestens „fortgeschrittene“ Signatur Signator kann durch SigG-Novelle nun auch juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung sein; d.h. Behörde kann als Signator auftreten Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen

62 Amtssignatur (2) Rückführbarkeit oder „Verifizierbarkeit“
Rückführbarkeit z.B.: Verifizierung z.B.: Online-Archiv Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit E-Dokument hat Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO)

63 Amtssignatur Variante 1
Eindeutige Formularbezeichnung mit Versionskennung Datum & Uhrzeit der Ausstellung Inhaber Signaturwert Bildmarke nach E-GovG Dieses Dokument wurde mit einer Amtssignatur versehen. Hinweis auf Rückführbarkeit Ausstellender Zertifizierungsdienste-anbieter (ZDA) Hinweis auf Amtssignatur

64 Amtssignatur Variante 2
es muss kein Signaturwert aufgebracht werden für die Bildmarke keine „fixen“ Designvorgaben der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jedenfalls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung DOKUMENT Bildmarke Hinweis Prüfung Papierform Hinweis amtssigniert

65 Amtssignatur Variante 2
Bildmarke DOKUMENT Bescheidarchiv Hinweis Prüfung Papierform Verifizierung Hinweis amtssigniert Kontaktadresse

66 Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für die Amtssignatur ist das E-GovG § 19 E-GovG  Anforderungen an die Amtssignatur § 20 E-GovG  Beweiskraft von Ausdrucken Amtssignatur hat zumindest eine fortgeschrittene Signatur aufzuweisen. - § 2 Z 3 SigG  Definition der fortgeschrittenen Signatur - § 2 Z 2 SigG  Definition des Signators Anwendung der Amtssignatur im AVG § 18 Abs. 4 AVG  Ausfertigung mit Amtssignatur § 82a AVG  Übergangsfrist bis

67 Zusammenfassung mindestens „fortgeschrittene“ Signatur
auch in Privatwirtschaftsverwaltung Vereinfachung der Darstellung erleichterte Prüfbarkeit - Rückführbarkeit oder „Verifizierung“ E-Dokument hat Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO)

68 3. Online-Verfahren

69 Durchgängiges Verfahren
Bearbeitung Anbringen Duale Zustellung Ziel: ohne Medienbrüche alle Prozesse abbilden

70 Online-Amtswege: jederzeit & überall
Formularaufruf ausfüllen (XML) Signatur mit Bürgerkarte ePayment (EPS) interne Bearbeitung (ELAK) elektronische Zustellung

71 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen Bearbeitung Anbringen
Duale Zustellung

72 Barreriefreiheit - § 1 Abs. 3 E-GovG
E-Inclusion – E-Government für Alle! Elektronische Dokumente Stellvertretung – Gemeinden und BHs! Barrierefreiheit Weitere Informationen: Entschließung des Rates "eAccessability" 2003/C 39/03: Ziel: Verbesserung des Zuganges von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft E-GovG § 1 Abs. 3: bis barrierefreier Zugang für behinderte Menschen

73 Anbringen: Form & Zeit, § 13 AVG
Schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich (§ 13 Abs. 1 AVG) Schriftlich in jeder technischer Form möglich, per jedoch nur insoweit als nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind (§ 13 Abs. 2 AVG); z.B. E-Formulare Technische Voraussetzungen od. organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet kundzumachen Anbringen außerhalb der Amtsstunden „rechtzeitig eingebracht“ wenn Zeitpunkt innerhalb offener Frist feststellbar; Empfangsgeräte sind jedoch nur während der Amtsstunden empfangsbereit zu halten Zweckmäßig: E-Formulare Festlegung der Dateiformate

74 Antragsformulare: Styleguide
Ziel: bundesweit einheitliches Design & Aufbau unabhängig von Zuständigkeit Elemente z.B.: Grundstruktur von E-Formularen Inhaltliche Gliederung Aufbau der Formularbausteine Texte im Formular Schriften, Linien & Farben Logos, grafische Elemente Standarddaten Styleguide 2.0 wird Änderungen mit sich bringen – befindet sich zur Zeit in der Genehmigung. Adaption der Präsentationsinhalte mit positiven Beschluss

75 Antragsformular

76 Identität & Authentizität § 3 E-GovG
Rechtliche Sicht: Qualität des Identitätsnachweises ist vom Verfahren und der Strategie der jeweiligen Organisation abhängig: eindeutiger Identitätsnachweis „einfacher“ Identitätsnachweis kein Identitätsnachweis Technische & organisatorische Sicht: Aufbauend auf Recht und Strategie können unterschiedliche technische Lösungen eingesetzt werden: Bürgerkartenkonzept Username / Passwort / TAN (Mit RSa Brief, …) Verzicht auf technische Identifizierungslösungen  In der Regel wird nur das Bürgerkartenkonzept ein durchgehendes elektronisches Verfahren gewährleisten. (z.B. bPK für Akteneinsicht, Zustellung, …) Verwaltungsverfahren haben hinsichtlich ihrer Wertigkeit unterschiedliche Qualitäten & Risken. Der Antrag auf Befreiung vom Sportförderungsbeitrag hat eine andere Qualität als ein Ansuchen um Baugenehmigung. Dementsprechend sind die Prüfung der Identität des Antragstellers, die Authentizität des Antrages, das Unterschriftserfordernis, die Signaturart (einfache oder sichere), die gesicherte Übermittlung von Antrag und die Art der Erledigungszustellung, etc. je nach Verfahren oder aufgrund einer Gesetzesvorgabe entsprechend zu behandeln.

77 Gebühren Elektronische Überweisungsmöglichkeiten: Bankeinzug
keine Überprüfungsmöglichkeit Kreditkarte keine Durchführungsgarantie + große Verbreitung  Vertrautheit Netbanking-Schnittstelle EPS2 + Durchführungsgarantie für Überweisungsaufträge + keine „Blockade“ falls Deckung fehlt + Widerruf durch Zahler unmöglich + Schnittstelle zum ELAK Webseitenwechsel & mangelnde Vertrautheit Wahlmöglichkeit der KundInnen über Zahlungsart Stadt Wien: Internetzahlung Kreditkarten eps-Online-Banking Maestro Zahlschein Zahlung an der Kassa Verkürzter Zahlungsweg: Schnellere Erledigung Automatisierte Rückstandsbetreuung Automatische Befunderstellung bei Bundesgebühren

78 Nachweisdokumente beistellen
prinzipiell 3 Möglichkeiten § 17 E-GovG: Bürger übermittelt Dokumente elektronisch (Upload) Datenbeschaffung durch die Behörde auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung Datenbeschaffung durch die Behörde auf Basis einer Zustimmung des Bürgers

79 Eingangsbestätigung

80 Zusammenfassung Ziel = Durchgängiges elektronisches Verfahren (= medienbruchloses), erst dann können Einsparungspotentiale realisiert werden Barrierefreie Webseiten zentrales Ziel für den Staat (allen BürgerInnen verpflichtet – E-Inclusion) E-Anbringen ausführlich geregelt und spezifiziert Methoden der Identifizierung abhängig von Strategie der Organisation & Qualität des Verfahrens und dem damit verbundenen Risiko Umsetzung von Onlineverfahren unter Berücksichtigung der Verfahrensfrequenz und der Zielgruppe

81 3. Online-Verfahren 3.2 Bearbeitung Bearbeitung Anbringen
Duale Zustellung

82 Bearbeitung: Anträge verarbeiten
Abtippen (copy & paste) Import der Formulardaten in das Backendsystem integriertes Front- & Backofficesystem teilautomatisiert: Anwendung ruft die notwendigen Informationen ab  Sachbearbeiter entscheidet vollautomatisiert: Backendsystem generiert für die Behörde die Erledigung

83 Bearbeitung: Zugriff auf Register
Sicherheitsklasse 3 Register sind Basis für E-Government Datenqualität wird laufend verbessert Ermöglichen auch zentralen Zugriff der Behörde und des Bürgers Konsequenter Weise müsste die Melde-bestätigung der Vergangenheit angehören

84 Elektronische-Register
Zentrales Melderegister (ZMR) Standarddokumenten-Register (elektronischer Nachweis häufig gebrauchter Dokumente) Grundbuch Gebäude und Wohnungsregister (GWR) Adressregister (ADR) Ergänzungsregister für nat. Personen (ERnP) Pass-Register Führerscheinregister Waffenregister Strafregister Firmenbuch Zentrales Vereinsregister Zentrales Gewerberegister …. Register sind das Rückgrad der Öffentlichen Verwaltung.

85 Nutzen zentraler Register
Namen, Meldedaten und Adressen sind online authentisch abrufbar (ZMR, GWR, ADR,..) Name und Geb.datum bei 50% der ZMR-Einträge mit Geburtsurkunde geprüft Bürger müssen keine Meldenachweise und Geburtsurkunden mehr vorlegen Sachbearbeiter müssen keine Daten mehr abtippen (Fehlerquelle, Zeitersparnis)

86 Register aktiv benutzen
Datenqualität erfordert Pflege! Wartung von Adressen wird im ADR-GWR-online durchgeführt (2007 Redesign für komfortablere Oberfläche) Prüfung und Eintragung der Standarddokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaft) ins ZMR, wenn vorgelegt Weniger „Zettel“ bringen höhere Servicequalität für Bürger

87 Ausfertigung AVG ab dem 1.1.2011
Ausfertigung in elektronischer Form Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form haben Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde

88 Zusammenfassung Komplexität nimmt durch Webseiten, E-Formulare und zu Register sind die Basis für behördenübergreifendes E-Government Datenqualität erfordert Pflege!

89 3. Online-Verfahren 3.3 Duale Zustellung Bearbeitung Anbringen

90 Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007)
Nachweisliche Zustellungen („RSa“- und „RSb-Brief“): elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung) unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte) Einfache Zustellungen: elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben) unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) elektronisches Kommunikationssystem der Behörde nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab ) elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.B.

91 Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007)
Eigenhändige Zustellung Einfache Zustellung Zugang mit Bürgerkarte zwingend Besonderheit Elektronischer Zustelldienst (§§ 35 und 36 ZustG) Ja Unmittelbare elektronische Ausfolgung (§ 37a ZustG) Ja - sofern Zugang mit Bürgerkarte Nein (Ja – sofern eigenhändige Zustellung.) nur im Rahmen einer einzigen Session zulässig (§ 37a ZustG) Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde (§ 37 Abs. 1 ZustG) Nein nur nach vorheriger negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (§ 37 Abs. 2 ZustG) (ab ) Elektronische Zustelladresse (§ 37 Abs. 1 ZustG) Nur wenn diese vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben wird (§ 2 Z 6 ZustG)

92 E-Zustellung: Bürgersicht
2) Verständigung wird geschickt 3) Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöste Signatur) Übernahmebestätigung wird signiert 1) Zustellstück trifft ein 1. elektronische Verständigung (unverzüglich) 2. elektronische Verständigung (wenn nicht innerhalb von 48 Std. abgeholt) 3. postalische Verständigung (wenn nicht innerhalb der nächsten 24 Std. abgeholt und der Empfänger eine Abgabstelle bekannt gegeben hat) 4) Nachricht speichern oder weiterleiten

93 Behördensicht - bisher
? 1 Applikation der Behörde Zustellkopf 2 ? 3 Zustell-server 1 Zustell-server 2 Beliebig viele (private) Zustellserver können teilnehmen. Alle Anfragen ergehen an den Zustellkopf (ZKopf), der die bekannten Zustellserver (ZUSE 1–n) befragt und die gesammelten Antworten zurückliefert. Zustell-server 3 ...

94 Neu: Zustellkopf ist Datenbank aller registrierter Benutzer
? 1 Applikation der Behörde Zustellkopf 2 ? 3 Zustell-server 1 Seit PUSH-Verfahren: Zustellserver pushen unverzüglich ihre Daten zum Zustellkopf. Dieser beauskunftet unmittelbar aufgrund seines eigenen Datenbestandes Zustell-server 2 Zustell-server 3

95 Duale Zustellung verbindet konventionelle Zustellung mit elektronischer Zustellung Intention: elektronisch zustellen Elektronische Zustellung nicht möglich: Überführung in konventionelle Zustellung (Druck, Kuvertierung, …) Integration EINER Schnittstelle ~ Zustellnachweis elektronisch möglich

96 Zustellgesetz – Novelle 2007
Neuordnung der Arten der elektronischen Zustellung Vorrang für die elektronische Zustellung vor dem Kommunikationssystem der Behörde Nur mehr zugelassene Zustelldienste Papierrückscheine neu geregelt Zustellkopf ist Datenbank aller registrierter Benutzer

97 Zusammenfassung Durchgängige (elektronische) Prozesse = Vermeidung von Medienbrüchen Einsparungspotentiale Elektronische Zustellung: 24 Stunden x 7 Wochentage Reduktion von Zustellzeit & -weg Duale Zustellung Gesamtheitliches Konzept (Papier & E-Zustellung) Zustellnachweis elektronisch integrierbar

98 4. Best Practice

99 Best Practice: E-Recht
Prozessübersicht am Beispiel ‚Bundesgesetz‘ Bundeskanzleramt publiziert die authentische Fassung im Internet (RIS) 7 Ministerium erstellt leg. Text 1 Elektronische Rechtserzeugung Begutachtungs- verfahren mit Publikation Bundeskanzleramt übernimmt die Beschlüsse 2 6 3 4 Parlament übernimmt Regierungsvorlage und liefert Beschluss Übermittlung an den Ministerrat 5 Regierungsvorlagen: 2002: 8% 2003: 70% 2004: 100% Gesetzesbeschlüsse: 2002: 5% 2003: 82% Bundeskanzleramt erstellt Regierungsvorlage mit Publikation

100 Best Practice: HELP.gv.at
zentraler Amtshelfer im Internet Informations-, Kommunikations- & Transaktionsportal über 200 Lebenssituationen für BürgerInnen & UnternehmerInnen (Geburt, Heirat, Reisepass, Führerschein usw.) in 2 Sprachen (deutsch & englisch ) Behördensuche Fragen & Anregungen (Gästebuch) Online-Formulare von A bis Z

101 Best Practice: HELP-Barrierefreiheit
WAI - AAA (‘Web Content Accessibility Guidelines’): verständliche Texte & ausführliche Hilfe klare, konsistente Navigation alle Funktionen auch über Tastatur erreichbar voll skalierbare Schriftgröße unterstützt alle gängigen Browser & Ausgabegeräte (z.B. Braille-Zeilen) Gebärdensprache-Videos

102 Best Practice: HELP-Fakten
~ Besucher monatlich ~10 Mio. Hits monatlich eEurope-Award Gewinner 2003 kostenloser Zugang: in ganz Österreich > 600 Multimediastationen

103 Best Practice: FINANZOnline
Kommunikation der Steuerzahler – Finanzamt über Internet Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen Elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden (Anonyme) Steuerberechnung Automationsunterstütze Risikoanalyse im Backoffice

104 Best Practice: FINANZOnline Interner Nutzen
Verbesserung der Qualität aufgrund von Online-Prüfungen langen nur in sich „stimmige“ Steuererklärungen ein die Fehlerquelle bei der Datenerfassung von Steuererklärungen in Papierform fällt weg strukturierte Erklärungsdaten erlauben eine effiziente Kontrollauswahl Erhöhung der Quantität kürzere Bearbeitungsdauer durch Wegfall der Postwege und des manipulativen Aufwands gleiche Aufgabenerfüllung trotz sinkenden Personenstandes Letzte Punkt wurde gestrichen: „Personal kann für ‚höherwertige‘ Aufgaben eingesetzt werden“

105 Best Practice: FINANZOnline Fakten
~23 Mio el. Transaktionen monatlich ~ el. Steuerbescheide monatlich Gewinner Speyerer Qualitätspreis meist genutztes E-Government-Transaktionssystem in Österreich Quelle: Georg Aichholzer, Martin Spitzenberger. E-Government in Österreich: Entwicklungsstand, Nutzung und Modellprojekte, Teilbericht 3: Modellprojekte, Studie im Auftrag des Bundekanzleramtes, Institut für Technikfolgenabschätzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien, 2005.

106 Best Practice: Heizkostenzuschuss (Land Steiermark)
Ein E-Formular für BürgerInnen und Gemeindebedienstete Eingang: ausschließlich elektronische Anträge Kein Medienbruch: Daher auch keine Übertragungsfehler vom Papierformular in den ELAK Formulare werden auf Plausibilität überprüft Kooperation von Land und Gemeinde Gemeinde als Intermediäre

107 Best Practice: Ausländergrunderwerb (Stadt Wien)
Vollelektronische Kommunikation mit allen Behörden, z.B. Militärkommando, Bundespolizeidirektion Genehmigungsverfahrensdauer: Früher bis zu 6 Monaten Heute bis zu 3 Monaten Negativbestätigungsdauer (für EU-BürgerInnen): Früher ca. 14 Tage Heute noch am selben Tag 1. Amtssignatur in Österreich E-Bezahlen der Gebühren Elektronische Nutzung: 25 %

108 Best Practice: E-Gewerbe (Stadt Wien)
Unternehmensgründungen jährlich Zeitersparnis: eine Stunde bei Kunden/-innen eine halbe Stunde bei der Gewerbeverwaltung Einsparungspotenzial: Ca. 4,5 Personenjahre Elektr. Nutzung: 25–30 %; vermehrt nachts und am Wochenende E-Bezahlen integriert Zugriff auf alle Wr. Gewerbeakte von allen Wr. Gewerbebehörden Übermittlung der Beilagen elektronisch Übersetzungshilfen: Englisch, Französisch, Kroatisch, Serbisch, Türkisch

109 Best Practice: Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO) Stadt Wien
Antragsstellung über das Internet Bearbeitungsstatus über das Internet abfragen Bescheidzustellung elektronisch Gebührenentrichtung elektronisch Automatischer Datenaustausch zwischen Straßenbauabteilung und Verkehrsabteilung Grafische Darstellung im geografischen Informationssystem für Verkehrsmanagement Automatische Prüfung zur Verhinderung von Baustellen-Kollisionen

110 Zusammenfassung Die Nutzungszahlen der Best Practice Beispiele belegen den Durchbruch des E-Government In jeder Organisation finden sich Innovationspotentiale, die zur Beschleunigung von Verfahren und Arbeitserleichterung führen Hoher interner qualitativer (weniger Übertragungsfehler) und quantitativer (kürzere Bearbeitungsdauer ) Nutzen Automatisierung der einfachen Arbeiten – mehr Zeit für komplexere Verfahren und Beratung MitarbeiterInnen frühzeitig in Projekte einbinden

111 Zusammenfassung

112 E-Government Erfolgsfaktoren (1)
Einbindung von Bund, Gemeinden, Städten & Ländern (Kooperationsgedanke) Offenes Konzept für die Verknüpfung der Inhalte & Verfahren (Wirtschaft, lokale Homepage usw.) Aufzeigen des internen und des organisationsübergreifenden Nutzens! Überzeugung und Miteinbeziehen der Schlüsselpersonen in den Organisationen

113 E-Government Erfolgsfaktoren (2)
Personalentwicklung Schulungsmaßnahmen Internationaler Leistungsvergleich Projektabwicklung unter rechtzeitiger Einbeziehung aller Betroffenen / Beteiligten zur kreativen, lösungsorientierten Bündelung unterschiedlicher Interessen und Bedürfnisse Konzeption des Projektes als offenes System zur Ermöglichung von Weiterentwicklung und Innovation

114 Generelle Wirkungen Prozesszeiten Servicequalität
FinanzOnline, RIS, E-Recht, PAWA, ELAK, ZMR, Servicequalität HELP.gv.at, wien.gv.at, RIS, PAWA, ZMR, … Administrativer Aufwand FinanzOnline, ELAK, ZMR Ressourceneinsparung Papier, Zustellung Einnahmensicherung Steuer- und Zolleinnahmen (PAWA),Gebühreneinnahmen (ZMR) Prozesszeiten: ELAK: 15 bis 25 % Beschleunigung ohne Prozessoptimierung weiteer 25% möglich PAWA: 3 tage auf 5 Minuten Finanzonline: Halbautomation bei der Prüfung des Einkommensteuerausgleich RIS: E-recht Generelle Anmerkungen: Der Unterpunkt „Personal“ wurde bei Ressourceneinsparung gestrichen! Aichholzer/Spitzenberger 2005)

115 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Anmerkungen zum Foliensatz bitte an: Dr. Peter Parycek DI Peter Reichstädter Bundeskanzleramt / Bereich IKT-Strategie A-1014 Wien, Ballhausplatz 2

116 Links Digitales Österreich, www.digitales.oesterreich.gv.at
Reference-Server E-Government erfordert eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen. Vor allem im Bereich der Schnittstellen und Basisfunktionen ist eine einheitliche und gemeinsame Vorgangsweise entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung. Auf diesem Server werden die gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden erarbeiteten Vorschläge und Empfehlungen publiziert. Bundeskanzleramt der Republik Österreich HELP.gv.at HELP weist Sie durch Österreichs Behörden, Ämter und Institutionen und hilft Ihnen Zeit und Weg zu sparen. HELP.gv.at ist ihr Behördenwegweiser im Internet,

117 Links Konzept Bürgerkarte Diese Seiten informieren über das "Konzept Bürgerkarte", ein Projekt, das von der österreichischen Bundesregierung in ihrer Regierungsklausur am 21. November 2000 initiiert wurde und seitdem umgesetzt wird. Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) Das Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) ist ein gemeinnütziger Verein. Mit Ministerratsbeschluss von Juli 1999 wurde A-SIT der Auftrag erteilt, die öffentliche Verwaltung in Sicherheitsfragen zu beraten. A-SIT ist als Bestätigungsstelle gemäß Signaturverordnung vom registriert. Datenschutz offizielle Website der österreichischen Datenschutzkommission Sozialversicherung / eCard A-Trust:


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