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Österreichisches E-Government 1 Novelle Zustellgesetz 2007.

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Präsentation zum Thema: "Österreichisches E-Government 1 Novelle Zustellgesetz 2007."—  Präsentation transkript:

1 Österreichisches E-Government 1 Novelle Zustellgesetz 2007

2 ZustG-Novelle 2007 217.10.2007 Schwerpunkte der Novelle Neuordnung der Arten der elektronischen Zustellung Vorrang für die elektronische Zustellung vor dem Kommunikationssystem der Behörde Nur mehr zugelassene Zustelldienste Zustellkopf ist Datenbank aller registrierter Benutzer Papierrückscheine neu geregelt

3 ZustG-Novelle 2007 317.10.2007 Neuordnung der Arten der elektronischen Zustellung ZustG Novelle 2007

4 ZustG-Novelle 2007 417.10.2007 Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007) Nachweisliche Zustellungen („RSa“- und „RSb-Brief“): - elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung) - unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte) Einfache Zustellungen: - elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben) - unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) - elektronisches Kommunikationssystem der Behörde nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab 1.1.2009) - elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.B. E-Mail

5 ZustG-Novelle 2007 517.10.2007 Vorrang für die elektronische Zustellung vor dem Kommunikationssystem der Behörde ZustG Novelle 2007

6 ZustG-Novelle 2007 617.10.2007 ZustG Novelle 2007 - elektronisches Kommunikationssystem der Behörde ist zB die Databox von FinanzOnline - Behörde muss zuerst abfragen, ob der Empfänger bei der elektronischen Zustellung angemeldet; Übergangsfrist: erst ab 1.1.2009 zwingend - Wenn Abfrage „ja“ ergibt  Zustellung über elektronischen Zustelldienst Wenn Empfänger beim elektronischen Zustelldienst angemeldet bekommt er im „Idealfall“ alle elektronischen Zustellungen von Behörden über diesen - Von Empfängerseite gilt „all or nothing“

7 ZustG-Novelle 2007 717.10.2007 Nur mehr zugelassene Zustelldienste ZustG Novelle 2007

8 ZustG-Novelle 2007 817.10.2007 ZustG Novelle 2007 - keine behördlichen Zustelldienste mehr - es gibt nur mehr „zugelassene“ Zustelldienste. - „zugelassen“ meint die privaten Zustelldienste - werden vom BKA mit Bescheid zugelassen - aktuelle Liste aller Zulassungen auf der BKA-Webseite - Übergangszustelldienst des BKA - dann nötig, wenn kein zugelassener Zustelldienst den Zustellkopf betreibt

9 ZustG-Novelle 2007 917.10.2007 Zustellkopf ist Datenbank aller registrierter Benutzer ZustG Novelle 2007

10 ZustG-Novelle 2007 1017.10.2007 ZustG Novelle 2007 - versendende Behörde muss vor jeder Zustellung den Zustellkopf abfragen, ob der Empfänger bei einem elektr. Zustelldienst registriert ist - bisher musste der Zustellkopf daher bei jedem elektr. Zustelldienst nachfragen, ob der Empfänger registriert ist.  Performanceengpass bei mehreren Zustelldiensten - nunmehr führt der Zustellkopf eine aktuelle Liste aller registrierten Nutzer elektr. Zustelldiensten  Paradigmenwechsel von „Pull“ zu „Push“

11 ZustG-Novelle 2007 1117.10.2007 Zustellkopf – Technische Aspekte Das Prinzip Zustellung –Zustellanwendung (MOA-ZS) sucht über Zustellkopf Empfänger 5.10.2007 Wie kommt Zustellkopf zu den Informationen ? ?

12 ZustG-Novelle 2007 1217.10.2007 Zustellkopf – Technische Aspekte Bisher –Zustellkopf sucht auf eine Anfrage hin bei den Verzeichnissen der Zustelldienste nach dem Empfänger –kann erst danach die Information an die Zustellanwendung (MOA- ZS) zurück geben 5.10.2007 ZKopf erbt allf. Performance-Schwächen der Zustelldienste !

13 ZustG-Novelle 2007 1317.10.2007 Zustellkopf – Technische Aspekte Ab 1.1.2008 – PUSH-Verfahren –Zustelldienste PUSHEN ihre Daten zum Zustellkopf –Zustellkopf beauskunftet Empfänger unmittelbar aufgrund seines eigenen Datenbestandes 5.10.2007 Keine Rückfragen beim Zustelldienst nötig !

14 ZustG-Novelle 2007 1417.10.2007 Zustellkopf – Technische Aspekte 5.10.2007 Auswirkung auf Zustellanwendungen? Bessere Performance !

15 ZustG-Novelle 2007 1517.10.2007 Papierrückscheine neu geregelt ZustG Novelle 2007

16 ZustG-Novelle 2007 1617.10.2007 ZustG Novelle 2007 - Anstelle des Zustellnachweises (RSa/RSb-Rückschein) kann, wenn wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat, der eingescannte Zustellnachweis an die Behörde übermittelt werden - Zusätzlich können die Metadaten in elektronischer Form übermittelt werden - Original muss mindestens 3 Monate vom Zusteller aufbewahrt werden und auf Verlangen der Behörde übermittelt werden. Weitere Möglichkeit anstelle der Unterschrift: „elektronische Beurkundung“ durch - „Handheld“ - Bürgerkarte

17 ZustG-Novelle 2007 1717.10.2007 Rückschein – Technische Aspekte Elektronische Zustellung handhabt Rückscheine elektronisch –Der vom Empfänger elektronisch signierte Rückschein (Signatur mit der Bürgerkarte im Zuge Anmeldung an Zustelldienst) wird an die Behörde (Zustellanwendung) retourniert Eingescannte Rückscheine sollen technisch in einem der elektronischen Zustellung ähnlichem Format gehandhabt werden –Siehe Spezifikation von EGIZ: „RSa Rückschein im Zustellschema “ –damit im Fall Duale Zustellung ein gemeinsamer Prozess möglich 5.10.2007

18 ZustG-Novelle 2007 1817.10.2007 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Christian HERWIG Bernhard KARNING Peter KUSTOR Thomas RÖSSLER (EGIZ) Bundeskanzleramt Abt. I/11 E-Government – Recht, Organisation und Internationales


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